Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstücken, die unter Zwangsverwaltung stehen
Leitsatz (redaktionell)
Ist über ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet, so bleibt der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 Abs. 1 AO.
Neben ihn tritt gem. § 34 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 AO der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht. Führt der Vollstreckungsschuldner außerhalb des Unternehmensbereichs, auf den sich die Beschlagnahme erstreckt, Umsätze aus, so ist die hieraus entstandene Umsatzsteuer allein durch einen an den Vollstreckungsschuldner zu richtenden Umsatzsteuerbescheid geltend zu machen. Im Übrigen sind die Umsatzsteuerbescheide an den Zwangsverwalter zu richten.
Unabhängig davon, wie seine rechtliche Stellung im Einzelnen zu bewerten ist, tritt der Zwangsverwalter, bezogen auf das beschlagnahmte Grundstück, im Interesse einer ordungsgemäßen Verwaltung und der Befriedigung der Grundstücksgläubiger, an die Stelle des Grundstückseigentümers.
Zum Umfang der Vorsteuerberichtigung, wenn bei einem Teil der vermieteten Flächen ein Verwendungswechsel im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG a. F. stattgefunden hat.
Normenkette
UStG § 15a; UStG § 15a Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 2; AO § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, 3; ZVG §§ 20, 148, 154, 152
Tatbestand
Der Kläger ist Institutszwangsverwalter von im Eigentum der xxx - im folgenden Vollstreckungsschuldnerin - stehender Grundstücke, die diese mit einem Gebäude -xxx- bebaut hat. Das Gebäude war am 1.Oktober 1994 bezugsfertig. Die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten betrugen bis einschließlich 1997 insgesamt 3830668,28DM (davon ein Betrag von 780,83 DM aus 1997). Die Vollstreckungsschuldnerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen diese Vorsteuerbeträge vollen Umfangs steuermindernd geltend, da sie beabsichtigte, die Gebäudeflächen unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz -UStG- steuerpflichtig zu vermieten. Da sie diese Absicht, für sie erkennbar ab dem Jahr 1997 nicht umsetzen konnte, vermietete sie in den Jahren 1998 und 1999 schließlich eine Gesamtfläche von 2663,88 m2 steuerfrei an den Landkreis xxx -Landkreis-. Bei den insoweit vermieteten Flächen handelte es sich teilweise um die erstmalige Vermietung und teilweise um die Vermietung zuvor steuerpflichtig vermieteter Flächen, und zwar insoweit um einen Anteil von 10,7 v.H. der Gesamtfläche. Den von der Vollstreckungsschuldnerin begehrten - vollen - Vorsteuerabzug für die Jahre 1993 bis 1996 hat der Senat mit Urteil vom 5. März 2002 zum Aktenzeichen 5K5003/00 für berechtigt erachtet.
Die Zwangsverwaltung ist mit Beschluss vom 30. Mai 2000 angeordnet und es sind seither folgende Zwangsverwalter eingesetzt worden:
xxx 30.05.2000 bis 12.02.2001
xxx 12.02.2001 bis 15.05.2002
xxx 15.05.2002 bis 28.02.2003
der Kläger ab 28.02.2003.
Für das Streitjahr 2000 reichte xxx als Zwangsverwalter eine Umsatzsteuererklärung (betreffend den Zeitraum 7. Juni bis 31. Dezember 2000) ein, der der Beklagte am 24. April 2001 zustimmte. Für das Streitjahr 2001 liegt bislang keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung vor. Mit Bescheiden vom 12. September 2002 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung 2000 und setzte die Umsatzsteuer für 2001 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen fest. Die für die Vollstreckungsschuldnerin ergangenen Bescheide gab er der xxx xxx xxx - Zwangsverwaltung - bekannt, für die ihm eine Vollmacht des xxx vom 6. März 2002 vorlag. Der Beklagte ging davon aus, dass die bis zum Jahr 1997 angefallenen Vorsteuern aufgrund der steuerfreien Vermietung an den Landkreis nach § 15a UStG zu berichtigen seien und errechnete das monatliche Berichtigungsvolumen mit 32922,24DM (rechnerisch richtig: 31922,24DM). Für das Streitjahr 2000 erhöhte er die Umsatzsteuerfestsetzung ausgehend von einem 7-monatigen Berichtigungszeitraum um 86700,80DM (insoweit rechnerisch richtig) und für das Streitjahr 2001 berücksichtigte er deshalb bei der Schätzung neben den vorangemeldeten Beträgen einen Berichtigungsbetrag von 148629,95DM (ebenfalls rechnerisch richtig); wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zu den Bescheiden (Bl. 10 und 16 der Umsatzsteuerakten) verwiesen. Mit ihrem dagegen gerichteten, rechtzeitigen Einspruch machte die Zwangsverwalterin xxx geltend, dass § 15a UStG im Streitfall nicht anwendbar sei, weil eine Änderung der Verhältnisse nach der erstmaligen Verwendung nicht vorliege. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen sei die steuerfreie Vermietung erstmals nach der Fertigstellung des Objekts vorgenommen worden. Ferner meinte sie, dass es sich bei den Vorsteuerberichtigungsbeträgen um Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 Insolvenzordnung -InsO- handele. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wirkten gemäß § 55 Abs. 1 InsO gegen die Masse des Zwangsverwalters, wenn die Steuern durch Handlungen oder in ...