rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags gem. § 16 GrEStG bei Ausübung eines Vorkaufsrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Schließt der Erwerber von Anteilen an einer Erbengemeinschaft vor der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch mit dem vorkaufsberechtigten Miterben einen Vergleich, der einen schuldrechtlichen Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung der Erbteile begründet, sind die Erbteilskaufverträge nicht i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als rückgängig gemacht anzusehen, wenn die Vertragsparteien der Erbteilskaufverträge trotz Belehrung über das bestehende Vorkaufsrecht keine auflösende Bedingung vereinbart haben, sondern den jeweiligen Vertrag uneingeschränkt in Vollzug setzen wollten.
2. Ist der Vergleich mit dem Vorkaufsberechtigten kausal für die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, kann der erst nach dem Vergleich erklärte Rücktritt von den Kaufverträgen nicht zur Aufhebung des Grunderwerbsteuer-Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG führen.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nrn. 1-2; BGB § 158 Abs. 2, §§ 2035, 311b, 2033 Abs. 1, § 326 Abs. 5, § 275 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit sieben Erbteilskaufverträgen erwarb der Kläger zwischen Juni und Dezember 2006 von sieben Erben nach B. insgesamt 337/384 der Anteile an der Erbengemeinschaft nach Frau B.. Als Kaufpreis zahlte der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 141 100,–. Zu dem Nachlass gehörten verschiedene Grundstücke.
Eine weitere Miterbin nach Frau B., Frau C., erwarb von anderen Miterben ebenfalls deren Erbanteile. Zudem übte Frau C. ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem Kläger aus.
Der Kläger und Frau C. schlossen im November 2008 vor dem Landgericht D. einen Vergleich, nach dem der Kläger seine Anteile an der Erbengemeinschaft an Frau C. übertrug. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 3. November 2008 in dem Verfahren 313 O 96/08 wird Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger im Februar 2009 beim Beklagten die Rückerstattung der aus den Erbanteilskaufverträgen beruhenden festgesetzten Grunderwerbsteuern in Höhe von insgesamt EUR 4 811,–.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Die Erbanteilskaufverträge seien weder aufgehoben noch rückabgewickelt worden, sondern seien durch die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Miterbe durch die einzelnen Veräußerer erfüllt worden. Dementsprechend habe Frau C. ihr Vorkaufsrecht nur noch gegen den Kläger als Miterben persönlich ausüben können, und habe der Kläger seinen Anteil an Frau C. übertragen müssen.
Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger aus, er sei nicht Mitglied der Erbengemeinschaft geworden. Er, der Kläger, sei auch nur hinsichtlich des Erbanteils der Miterbin E. als Miterbe in das Grundbuch eingetragen worden.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Erbanteilskaufverträge seien nicht im Sinne des § 16 Grunderwerbsteuergesetz rückgängig gemacht worden, weil die Erbteilsveräußerer nicht ihre ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt hätten. Vielmehr habe der Kläger die von ihm erworbenen Anteile an Frau C. übertragen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor, die Erbteilskaufverträge hätten unter einer stillschweigenden auflösenden Bedingung, nämlich dass die Vorkaufsberechtigten ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben, gestanden. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts seien deshalb die Wirkungen der Erbteilskaufverträge fortgefallen (§ 158 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Außerdem habe er, der Kläger, mit Schreiben vom 10. September 2009 den Rücktritt von den Erbteilskaufverträgen erklärt. Er habe auch ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 BGB gehabt. Die Erwerbsvorgänge seien auch tatsächlich rückgängig gemacht worden. Er, der Kläger, habe nur eine ursprünglich bestehende Verpflichtung der Veräußerer durch eigene Übertragung der erworbenen Erbanteile erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 12. März 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer vom 18. Oktober 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, eine auflösende Bedingung sei nicht vereinbart worden; anderenfalls hätte es der Klage gegen den Kläger nicht bedurft. Die Rücktrittserklärungen seien erst nach der Übertragung der Erbanteile an Frau C. abgegeben worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Verfügung und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zutreffend eine Aufhebung der gesonderten Feststellung nach § 16 GrEStG abgelehnt.
So...