Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung zu Unrecht entlasteter Mengen bei der Berechnung der Biokraftstoffquote keine Bindung der auswertenden Stelle an Äußerungen des Betriebsprüfers
Leitsatz (redaktionell)
1. § 94 Abs. 5 EnergieStV verfolgt im Hinblick auf den durch § 50 Abs. 1 S. 4 EnergieStG bewirkten Ausschluss der Berücksichtigung steuerentlasteter Bioreinkraftstoffe bei der Quotenberechnung das Ziel, den Unternehmen eine flexible Handhabung zu eröffnen, wenn sie grundsätzlich genügend Biokraftstoff in Verkehr gebracht haben. Auf diese Weise erhalten die Unternehmen die Möglichkeit, einerseits die aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz folgende ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Biokraftstoffquote einzuhalten und andererseits die mögliche steuerliche Entlastung zu optimieren. Zu Unrecht entlastete Mengen können nicht bei der Berechnung der Biokraftstoffquote berücksichtigt werden.
2. Äußerungen des Betriebsprüfers oder dessen Prüfungsbericht, die regelmäßig nur die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts zum Gegenstand haben, können mangels Verbindlichkeit für die auswertende Stelle grundsätzlich nur vorläufigen Charakter haben. Eine abschließende rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen ist damit im Hinblick auf §§ 199 Abs. 2, 201 AO regelmäßig nicht verbunden.
Normenkette
EnergieStG § 50 Abs. 1 S. 4; EnergieStV § 94 Abs. 5; AO § 199 Abs. 2, § 201
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin handelte im Streitjahr unter anderen mit Mineralölen sowie Biodiesel (FAME) und Pflanzenölen als Energieerzeugnissen. Unter anderem mischte sie im von ihr genutzten Tanklager B. fossiles Gasöl mit 5% FAME zum Produkt B5. Das von ihr unvermischt in Verkehr gebrachte FAME enthielt in sehr geringem Umfang fossile Additive.
Das Hauptzollamt C. führte Anfang 2009 eine Außenprüfung bei der Klägerin für das Jahr 2008 durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer fest, dass im Tanklager B. infolge einer Unzulänglichkeit der betrieblichen Datenverarbeitungsprogramme Abweichungen zwischen den Mengenanschreibungen des Tanklagers und den betrieblichen Voranschreibungen zu den Steueranmeldungen sowie den Steueranmeldungen bestanden hatten. Danach hatte die Klägerin die bei der Herstellung von B5 verwendeten 238.522 l FAME fehlerhaft als unvermischten Bio-Diesel erfasst und auf Antrag dafür zu Unrecht die Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach § 50 Energiesteuergesetz – EnergieStG – erhalten. Die gewährte Entlastung müsse rückgängig gemacht werden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ermittelte der Prüfer eine Übererfüllung der Biokraftstoffquote für das Jahr 2008 i.H.v. 104 Gigajoule – GJ –. Dabei hatte er neben einer am 31. März 2009 beim Hauptzollamt C. eingegangenen Energiesteueranmeldung zur Rückzahlung der Entlastung für 13.875.000 l FAME weitere Rückzahlungen der Entlastung für 242.013 l Kraftstoffe berücksichtigt.
In Auswertung des Prüfberichts vom 22. April 2009 setzte das Hauptzollamt C. im Juni 2009 einen Rückforderungsbetrag i.H.v. 76.606,04 EUR für die zu Unrecht gewährte Steuer begünstigung nach § 50 EnergieStG im Zusammenhang mit der Verwendung der 238.522 l FAME bei der Herstellung von B5 fest.
Die Klägerin reichte am 1. April 2009 die Jahresquotenanmeldung 2008 für Quotenverpflichtete nach § 37a Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – ein, deren Zahlenwerk dem des (erst später vorgelegten) Betriebsprüfungsberichts entsprach. Danach hatte die Klägerin im Jahr 2008. 31.576.749 l Gasöl, 45.164.333,218 l FAME und 413.032 l Pflanzenöl versteuert abgegeben, wobei 1.469.883 l FAME dem Gasöl beigemischt worden war und 16.120.237 l FAME sowie 18.173,408 l Pflanzenöl nicht steuerlich entlastet worden waren.
Der Beklagte hörte die Klägerin im April 2010 zu einer von ihm beabsichtigten Änderung der Anmeldung hinsichtlich des FAME an. Die Korrekturen wegen der zur Herstellung von B5 verwendeten FAME-Menge sowie der im FAME enthaltene Additivanteil dürften nicht (doppelt) berücksichtigt werden. Die danach vorzunehmenden Korrekturen würden im Ergebnis zu einer Fehlmenge Biokraftstoffs und damit zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe führen. Die Klägerin wandte sich dagegen und machte geltend, die Rückzahlung der Entlastung sei auf der Grundlage des 2008 gültigen Berechnungsweges ermittelt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass in der Spalte D des Antragsformulars auch die Rückzahlung für in 2008 zu viel in Anspruch genommene Entlastung nach § 50 Energie-StG, die im Wesentlichen die Beimischung B5 betreffe, zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht sei durch telefonische Rücksprachen mit dem Betriebsprüfer des Hauptzollamts C. sowie einer Mitarbeiterin des Beklagten verfestigt und im Prüfbericht nicht beanstandet worden. Davon ausgehend sei die Rückzahlung der Entlastung nach § 50 EnergieStG auf 13.875.000 l festgelegt worden.
Der Beklagte setz...