Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unrichtiger Anschrift und unrichtiger Steuernummer des Leistenden sowie gänzlich fehlenden üblichen Rechnungsbestandteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, wenn die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nicht genügt, da sie nicht den vollständigen Namen des Leistenden mit relativ häufigen Nachnamen anführt, keine Handelsregister-Nummer enthält, die Angaben zur Steuernummer und zur Anschrift unrichtig sind und auf der Rechnung keine Telefonnummer, keine Telefaxnummer und keine Email-Adresse sowie keine Bankverbindung wie üblicherweise auf Geschäftsbriefköpfen vorhanden sind.
2. Dem steht nicht entgegen, dass es dem FA unter Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten gelungen ist, den Leistenden ausgehend von der angegebenen, früheren Anschrift ausfindig zu machen. Denn das Ausfindigmachen durch Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten ist keine „leicht nachprüfbare Feststellung”.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin aufgrund des ihr zu gewährenden Vertrauensschutzes der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers zusteht.
Die zunächst im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B. ansässige Antragstellerin hat den Gegenstand „Die Dienstleistungen der Außenwerbung”.
In ihr Buchführungswerk gingen auf den 28.09.2010 bis 26.08.2011 datierte Rechnungen einer „FA C.” ein, für die in den Rechnungen die Anschrift „D.-straße, E.” und die Steuer-Nr. … angegeben wurde. Die Postleitzahl … gibt es in Deutschland nicht; richtig wäre die Postleitzahl … gewesen. Bei der „FA C.” soll es sich um den Einzelunternehmer C. handeln, der vom 10.05.2006 bis 31.01.2009 unter der Anschrift D.-straße, E. gemeldet war. Ausweislich einer Auskunft des für die o.g. Anschrift zuständigen Finanzamts F. erging gegenüber C. am 12.01.2009 eine Gewerbeuntersagung, und C. wurde seit dem 01.01.2009 steuerlich nicht mehr geführt. Zwischen dem 01.02.2009 und dem 25.09.2011 war C. melderechtlich nicht erfasst. Die auf den Rechnungen angegebene Steuer-Nr., die auf das Finanzamt G. hinweist, existierte nicht. C. und der Geschäftsführer der Antragstellerin waren seit 2007 bzw. 2003 für das Vorgängerunternehmen der Antragstellerin, das Einzelunternehmen der Ehefrau des Geschäftsführers, tätig gewesen. Die Rechnungssummen beliefen sich auf 33.415,– EUR netto (Vorsteuer 6.348,85 EUR) in 2010 und 78.865,– EUR (Vorsteuer 14.984,35 EUR) in 2011.
Folgende Rechnungen weisen als Leistungsgegenstand „Für Bauleistung für H. und I. GF in E. auf Stundenlohnbasis” aus:
033/10 |
1.477,50 EUR |
280,73 EUR |
36/10 |
3.000,00 EUR |
570,00 EUR |
40/10 |
2.955,00 EUR |
561,45 EUR |
44/10 |
3.007,50 EUR |
571,43 EUR |
Summe 2010 |
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1.983,61 EUR |
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4/11 |
2.475,00 EUR |
470,25 EUR |
8/11 |
937,50 EUR |
178,13 EUR |
14/11 |
1.492,50 EUR |
283,58 EUR |
18/11 |
2.040,00 EUR |
387,60 EUR |
Summe 2011 |
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1.319,56 EUR |
Folgende Rechnungen weisen kein Leistungsdatum aus:
034/10 |
640,00 EUR |
121,60 EUR |
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9/11 |
1.760,00 EUR |
334,40 EUR |
12/11 |
2.240,00 EUR |
425,60 EUR |
Summe 2011 |
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760,00 EUR |
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf den Inhalt der Rechnungen (Bl. 66 ff. Rechtsbehelfsakte).
Am 16.09.2011 bestätigte C. unter dem bei den Rechnungen verwendeten Briefkopf, dass er die in Rechnung gestellten Leistungen selbst oder ggf. – bei höherem Arbeitsaufkommen – mit seinen eigenen Leuten ausgeführt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Gewerbe nicht mehr existent gewesen sei, bis ihm der Geschäftsführer der Antragstellerin davon berichtet habe. Er habe die Rechnungssummen immer in bar erhalten und bitte mangels Bankkontos auch für die Folgezeit um Barzahlung.
Die von der Antragstellerin eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (festzusetzende Umsatzsteuer: 1.664,29 EUR für 2010; 38.176,01 EUR für 2011) hätten gegenüber der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (5.907,94 EUR für 2010 und 41.508,43 EUR für 2011) zu Sollminderungen um 4.243,65 EUR für 2010 und 3.332,42 EUR geführt. Die erforderlichen Zustimmungen wurden nicht erteilt.
In 2013 führte das Finanzamt B. bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch, die u.a. die Umsatzsteuer 2010 und 2011 umfasste. Die Prüferin vertrat die Auffassung, der Antragstellerin stehe der Vorsteuerabzug in Höhe von 6.348,85 EUR in 2010 und 14.984,35 EUR in 2011 aus den unter dem Namen des C. ausgestellten Rechnungen nicht zu. Dieser habe jedoch in den Streitjahren kein Gewerbe mehr betrieben, so dass er nicht als der leistende Unternehmer anzusehen sei. Das Finanzamt J. – Steuerfahndungsstelle – gelangte in sei...