Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer aus Vorsteuerberichtigung als Masseverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Veräußert der Insolvenzverwalter ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugsbetrages erworbenes Erbbaurrecht umsatzsteuerfrei, ist der Berichtigungsanspruch nach § 15a Abs. 8 UStG als Masseverbindlichkeit und nicht als Insolvenzforderung anzusehen.
Normenkette
UStG 2005 § 15a Abs. 8, 1 S. 2, § 13; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 38; UStDV 2005 § 44 Abs. 4 S. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren betreffend die X-GmbH – im Folgenden: …, deren Geschäftszweck die Produktion und Lieferung von Flachglas waren.
Auf Grund eines Vertrags vom 4. August 2000 erwarb die X-GmbH das Erbbaurecht an dem Grundstück A-Straße in M. Im Zusammenhang mit diesem Kauf machte die GmbH erfolgreich Vorsteuer in Höhe von umgerechnet 759.115,00 EUR geltend.
Am 1. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Er veräußerte mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 das oben genannte Erbbaurecht umsatzsteuerfrei. Der Lastenwechsel erfolgte am 1. Oktober 2005.
Am 10. November 2005 reichte ein Steuerberater für die X-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2005 unter der Steuernummer der X-GmbH (also nicht unter der parallel dazu bestehenden Steuernummer für das Massekonto des Klägers) beim Beklagten ein. Darin war eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a Umsatzsteuergesetz – UStG – zu Lasten der X-GmbH in Höhe von 367.065,00 EUR berücksichtigt.
Am 15. September 2006 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung für das Massekonto der X-GmbH ein, die als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG war darin nicht berücksichtigt.
Am 21. November 2006 führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 1. November 2005 durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger im Rahmen seines Massekontos eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a UStG in Höhe von 366.905,58 EUR berücksichtigen müsse.
Dem folgend erging am 17. Januar 2007 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid 2005 gegenüber dem Kläger für das Massekonto, mit dem die Umsatzsteuer auf 411.574,79 EUR festgesetzt wurde, was zu einer Nachzahlung von 366.905,54 EUR führte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Umsatzsteuer aus der Vorsteuerberichtigung stelle eine Masseverbindlichkeit dar.
Den dagegen am 16. Februar 2007 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 4. Januar 2007 Klage erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht, die im Rahmen des Massekostenkontos erklärten Umsätze seien um uneinbringliche Umsätze aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung in Höhe von 433.792,00 EUR zu mindern. Dem folgte der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 4. November 2009, der die Umsatzsteuer auf 342.168,07 EUR festgesetzt hat und einen offenen, von der Vollziehung ausgesetzten Betrag von 297.498,82 EUR ausweist.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe zu Unrecht ihm gegenüber mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid die streitige Vorsteuerberichtigung geltend gemacht. Vielmehr handle es sich um eine Insolvenzforderung, die im Sinne des § 38 Insolvenzordnung – InsO – vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Es handle sich nicht um die Besteuerung einer vom Insolvenzverwalter neu geschaffenen Schuldrechtsbeziehung. Vielmehr sei die Grundlage für den Anspruch bereits vor der Insolvenzeröffnung gelegt worden. Es bestehe eine Parallele zu den Berichtigungsansprüchen nach § 17 UStG.
Ferner habe der Beklagte den durch das erkennende Gericht (Beschluss vom 19. Juni 2008 7 V 7032/08, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 1586) ausgesetzten Betrag zu Unrecht um 69.406,72 EUR (= die steuerliche Auswirkung der uneinbringlichen Umsätze in Höhe von 433.792,00 EUR) gekürzt. Dieser Betrag sei ihm zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 4. November 2009 die Umsatzsteuer auf ./. 24.737,51 EUR festzusetzen,
den Beklagten zu verpflichten, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 69.406,72 EUR an die Insolvenzmasse auszuzahlen,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Rechtsprechung des V. Senats des Bundesfinanzhofs – BFH –, wonach die Steuerverbindlichkeiten nach § 15 a UStG zu den Massekosten gehören (BFH, Urteil vom 6. Juni 1991 V R 115/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 165, 113, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1991 817; Beschluss vom 29. November 1993 V B 93/93, BFH/NV 1995, 351). Der Verkauf des Erbbaurechts stelle einen neuen zivilrechtlichen Sac...