Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretungsanzeige mittels Telefax wirksam. Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung an ein nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügendes Versicherungsunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anforderungen für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage können auch dann schon erfüllt sein, wenn die Abtretungsanzeige beim Finanzamt noch nicht im Original eingegangen, sondern nur per Telefax vom Zessionar übermittelt worden ist (gegen BFH-Urteil v. 13.10.1987, VII R 166/84; Anschluss an Beschluss des Finanzgerichts Berlin v. 10. 6.2005, 2 B 2473/04).
2. Eine Sicherungsabtretung an ein zum Betreiben von versicherungstypischen Bankgeschäften gem. § 7 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz befugtes Versicherungsunternehmen ist auch dann nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO zulässig, wenn dem Versicherungsunternehmen keine Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 1-2, 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 2-3; VAG § 7 Abs. 2; KWG § 32; InvZulG 1999 § 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 14. Juli 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 14. Juli 2004 über einen – von ihr bereits entrichteten – Betrag von 444.361,76 Euro. Diesem Bescheid lag eine entsprechende Auszahlung durch das damals zuständige Finanzamt Y aufgrund einer Abtretung der Investitionszulage – IZ-2001 durch … (Zedent) an die Klägerin (Zessionarin) zugrunde. Die Klägerin hatte die Abtretung dem Finanzamt zunächst mit Telefax vom 13. Februar 2002, welchem die Abtretungsanzeige in Kopie beigefügt war, angezeigt. Ausweislich der Anzeige hatte der Zedent der Klägerin am 03. Januar 2002 seinen erwarteten Anspruch auf IZ 2001 i. H. v. „ca. 5.000.000 DM” aus dem Objekt G.1. abgetreten. Als Abtretungsgrund war „Sicherungsabtretung” angegeben; insoweit soll es sich um die Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten des Zedenten handeln, wie es die Vertragsparteien im Darlehensvertrag vom 13. Juni 2001 zuvor vereinbart hatten. Die IZ für 2001 des Zedenten hatte dieser mit Schreiben vom 10. Januar 2002 beantragt. Sie wurde später mit am 08. April 2002 zur Post gegebenen Bescheid in Höhe von 1.334.607 Euro festgesetzt.
Das Finanzamt Y bestätigte der Klägerin am 18. Februar 2002, dass die abgetretene Forderung bestehe, dass von der Abtretung Kenntnis genommen, ihr erforderlichenfalls zugestimmt und sie beachtet werde und die Zahlungen auf ein bestimmtes Konto der Klägerin geleistet würden. Das Nichtvorliegen eigener Ansprüche bestätigte das Finanzamt Y nicht, da der Zedent dem Land … zum Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige bereits zahlreiche Abgaben schuldete, die zum Teil im Hinblick auf den zu erwartenden Anspruch auf die IZ gestundet waren. So hatte der Beklagte gegenüber dem Zedenten Umsatzsteuerrückstände von 536.126,10 Euro mit Stundungsverfügungen vom 21. Dezember 2001 und 22. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gestundet. Ferner hatte das Finanzamt Y am 16. Januar 2002 bis zum 25. April 2002 Grundsteuer nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 671,22 Euro gestundet. Weitere Stundungen erfolgten nach dem 13. Februar 2002. Wegen der näheren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Kopien der Stundungsverfügungen und die hierzu gefertigte Aufstellung Bezug, die der Beklagte mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2009 und 13. Februar 2009 bei Gericht eingereicht hat.
Nach Aufrechnung diverser Abgabenrückstände gegenüber dem Zedenten überwies das Finanzamt Y der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 in Teilbeträgen den vom Beklagten später zurückgeforderten Betrag von 444.361,76 Euro. Die Aufrechnungen betrafen unter anderem auch die oben erwähnten gestundeten Umsatz- und Grundsteuern.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 erteilte das Finanzamt Y der Klägerin eine Auskunft über die Verwendung des IZ-Guthabens unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung der zur Tilgung der Abgabenschulden des Zedenten mit der IZ 2001 vorgenommenen Verrechnungen. Auf das Schreiben nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Hiergegen legte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte „Einspruch” ein. Sie führte aus, dass das Finanzamt Y die abgetretene Forderung nicht mit nicht fälligen Steuerforderungen habe aufrechnen dürfen und dass es zur Zahlung von weiteren 578.372,70 Euro an die Klägerin verpflichtet sei. Der nunmehr zuständig gewordene Beklagte wertete den ...