Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsumfang des Gerichts bei durch den Klageantrag präzisiertem Klagebegehren. Verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Angemessenheit von Pachtzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe eine Anfechtungsklage unter Beifügung einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung in der Weise erhoben, dass in dem gleichzeitig gestellten Klageantrag lediglich bestimmte von der Einspruchsentscheidung betroffene Steuerbescheide erwähnt werden, so wird das Klagebegehren durch die Klageschrift eindeutig und unmissverständlich dahingehend präzisiert, dass lediglich die aus der Antragsformulierung ersichtlichen Steuerbescheide zum Streitprogramm der Anfechtungsklage gehören sollen. Über dieses durch die Antragstellung präzisierte Klagebegehren darf das Gericht nicht hinausgehen.
2. Auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind verdeckte Gewinnausschüttungen von der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen möglich.
3. Die Vereinbarung einer als Kapitalverzinsung ausgestalteten Pacht ist nicht unüblich und führt nicht bereits deshalb zu verdeckten Gewinnausschüttungen, weil sich die durchschnittliche Kapitalbindung als Bemessungsgrundlage der Kapitalverzinsung nach der Hälfte der historischen Anschaffungskosten der verpachteten Wirtschaftsgüter bemisst.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 2001 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997, 31.12.1998, 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001, sämtlich vom 1. April 2004 und in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2004, werden mit der Maßgabe geändert, dass die an das Besitzunternehmen gezahlten Pachtzinsen in voller Höhe bei der Ermittlung der Gewinne aus Gewerbebetrieb der Klägerin als Betriebsausgaben berücksichtigt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren 1997 bis 2001 überhöhte Pachtzahlungen an ihren Alleingesellschafter geleistet hat, welche als verdeck te Gewinnausschüttungen zu werten sind.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 1995 von ihrem Alleinge sellschafter und Geschäftsführer, Herrn B., gegründet. Herr B. ist Metallbaumeister und betrieb sein Unternehmen bis September 1996 in Form eines Einzelunternehmens.
Am 10. September 1996 schloss Herr B. mit der Klägerin einen Vertrag, in dessen Prä ambel festgelegt ist, dass das Einzelunternehmen eingestellt wird und die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1996 – also rückwirkend – den Geschäftsbetrieb des Herrn B. „übernimmt”.
Der Vertrag hat weiterhin folgenden Wortlaut: „Zu diesem Zweck werden die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an die Pächterin als Betriebsgesellschaft verpachtet, die körperlichen Gegenstände des Umlaufvermögens jedoch an sie verkauft werden.
Dies vorausgeschickt, wird zum Zwecke der Fortführung des Geschäftsbetriebes des Handwerksbetriebes zwischen den Parteien der nachfolgende Pachtvertrag geschlossenen:
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Pachtvertrages ist das in Berlin und Umgebung handwerksmäßig betriebene Unternehmen mit dem dazugehörigen Anlagevermögen. …
(2) Zu den verpachteten Gegenständen gehören ferner die Kunden- und Lieferanten Karteien, Statistiken, Arbeitsanweisungen und sonstige betriebliche Unterlagen.”
Der Vertrag enthält mehrere Vereinbarungen über den Pachtzins, den die Klägerin zu entrichten hatte.
1. Es handelt sich zunächst um eine abstrakte Regelung in § 4 Abs. 1 des Vertrages, mit der ein vierteiliges Berechnungsschema vereinbart wurde. Danach setzt sich der Pachtzins zusammen aus
- „für die überlassenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Kapitalverzinsung von 6,9% von der durchschnittlichen Kapitalbindung der im Verzeichnis zum 31. Dezember 1995 (Anlage 1) aufgeführten Gegenstände und seiner Fortschreibung;
- für die Abnutzung der verpachteten Gegenstände des Anlagevermögens eine Vergütung in Höhe der sich aus der steuerlichen Abschreibungsliste jährlich ergebenden Abschreibungen;
- zur Substanzerhaltung eine Vergütung von 5 % der sich aus a) und b) ergebenden Entgelte;
- der...