Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Investitionszulage für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Einbeziehung verbundener Unternehmen in die Feststellung des KMU-Statuses
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt eine GmbH & Co. KG, deren sämtliche Anteile innehabenden Kommanditisten Vater und Sohn sind, 70 % der Umsatzerlöse in Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine gesellschafteridentische GmbH & Co. KG, so dass von einem Tätigwerden beider Unternehmen auf einem benachbarten Markt i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG auszugehen ist und sind bei summarischer Betrachtung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung auch keine Interessengegensätze erkennbar, ist der KG für ihre Investitionen keine gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage zu gewähren, wenn sie durch die Einbeziehung der verbundenen KG den KMU-Schwellenwert überschreitet und damit nicht als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist.
2. Ergibt sich aus dem Bescheid einer Landesbank über die Zuwendung eines sog. GA-Zuschusses mittelbar, dass die Bank von einem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) i.S. der Empfehlung 2003/361/EG ausgegangen ist, ergibt sich daraus keine Bindung für das über die erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 entscheidende Finanzamt.
Normenkette
InvZulG 2005 § 2 Abs. 7; Empfehlung 361/2003/EG Anh Art. 3 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin als kleines und mittleres Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 7 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 2005 anzuerkennen ist und ihr damit eine erhöhte Investitionszulage zusteht.
Die Antragstellerin ist eine beim Handelsregister des Amtsgerichts P eingetragene Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, die Bearbeitung und der Vertrieb von Aluminiumdruckgusserzeugnissen, und zwar überwiegend für die Zulieferer der Automobilindustrie. Kommanditisten waren im Kalenderjahr 2005 Herr H mit einer Beteiligung in Höhe von 90 von Hundert sowie sein Sohn, Herr J, mit einer Beteiligung in Höhe von 10 von Hundert. Einziger Komplementär war die nicht am Vermögen beteiligte … GmbH mit Herrn H als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer. Ab dem 1. April 2005 sind statt Herrn H die Herren J und N allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der … GmbH.
An der … GmbH & Co. … KG (im Folgenden: „a”), waren im Jahr 2005 Herr H mit 24 von Hundert und Herr J mit 76 von Hundert als Kommanditisten beteiligt. Dies entsprach auch den Beteiligungsverhältnissen an der nicht am Vermögen der a beteiligten Komplemtär-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr J war. Gegenstand des Unternehmens der a ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckgusserzeugnissen aus Aluminium und Zink.
Mit dem Zuwendungsbescheid vom 5. Mai 2006 gewährte die Investitionsbank des Landes Brandenburg – ILB – der Antragstellerin eine Förderung auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur – GA-Zuschuss –. Aus den diesem Bescheid als Anlage 1 beigefügten besonderen Nebenbestimmungen und dem Finanzierungsplan ergibt sich mittelbar, dass die ILB von der Einordnung der Antragstellerin als ein kleines und mittleres Unternehmen – KMU – im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union – ABl. EU – vom 20. Mai 2003, Nr. L 124, S. 36) ausging. Dies bestätigte der Staatssekretär des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg in einem Schreiben vom 10. November 2006. Nach diesem Schreiben, das die Antragstellerin im Rahmen einer Besprechung am 1. Dezember 2006 zu den Steuerakten reichte, erfolgte die Prüfung des KMU-Status auf Grundlage der von der Antragstellerin übermittelten Daten zu den vorläufigen Jahresabschlüssen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 setzte der Antragsgegner eine Investitionszulage in Höhe von EUR 870.743,70 fest (20 von Hundert bezogen auf eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.353.718,52). Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –).
Im Anschluss an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung reduzierte der Antragsgegner die Investitionszulage mit dem Änderungsbescheid vom 30. April 2008 auf EUR 465.953,91 (12,5 von Hundert bezogen auf eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 3.727.631,30). Die Reduzierung des Investitionszulagensatzes resultiere daraus, dass die Antragstellerin mit der a ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 bilde und dadurch die KMU-Schwellenwerte überschritten seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Ergebnisse der Investitionszulagen-Sonderprüfung ...