Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides hängt davon ab, ob die ihm zu Grunde liegende Abrechnungsverfügung noch änderbar war.
Normenkette
AO § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 45a Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.
Die Klägerin betreibt die xxx und den xxx xxx xxx aller Art, die Entwicklung solcher xxx, die Vergabe diesbezüglicher xxx und die xxx/xxx an/für xxx mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsbetrieb.
Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer 1993 für die Klägerin mit Bescheid vom 1. September 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 212.924,00 DM fest. In der zusammen mit dem Steuerbescheid ergangenen Abrechnungsverfügung lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, von ihr im Streitjahr gezahlte Kapitalertragsteuer in Höhe von 11.159,00 DM anzurechnen, weil die Klägerin diesbezüglich nicht die erforderlichen Originalsteuerbescheinigungen vorlegte.
Die mit dem Körperschaftsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung führte zu einer Abschlusszahlung in voller Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer von 212.924,00 DM, da die Klägerin Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer 1993 nicht geleistet hatte.
Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid vom 12. März 1999 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf und legte die Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung der Besteuerung zugrunde. Die streitbefangenen Kapitalertragsteuerzahlungen berücksichtigte er in der Abrechnungsverfügung auch dieses Änderungsbescheids nicht.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 beantragte die Klägerin die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 11.710,42 DM und legte nunmehr die bis dahin fehlenden Steuerbescheinigungen der xxxbank Berlin für das Jahr 1993 über diesen Betrag vor.
Der Beklagte lehnte mit Verwaltungsakt vom 29. Oktober 2001 die begehrte Anrechnung wiederum ab. Er vertrat die Auffassung, die bereits eingetretene Zahlungsverjährung stehe einer Änderung der Anrechnungsverfügung in den Bescheiden vom 1. September 1995 und vom 12. März 1999 entgegen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin und führte aus, die Voraussetzungen für eine Anrechnung seien erstmals durch Vorlage der Steuerbescheinigungen erfüllt worden. Zahlungsverjährung sei deshalb noch nicht eingetreten.
Am 20. Februar 2002 erließ der Beklagte daraufhin einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-, mit dem er nochmals die begehrte Anrechnung von Kapitalertragsteuer für 1993 versagte. Zur Begründung führte er aus, dass die Körperschaftsteuer 1993 bereits am 4. Oktober 1995 fällig gewesen sei. Die Frist für die Festsetzungsverjährung (er meinte wohl: Zahlungsverjährung) habe demnach mit Ablauf des 31. Dezember 1995 begonnen und sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen.
Gegen den Abrechnungsbescheid vom 20. Februar 2002 legte die Klägerin Einspruch ein. Zahlungsverjährung setze im Unterschied zur Festsetzungsverjährung Fälligkeit der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis voraus. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei aber entgegen der Auffassung des Beklagten erst am 11. Oktober 2001 fällig geworden. Die Vorlage der für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer notwendigen Steuerbescheinigungen begründe aufgrund ihrer konstitutiven Bedeutung eine eigene Fälligkeit. Zahlungsverjährung sei folglich noch nicht eingetreten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2002 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die begehrte Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheides setze voraus, dass die Abrechnungsverfügung in dem Bescheid vom 1. September 1995 noch änderbar sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben, weil einer diesbezüglichen Änderung zugunsten der Klägerin die eingetretene Zahlungsverjährung entgegenstehe. Der streitige Erstattungsanspruch sei wie die festgesetzte Abschlusszahlung am 4. Oktober 1995 fällig geworden. Die mit Fälligkeit beginnende fünfjährige Verjährungsfrist des § 228 Satz 1 AO sei deshalb am 31. Dezember 2000 abgelaufen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie beruft sich vor allem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Juli 2000 (VII R 32, 33/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 133). Der Bundesfinanzhof habe in diesem Urteil eindeutig entschieden, dass die Änderung einer Anrechnungsverfügung ohne Bindung an eine Verjährungsfrist möglich sei.
Die Vorlage der für die Anrechnung gezahlter Kapitalertragsteuer erforderlichen Steuerbescheinigung sei an keine Frist gebunden. Mit der im Oktober 2001 vorgelegten Steuerbescheinigung der xxxbank Berlin seien folglich erstmals die Voraussetzungen gemäß §§ 45 a Abs. 2, 36 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- zur Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und damit auch die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Erstattungsanspru...