Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Lohnsteuerabzug bei einem sonstigen Bezug mit Nettolohnvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer von ihm bezog oder noch beziehen wird. Er ist jedoch nicht verpflichtet weitere Einkünfte des Arbeitnehmers von anderen Arbeitgebern oder aus anderen Einkunftsarten für diesen Veranlagungszeitraum zu schätzen.
Weitere Einkünfte eines Arbeitnehmers berühren bei einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug nicht die Höhe des Lohnsteuerabzugs.
Normenkette
EStG § 38a Abs. 3 S. 2, § 39b Abs. 3 S. 1; EStR Abschn. 119 Abs. 4 S. 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin war bis zum 18. Juli 1998 als Gastdozentin an der xxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx tätig. Gegen die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht xxxxxx erhoben. Zur Beendigung des inzwischen beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits hat die xxx xxxxxx mit der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, der zum Inhalt hatte, dass zwischen der Klägerin und der xxx ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, das aufgrund betriebsbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung zum 18. Juni 1998 endete. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte die xxx an die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 150 000,00 DM zahlen. Bei diesem Betrag sollte es sich um einen Auszahlungsbetrag handeln, der netto nach Abzug der Steuern verbleibt.
Der Abfindungsbetrag in Höhe von 150 000,00 DM ist der Klägerin im März des Jahres 2000 zugeflossen. Über die Abrechnung und Einbehaltung der Lohnsteuer ist der Klägerin keine Abrechnung erteilt worden.
Am 11. Oktober 2002 erließ das Finanzamt xxxxxxxxxxxxxx gegenüber der Klägerin und ihrem mit ihr zusammenveranlagten Ehemann den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000, aus dem sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 17 369,61 DM ergab. Dieser Nachzahlungsbetrag beruhte insbesondere darauf, dass die Klägerin vom 1. April des Jahres 2000 an wiederum nichtselbständig tätig war und daraus im Jahre 2000 Einkünfte erzielt hat.
Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte ihr im Juni 2002 eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2000 aus, in der es wie folgt heißt:
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn 161 246,30 DM
einbehaltene Lohnsteuer 10 660,00 DM
einbehaltener Solidaritätszuschlag 586,30 DM
Daraufhin wandte sich die Klägerin an die xxx mit der Bitte, bei Berechnung des Bruttoarbeitslohnes und der einzubehaltenden Lohnsteuer die von ihr vom 1. April 2000 an erzielten laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 33 522,00 DM zu berücksichtigen. Da der Beklagte diese laufenden Einkünfte nicht berücksichtigt habe, sei die als einbehalten berechnete Lohnsteuer viel zu niedrig.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht xxxxxx gegen die Beklagte Klage erhoben. Mit der Klage begehrt sie, dass das Gericht die Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin ab dem 1. April 2000 erzielten laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 33 522,00 DM bei Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer zu berücksichtigen und eine entsprechende berichtigte Lohnsteuerbescheinigung 2000 auszustellen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 hat das Arbeitsgericht xxxxxx unter dem Aktenzeichen xx xx xxxxxxx den Rechtsstreit - soweit die Klägerin Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung für 2000 begehrt - gemäß § 145 Zivilprozessordnung -ZPO- abgetrennt, festgestellt, dass insoweit die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Folgendes ausgeführt:
In Betracht für eine Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs komme allenfalls § 2 Abs. 1 Nr. 3 e Arbeitsgerichtsgesetz -ArbGG-. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.
Hinsichtlich der Erteilung und Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen differenziere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- danach, ob der Erfüllungsanspruch auf (erstmalige) Erteilung geltend gemacht wird, oder ein Sekundäranspruch auf Berichtigung (vgl. BAG vom 13. Juli 1988, NZA 1989, 321 und vom 15. Januar 1992, NZA 1992, 996). Hinsichtlich letzteren Anspruchs handele es sich nicht um einen bürgerlich-rechtlichen Streit, sondern um einen solchen, der seine Wurzel im SGB III habe (vgl. heute § 312 SGB III). Nichts anderes gelte aber für die begehrte Lohnsteuerbescheinigung, soweit hier bestimmte inhaltliche Vorgaben begehrt würden. Dieser Anspruch folge aus dem Einkommensteuergesetz -EStG-. Insoweit handele es sich aber bei der entsprechenden Verpflichtung des Arbeitgebers um eine solche öffentlich-rechtliche Art, so dass es sich um eine gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- vor ...