Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Wertfortschreibung von Grundbesitz zum 1. Januar 1994.
Der Kläger ist Eigentümer des Mietwohngrundstücks … A. in Berlin … dessen Einheitswert mangels Abgabe der Feststellungserklärung durch einen Voreigentümer im Schätzungswege auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 unter Berücksichtigung der Berlinermäßigung gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 Bewertungsgesetz –BewG– (VO) im Ertragswertverfahren mit … DM festgestellt wurde. Auf dem Grundstück befinden sich ein 1947 errichtetes Nebengebäude sowie ein 1961 im Sozialen Wohnungsbau errichtetes fünfstöckiges Gebäude mit 15 Wohnungen.
Eine Überprüfung des Einheitswertes wegen Wegfalls der Grundsteuervergünstigung ergab einen Einheitswert auf den 1. Januar 1974 von … DM und führte wegen Nichterreichens der Fortschreibungsgrenze (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG) nicht zu einer Wertfortschreibung. Zum 31. Dezember 1993 fiel die Eigenschaft „öffentlich gefördert” weg. Nunmehr gab der Kläger eine Feststellungserklärung auf den 1. Januar 1994 ab. Danach ist das Wohngebäude mit Ölzentralheizung und Fahrstuhl und die Wohnungen sind mit Einbauküchen ausgestattet. Daraufhin ermittelte der Beklagte am 6. Juli 1993 unter Ansatz einer Jahresrohmiete von 2,55 DM je m² Wohnfläche und 4,00 DM je m² gewerblich genutzter Fläche und unter Abzug der Berlinermäßigung einen Einheitswert auf den 1. Januar 1994 von … DM, der die Fortschreibungsgrenze ebenfalls nicht überschritt.
Nachdem aufgrund Art. 14 f. des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz) –StMBG– vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt –BGBl– I S. 2310) in Verbindung mit § 124 Abs. 8 BewG die Berlinermäßigung zum 1. Januar 1994 weggefallen war, stellte der Beklagte durch Bescheid vom 4. Februar 1994 im Wege der Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 5 BewG) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Einheitswert mit … DM fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen am 21. April 1994 Klage … die mit weiteren Verfahren zum (jetzigen) Aktenzeichen 2 K 2124/94 verbunden wurde. Dieses Verfahren, in dem der Kläger im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des Wegfalls der Berlinermäßigung geltend macht, ruht aufgrund Beschlusses vom 11. Februar 1997 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem (von mehreren) weiteren Verfahren des Klägers – Aktenzeichen II 370/94 –, in dem der erkennende Senat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1997 (EFG 1997, 723) abgewiesen hatte, wogegen der Kläger Revision (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs –BFH– II R 46/97) eingelegt hat, über die noch nicht entschieden worden ist. Gegenstand jenes Verfahrens ist ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Berlinermäßigung sowie der gleichzeitigen – landesgesetzlichen – Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes.
Durch Bescheid vom 16. Mai 1994 stellte der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 1994 für das hier streitbefangene Grundstück nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geändert und endgültig unter Einbeziehung der der Wertermittlung vom 6. Juli 1993 zugrunde liegenden Feststellungserklärung auf … DM fest, ohne in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 68 Finanzgerichtsordnung –FGO– hinzuweisen. Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Den Hinweis auf § 68 FGO holte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 nach. Daraufhin stellte der Kläger mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 1996 und 15. Januar 1997 im herfahren mit dem jetzigen Aktenzeichen 2 K 2124/94 den Antrag nach § 68 FGO.
Der Einspruch richtete sich gegen den. Mietansatz für eine mittlere Ausstattung sowie gegen den vom Beklagten berücksichtigten Zuschlag wegen übergroßer Fläche (§ 82 Nr. 1 BewG). Ferner begehrte der Kläger einen Abschlag wegen Straßenverkehrlärms. Im übrigen war er der Auffassung, eine Wertfortschreibung aufgrund des Wegfalls der Eigenschaft „Öffentlich gefördert” sei entgegen der Rechtsprechung des BFH nicht zulässig. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1997 zurück. Dabei ließ er offen, ob der Zuschlag wegen übergroßer Fläche von 2 760,00 DM berechtigt sei, weil statt des Mietansatzes von 2,55 DM ein höherer wegen guter Ausstattung gerechtfertigt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, daß der Zuschlag wegen übergroßer Fläche von 2 760,00 DM nach seinen nunmehrigen Feststellungen nicht gerechtfertigt sei und er den angefochtenen Einheitswertbescheid um diesen Betrag korrigieren werde. Der Kläger hat daraufhin erklärt, im übrigen keine weiteren Einwendungen gegen die Höhe der Wertansetzungen zu erheben.
Darüber hinaus verfolgt...