Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung bei Veräußerung an eine andere dem Veräußerer zuzurechnende KG
Leitsatz (redaktionell)
1. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen; das gilt unverändert auch nach Einführung des § 7 S. 2 GewStG im Jahr 2002.
2. Veräußert daher der Kommanditist einer gewerblich geprägten Immobilien-GmbH & Co. KG seine Kommanditbeteiligung an eine andere, ihm zu 100 % zuzurechnende GmbH & Co. KG, so ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG i.V.m. § 7 S. 1 GewStG als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der Beteiligung des Veräußerers an weiteren Grundstücksgesellschaften nach den Grundsätzen des BFH-Urteils (IV R 81/06 v. 5.6.2008) möglicherweise ein gewerblicher Grundstückhandel auf Ebene des Veräußerers bzw. der erwerbenden Gesellschaft vorliegt; die in diesem Urteil fortentwickelte Rechtsprechung zur Steuerpflicht des Gesellschafters als gewerblichem Grundstückshändler ist nur dann anzuwenden, wenn anderenfalls die Gewinne aus der Veräußerung weder bei der Personengesellschaft noch beim Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht unterfielen. Hingegen ist mit der Rechtsprechung des BFH keine Einschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Personengesellschaft verbunden.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 2 S. 3; GewStG § 7 Sätze 1-2; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen.
An der durch Gesellschaftsvertrag vom … Juni 2005 gegründeten Klägerin waren Herr B. mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von 94 % und Frau C. mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von 6 % als Kommanditisten beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die A. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, an der die beiden Kommanditisten ebenfalls beteiligt waren. Da die Komplementärin nach § 5 des Gesellschaftsvertrages auch die Geschäftsführung der Klägerin übernahm, handelte es sich bei der Klägerin unstreitig um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Unternehmensgegenstand der Klägerin waren der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Grundvermögen.
Mit Kaufvertrag vom … September 2005 veräußerte Herr B. seine Kommanditbeteiligung an der Klägerin zum Nominalwert und mit sofortiger Wirkung an die D. Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden als Erwerberin bezeichnet), an der zu diesem Zeitpunkt Herr B. als alleiniger Kommanditist mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von 100 % beteiligt war. Der Kaufvertrag wurde noch am gleichen Tag wirksam, nachdem die Komplementärin der Klägerin ihre Zustimmung erteilt hatte.
Mit Kaufvertrag vom gleichen Tag verkaufte die Erwerberin die erworbene Beteiligung an der Klägerin an die in Gründung befindliche E. GmbH. Übertragungsstichtag (Übergang Lasten und Nutzen) war der 1. Januar 2006. Anschließend wurde die Erwerberin in D. Immobilien GmbH & Co. Grundbesitz KG und sodann in F. Beteiligungs GmbH & Co. KG umfirmiert. Mit steuerlicher Rückwirkung zum 31. Oktober 2005 brachte Herr B. 94 % des Mitunternehmeranteils an der Erwerberin zum Teilwert in die F. AG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein.
In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erklärte die Klägerin u. a. einen auf Herrn B. entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Mit Bescheid vom … Dezember 2007, geändert am …. Mai 2008, stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die an der Klägerin Beteiligten einheitlich und gesondert mit … EUR fest. Dabei erfasste er den erklärten Veräußerungsgewinn des ehemaligen Kommanditisten B. als laufenden Gewinn. Zur Begründung verwies er auf § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Ebenfalls mit Bescheid vom … Dezember 2007 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf … EUR fest und verwies zur Begründung darauf, dass es sich um laufende Gewinne handele. Herr B. habe sowohl auf Seiten des Veräußerers als auch auf Seiten der Erwerberin gestanden, da er allein am Vermögen der Erwerberin beteiligt gewesen sei (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Dagegen richtete sich der am …. Dezember 2007 beim Beklagten eingegangene Einspruch der Klägerin, der ohne Erfolg blieb und durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom … Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am …. August 2008 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns. Wie bereits im Einspruchsverfahren macht die...