Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für an früheren Ehegatten weitergeleitete Versicherungsleistung bei im Zusammenhang mit vorehelichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbartem Abschluss einer Lebensversicherung und Tragung der Versicherungsprämien nach der Scheidung nur durch einen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Haben Ehegatten in einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie den Abschluss einer langfristigen, beiden Ehegatten bei Fälligkeit hälftig zustehenden dynamischen Ehegatten-Lebensversicherung vereinbart und sollten die Versicherungsprämien im Falle einer Scheidung vor dem Fälligwerden der Versicherung von dem Ehegatten mit den dann höheren Versorgungsanwartschaften alleine bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung geleistet werden, wurden diese Vereinbarungen bei der späteren Scheidung der Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bestätigt und hat der im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehemann in der Folgezeit nach der Scheidung die Versicherungsprämien alleine getragen, so kann er die von ihm bei Fälligkeit der Lebensversicherung an seine frühere Frau wie vertraglich vereinbart weitergeleitete Hälfte der Versicherungsleistung nicht als Werbungskosten im Hinblick auf den vollen Erhalt ungekürzter Pensionsbezüge abziehen, da auch auch bei einem Fortbestehen der Ehe seiner Ehefrau dann die halbe Versicherungsleistung zugestanden hätte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit dem Ziel, die Weiterzahlung von Versicherungsleistungen an seine frühere Ehefrau bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit berücksichtigen lassen zu können, gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005.
Der Kläger wurde im April 1983 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, nachdem er bereits zuvor – spätestens im August 1980 – als Regierungsrat z. A. in die Dienste des Landes M getreten war. Im Streitjahr 2005 war er als Senatsdirigent tätig war und wurde allein zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Eheschließung am 22. September 1980 einen notariellen Ehevertrag – folgend: EV –, nach dem seine spätere Ehefrau und er selbst anstelle des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung vereinbarten und für den Fall ihrer Ehescheidung den Versorgungsausgleich ausschlossen (Nr. 1 und 2 EV). Zugleich sahen sie den Abschluss einer auf 35 Jahre angelegten dynamischen Ehegatten-Lebensversicherung vor, deren Versicherungssumme nach Fälligkeit ihnen beiden je zu gleichen Teilen zustehen sollte (Nr. 5 Abs. 1 EV). Die monatlichen Versicherungsbeiträge sollten dabei von einem Gemeinschaftskonto abgehen (Nr. 5 Abs. 2 EV), auf das die Vertragschließen – den als spätere Eheleute ihre sämtliche Gehaltszahlungen und ähnliche Leistungen einzuzahlen hatten (Nr. 3 Abs. 1, 3 EV). Im Falle der Ehescheidung hatte derjenige Vertragsteil mit den werthöheren Versorgungsanwartschaften die monatlichen Versicherungsbeiträge (allein) weiter zu entrichten (Nr. 6 EV).
Unter dem 4. Dezember 1991 ließen der Kläger und seine von ihm bereits getrennt lebende Ehefrau eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung – folgend: SV – beurkunden, nach der sie für den Fall ihrer Scheidung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bestätigten und eine schuldrechtliche Verpflichtung des Klägers aufnahmen, nach Fälligkeit der dynamischen Lebensversicherung seiner Ehefrau die Hälfte des ausgezahlten Betrages unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Nr. 9 SV).
Die Ehe des Klägers wurde schließlich am 11. September 1996 geschieden. Die Auszahlung der dynamischen Lebensversicherung geschah im Streitjahr 2005, in dem der Kläger sie auch hälftig in Höhe von 35.651,90 EUR an seine geschiedene Ehefrau weiterzahlte.
In seiner Einkommensteuererklärung 2005 reklamierte der Kläger diese Zahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Anders als im Vorjahr machte der Kläger für 2005 keine Beträge zu Lebensversicherungen als Sonderausgaben geltend. Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27. Juli 2006 ließ der Beklagte die als Werbungskosten geltend gemachte Weiterleitung der Versicherungsleistung unberücksichtigt.
Zur Begründung seines dagegen eingereichten Einspruchs machte der Kläger geltend, der EV sei vornehmlich auf die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfalle angelegt gewesen. Insofern habe sich die hälftige Auszahlung der Versicherungssumme an seine von ihm geschiedene Ehefrau als Ausgleich für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erklärt. Solche Vereinbarungen hätten laut neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 8. März 2006 – IX R 107/00 – Amtliche Sammlung der Entscheidu...