rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Firmenwagens
Leitsatz (redaktionell)
1. Steht bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der tatsächliche Umfand der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens mangels Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches nicht fest, kann der Anscheinsbeweis der Privatnutzung des Fahrzeugs nicht durch die bloße Behauptung, keine Privatfahrten durchgeführt zu haben bzw. hierfür einen anderen Pkw genutzt zu haben, entkräftet werden.
2. Dies gilt ebenso, wenn das formale Verbot der Privatnutzung eines Firmenwagens nicht überwacht wird und ein Näheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie insbesondere bei der Überlassung an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter besteht.
3. Ein Arbeitsvertrag enthält kein ausnahmsloses Verbot der privaten Nutzung eines Firmenwagens, wenn eine private Nutzung nur „grundsätzlich” untersagt und damit nicht uneingeschränkt ausgeschlossen ist.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines betrieblichen Pkw zu Recht angenommen hat, dass das Fahrzeug vom Kläger auch zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden und deshalb ein Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – anzusetzen ist.
Der Kläger, ein gelernter Elektromonteur, war in den beiden Streitjahren – neben dem Mitgesellschafter J – zu 50 v.H. am Stammkapital der Firma T GmbH (T) beteiligt. Die T handelte mit Wasseraufbereitungsanlagen, Tankanlagen, Tankdatensystemen und Abscheideranlagen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01. Januar 2003 war er dort als Betriebsleiter tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt die Bestimmung, dass die Verwendung firmeneigener PKW und LKW zu privaten Zwecken „grundsätzlich” untersagt sei. Im Jahre 2006 wurde der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T in das Handelsregister eingetragen. In den Streitjahren nutzte der Kläger den von der T geleasten PKW Kombi Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen … zu diversen Fahrten für die T innerhalb und außerhalb … zu Kundengesprächen (Verkauf und Beratung) sowie zur Wartung und Reparatur der von der T zu betreuenden Autowasch- und Tankanlagen. Aus der Tätigkeit bei der T erzielte der Kläger in den beiden Streitjahren (2003 und 2004) einen Bruttoarbeitslohn von jährlich 16.200 EUR. Daneben erzielte der Kläger in den beiden Jahren als Gesellschaftergeschäftsführer der unter seiner Wohnanschrift D-Str. ansässigen Firma B GmbH (B) einen Bruttoarbeitslohn von jährlich 48.000 EUR.
Der Kläger führte für die Streitjahre – und ferner auch für 2005 – Fahrtenbücher für das ihm von der T überlassene Fahrzeug. Dabei wurden die zurückgelegten Kilometer für jede Fahrt und der jeweilige Tachometerstand aufgeführt. Der Zweck der Fahrt wurde stichwortartig angegeben – in dem Fahrtenbuch für 2003 jeweils mit (nur) einem Stichwort: „Reparatur”, „Wartung”, „Beratung”, und „Verkauf/Beratung”. In dem Fahrtenbuch für 2004 führte der Kläger darüber hinaus auch größtenteils den Gegenstand der Reparatur bzw. Wartung auf, wie „Reparatur Wasseraufbereitung”, „Reparatur Waschanlage, „Reparatur Heizungsanlage”, „Reparatur SB-Sauger”, „Reparatur Tankautomat”. Als Ziel der Fahrten führte der Kläger teilweise nur die Firmennamen der Kunden wie z.B. „…” auf, teilweise auch zusätzlich eine Ortsbezeichnung, wie „Esso …” (27. März 2003), „Agip …” (02. Februar 2004), häufig ohne Straßenangabe wie „Agip …” (05. August 2003), „Aral …” (04. April 2003), „Aral …” (04. April 2003), „Agip …” (18. Februar 2003), „Agip …” (15. Mai 2003) und immer ohne Angabe der Hausnummer des besuchten Betriebs. Zusätzlich zu den genannten Fahrtenbüchern erstellte der Kläger ein Abkürzungsverzeichnis für die von ihm aufgesuchten Firmen, allerdings auch hier – mit einer Ausnahme – ohne vollständige Adressangabe mit Straße und Hausnummer. Die genannten Aral-Stationen in …, … sowie die Agip-Stationen in … und … und die Esso-Tankstelle … finden sich auch in dem Abkürzungsverzeichnis nicht wieder. Sowohl im Fahrtenbuch für 2003 wie auch im Fahrtenbuch 2004 wurden alle Fahrten als Betriebsfahrten ausgegeben – nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch hat im Jahre 2003 überhaupt keine, haben im Jahre 2004 lediglich am 17./18. März 2004 und 21./22. April 2004 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Büro-T in der C-Str.) stattgefunden.
Der Kläger lebte gemäß den Anlagen Kind in den Streitjahren zusammen mit seiner Lebenspartnerin K in der D-Str., das gemeinsame Kind P wurde am 01. Februar 20… geboren.
Die im September 2005 zur Kfz-Überlassung an beide Gesellschafter (Audi A6 an Herrn J, Audi A 6 Avant an den Kläger) bei de...