rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine schlichte Änderung im Hinblick auf im Rahmen einer Einspruchsentscheidung bereits entschiedene Tat- und Rechtsfragen
Leitsatz (redaktionell)
Tat- und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, können im Regelfall nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geprüft werden.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2-3, § 181 Abs. 1 S. 1, § 348 Abs. 1, § 367
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, bestehend aus den beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschaftern B. und C., die im Streitjahr 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Mehrfamilienhauses mit Pkw-Stellplätzen in der D.-Straße in E. erzielte.
In der am 24.02.2005 eingereichten Feststellungserklärung für 2003 (Bd. II Bl. 32 der Feststellungsakte – FA –) erklärte die Klägerin beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zuzurechnende laufende Einkünfte i. H. v. -57.139,00 EUR (Einnahmen 24.489,00 EUR, Werbungskosten 81.628,00 EUR) und Sonderwerbungskosten i. H. v. 31.323,00 EUR (davon 14.522,00 EUR für B. und 16.801,00 für C.).
Mit Bescheid vom 08.03.2005 (Bd. II Bl. 35 FA) wurden die Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – erklärungsgemäß festgestellt.
Im Anschluss an Ermittlungen der Steuerfahndung und ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren für die Jahre 1999 bis 2002, wo unter anderem auch die Frage einer verbilligten Vermietung und eine anteilige Selbstnutzung des Objekts durch C. erörtert worden war, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2010 (Bd. II Bl. 256 FA) auf, für die Jahre ab 2003 eine Aufstellung der tatsächlich gezahlten Jahresmieten, aufgeteilt nach Nettomiete und Nebenkosten und auf die einzelnen Wohnungen, zuzüglich eventueller durch C. getätigter Sonderzahlungen, und entsprechende Kontoauszüge sowie korrigierte Feststellungserklärungen einzureichen.
Mit Bescheid vom 21.07.2010 (Bd. II Bl. 273 FA), zugestellt am 23.07.2010 (Bd. II Bl. 298 FA), wurde die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2003 gem. § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung dahingehend geändert, dass die Einkünfte auf -6.961,00 EUR festgestellt wurden (Einnahmen 12.244,00 EUR, Werbungskosten 11.049,00 EUR, Sonderwerbungskosten 8.146,00 EUR) und voll dem B. zugerechnet wurden. In der Anlage zum Bescheid vom 21.07.2010 (Bd. II Bl. 275 FA) heißt es, die erklärten Einnahmen entfielen zu 50 % auf B.. Von den erklärten und um Abschreibungen für Baumaßnahmen bereinigten Werbungskosten entfielen ebenfalls 50 % auf B.. Diese seien nach Flächenanteilen auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen. Die Wohnung im Dachgeschoss sei voll entgeltlich vermietet worden, die hierauf entfallenden Werbungskosten könnten daher in voller Höhe abgezogen werden. Bei den übrigen Wohnungen (zwei Wohnungen im Erdgeschoss und eine Wohnung, die sich über das erste und zweite Obergeschoss erstreckt) sei wegen einer verbilligten Überlassung eine Kürzung der anteiligen Werbungskosten um 57 % vorzunehmen. Analog seien auch die Sonderwerbungskosten des B. auf die Wohnungen aufzuteilen und, soweit sie nicht auf die Dachgeschosswohnung entfielen, um 57 % zu kürzen.
Mit Schreiben vom 04.11.2010 (Bd. II Bl. 318 FA) legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 21.07.2010 ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Sache nach beantragte sie mit Schreiben vom selben Tag (Bd. II Bl. 314 FA), die Kürzung der Werbungskosten für die Erdgeschosswohnung rückgängig zu machen, weil insoweit die vereinbarte Miete 50 % der ortsüblichen Miete nicht unterschreite und die Totalüberschussprognose positiv ausfalle. Im ersten und zweiten Obergeschoss komme eine Werbungskostenkürzung ebenfalls nicht in Betracht. Für das Dachgeschoss und das Erdgeschoss seien auch dem C. negative Einkünfte zuzuordnen. Beigefügt war eine Aufstellung (Bd. II Bl. 317 FA) der tatsächlich vereinnahmten Mieteinnahmen der einzelnen Wohnungen und Stellplätze, der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen und der nach Flächenanteilen aufgeteilten Werbungskosten und Sonderwerbungskosten.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 (Bd. III Bl. 2 FA) ergänzte die Klägerin ihre Angaben um die vereinbarten Mieten und reichte eine Aufstellung ihres Verwalters, in der die vereinbarten und tatsächlich gezahlten Mieten aufgeführt und in Nettokaltmieten und Nebenkosten aufgeschlüsselt waren (Bd. III Bl. 18 FA), und eine Aufstellung der Sonderwerbungskosten ein (Bd. III Bl. 4 FA).
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2011 (Bd. II Bl. 343 FA) mit, es sei korrekt, dass dem C. ein Anteil an den Verlusten der Klägerin zuzurechnen sei. Die Höhe der Kürzung der Werbungskosten wegen...