Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Grundvermögens
Nachgehend
Tenor
Der Einheitswertbescheid für das Grundstück T.-Straße in Berlin … auf den 1. Januar 1991 vom 30. März 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 24. November 1994 werden mit der Maßgabe aufgehoben, daß als Grundstücksart Mietwohngrundstück festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Wohngrundstück als Einfamilienhaus oder als Mietwohngrundstück zu bewerten ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des zunächst als unbebautes Grundstück bewerteten Grundstücks T. – Straße in Berlin …, auf dem 1990 ein zweistöckiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoß errichtet wurde. Wegen der Einzelheiten der baulichen Gestaltung des Grundstücks wird auf den Inhalt eines Vermerks des Berichterstatters vom 21. April 1997 über eine Augenscheineinnahme vom gleichen Tage Bezug genommen (Streitakte Bl. 38 ff.). Nach den Feststellungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren beträgt die Wohnfläche der Wohnräume im Erdgeschoß – EG– und im Obergeschoß –OG– insgesamt 329 m², diejenige der Raumeinheiten im Dachgeschoß – DG– 30,78 m² und 74,72 m². In der Flächenberechnung des Architekten vom 28. Juni 1988 wurden in der „Wohnung 1” – EG– neben der Diele Räume für Wohnen, die Bibliothek, Küche, Essen, Garderobe, WC und Terrasse, für die „Wohnung 2” – OG– neben dem Flur und einem Abstellraum ein Schlafzimmer, eine Garderobe, vier Kinderzimmer, drei Bäder sowie Außenflächen ausgewiesen. Die Klägerin erklärte dazu, es handele sich um drei Wohnungen, von denen eine selbst genutzt, die im Dachgeschoß vermietet seien.
Der Beklagte stellte durch Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1991 vom 30. März 1993 im Wege der Artfortschreibung die Grundstücksart Einfamilienhaus sowie einen entsprechend fortgeschriebenen Einheitswert fest. Nach seiner Auffassung (Vermerk vom 24. Februar 1993) war nur eine abgeschlossene Wohnung vorhanden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Feststellung der Grundstücksart Mietwohngrundstück. Sie ist der Auffassung, bei den Wohnräumen im EG und OG handele es sich wie bei denjenigen im DG jeweils um Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn. Insoweit sei es unschädlich, daß in dem Bad im EG Dusche bzw. Wanne fehlten und der als Küche geplante Raum im OG nicht zu diesem Zweck eingerichtet sei. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH– genüge es, wenn die Anschlüsse für entsprechende Einrichtungen vorhanden seien. Das sei hier der Fall. In dem Bad im EG befänden sich die Anschlüsse für eine Dusche unter einem Mauervorsprung neben dem Waschbecken. Einer Duschtasse und eines besonderen Abflusses dafür bedürfe es nicht, weil der Fußboden Gefälle zu einem Abfluß am WC habe und daher Duschwasser abfließen könne. Die Räume im OG seien als vollständige Wohnung geplant und für die Zeit nach dem Auszug der Kinder zur selbständigen Nutzung durch Vermietung bestimmt. Dann könne ohne weiteres dort in dem dafür vorgesehenen Raum die geplante Küche eingerichtet werden. Auf die tatsächliche Nutzung von EG und OG durch ihre Familie komme es nicht an, weil nach der Rechtsprechung des BFH die Erfüllung des Wohnungsbegriffs nur von der objektiven baulichen Gestaltung abhänge. Diese ergebe hier, daß vier voneinander baulich abgeschlossene Wohnungen bestünden. Daß diese über ein gemeinsames Treppenhaus zu erreichen seien, entspreche den Gegebenheiten eines Mietwohngrundstücks. Auf die Nutzung des Treppenhauses zwischen EG und OG durch ihre Familie komme es nicht an. Die Rechtslage im Streitfall entspreche dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts –FG– vom 13. Oktober 1992 – I 631/88 – (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1993, 368), das der BFH bestätigt und dem sich das Finanzministerium Baden-Württemberg in einem Erlaß vom 22. August 1996 (Steuererlasse in Karteiform –StEK– Bewertungsgesetz –BewG– 1965 § 75 Nr. 40) angeschlossen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid für das Grundstück T.- Straße in Berlin … auf den 1. Januar 1991 vom 30. März 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 24. November 1994 mit der Maßgabe aufzuheben, daß als Grundstücksart Mietwohngrundstück festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die Räumlichkeiten im EG und OG seien zu einer Wohnung zusammengefaßt worden. Bei einer Besichtigung durch ihn im Verwaltungsverfahren sei nicht auf Küchenanschlüsse im OG hingewiesen worden; auch die Flächenberechnung des Architekten und der Plan über die genehmigte Be- und Entwässeru...