Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsauslösendes grobes Verschulden einer Geschäftsführerin durch Nichteinschaltung eines Steuerberaters zur Beurteilung der Umsatzsteuerfolgen eines Forderungsverzichts. Inhaltliche Bestimmtheit eines Umsatzsteuerhaftungsbescheids. Erlass eines Haftungsbescheids wegen Jahresumsatzsteuer vor Ergehen des Jahressteuerbescheids zulässig. Berücksichtigung der Lohnsteuer bzw. der Anfechtung eines Forderungsverzichts der Gläubiger des Steuerschuldners bei der Berechnung der Umsatzsteuerhaftung nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung. § 13c UStG bei Steuerentstehung vor 1.1.2004 nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine finanziell angeschlagene GmbH hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Millionenhöhe einen Forderungsverzicht der verbundenen Unternehmen gegen Besserungsschein vereinbart, so haftet die Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 69 AO aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung für nicht angemeldete und später ausgefallene Umsatzsteuer, wenn sie die Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH für das Quartal des Forderungsverzichts durch eine Buchhalterin hat erstellen lassen, ohne sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Forderungsverzichts zu informieren, wenn deswegen die aus dem Forderungsverzicht der Gläubiger herrührende Korrektur des Vorsteuerabzugs der GmbH nach § 17 UStG nicht angemeldet worden ist, für die Umsatzsteuerrückzahlung ans Finanzamt auch keine finanziellen Rücklagen gebildet worden sind und die GmbH später zur Nachzahlung dieser Umsatzsteuer nicht mehr in der Lage ist.
2. Ein Umsatzsteuer-Haftungsbescheid, der als Haftungsansprüche mehrere Voranmeldungszeiträume und die Jahresumsatzsteuer aufführt, ist auch dann nicht inhaltlich unbestimmt, wenn nach einer Umsatzsteuersonderprüfung die Prüfungsfeststellungen aus technischen Gründen in einem unzutreffenden Quartal zusammengefasst worden sind und das so im Haftungsbescheid nachvollzogen wurde, wenn sich aber aus der Begründung des Haftungsbescheid ergibt, dass der Haftungsschuldner im Ergebnis für die Jahresumsatzsteuer in Anspruch genommen werden sollte.
3. Die Finanzbehörde kann auch nach Ablauf des Jahresbesteuerungszeitraums und auch nach Erlass eines Jahresumsatzsteuerbescheides noch Haftungsbescheide für einzelne Voranmeldungszeiträume erlassen; sie ist nach Ablauf des Veranlagungszeitraums auch dann schon berechtigt, Haftungsansprüche wegen der Jahresumsatzsteuer geltend zu machen, wenn noch kein Jahressteuerbescheid gegen den Steuerschuldner ergangen ist.
4. Nimmt das Finanzamt den Haftungsschuldner wegen ausgefallener Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung in Anspruch, ist im Rahmen der Berechnung der Tilgungsquote die im Haftungszeitraum getilgte Lohnsteuer weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Wird ein von Gläubigern des Steuerschuldners zunächst gewährter Forderungsverzicht nach Ablauf des Haftungszeitraums durch eine Anfechtung bestritten, ist die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten im Haftungszeitraums um die Anfechtungsansprüche zu erhöhen (Ausführungen zum Beginn des Haftungszeitraums und zur Berechnung der Haftungsquote und des Haftungsbetrags).
5. § 13c UStG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Umsatzsteuerforderungen bereits vor dem 1.1.2004 entstanden sind.
Normenkette
AO § 69 S. 1, §§ 34, 191 Abs. 1, § 119 Abs. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 13c; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 21.04.2005 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den anhängigen Einspruch oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 147.418,51 EUR ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 79/100 und dem Antragsgegner zu 21/100 auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin als frühere Geschäftsführerin der D-GmbH – gemäß § 69 Abgabenordnung – AO– für Umsatzsteuerverbindlichkeiten 2003 der D-GmbH haftet.
Die D-GmbH wurde am 08.02.1999 als Vorratsgesellschaft gegründet. Am 28.07.1999 veräußerten die Gründungsgesellschafter ihre Anteile. Am gleichen Tag firmierten die Neugesellschafter die D-GmbH um, bestellten den Ehemann der Antragstellerin zum Geschäftsführer und nahmen den operativen Geschäftsbetrieb auf.
Am 29.07.1999 schloss die D-GmbH mit B einen Factoring-Vertrag, nach dem die B anbot, die Forderungen der D-GmbH gegen ihre Abnehmer unter Übernahme des Risikos für die Zahlungsunfähigkeit der Abnehmer anzukaufen. Der Kaufpreis entsprach dem Nennbetrag der angekauften Forderung abzüglich einer Factoring-Gebühr und eines Diskontbetrags. Letzterer bestand aus Zinsen für die Zeit zwischen der Auszahlun...