Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 01.01.1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 74 235,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die aus der am streitigen Feststellungszeitpunkt in gleicher Weise tätigen … entstandene Klägerin betreibt nunmehr in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG den An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes.
Mit Vertrag vom 27. Oktober 1992 erwarb die B. (im folgenden: OHG) ein im Beitrittsgebiet belegenes bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 17 500 000,00 DM zuzüglich 2 474 500,00 DM Umsatzsteuer. Für diese Leistung optierte die Verkäuferin zur Umsatzbesteuerung und verzichtete damit auf die umsatzsteuerlich vorgesehene Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz – UStG–. Den Kaufpreis für das. Grundstück stellte die Verkäuferin dementsprechend der OHG zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Den dadurch zu ihren Gunsten entstandenen „Vorsteuererstattungsanspruch” gegenüber dem Beklagten trat die OHG an die Verkäuferin des Grundstücks ab.
Da der Grundstückserwerb im Jahre 1992 im wesentlichen das einzige umsatzsteuerlich relevante Rechtsgeschäft der OHG war, wies der Umsatzsteuerbescheid der OHG für 1992 als Jahresergebnis einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 2 474 592,01 DM aus, der so gut wie ausschließlich auf der aus dem Grundstückskauf resultierenden Vorsteuer, beruhte.
Die OHG wies in der bei dem Beklagten eingereichten Vermögensaufstellung auf den streitigen Bewertungsstichtag unter Berufung auf die bewertungsrechtlichen Sonder Vorschriften für Bewertungen von Wirtschaftsgütern im Beitrittsgebiet das Grundstück nicht als Besitzposten und die Kaufpreisverbindlichkeit (ohne Umsatzsteuer) nicht als Schuldposten aus.
Dementsprechend stellte der Beklagte in dem Bescheid vom 25. Januar 1995 den Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG auf den 1. Januar 1993 fest und setzte erklärungsgemäß auch den Umsatzsteuererstattungsanspruch aus dem Umsatzsteuerbescheid für 1992 als Besitzposten an.
Gegen diesen Bescheid legten die Gesellschafter der OHG Einspruch ein. Sie machten geltend, dem Umsatzsteuererstattungsanspruch als Vermögensgegenstand sei die zuzüglich zum Kaufpreis des Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Schuldposten gegenüber zu stellen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte versagte unter Berufung auf §§ 118 Abs. 2, 136 Nr. 4 a) Bewertungsgesetz – BewG – den Abzug der im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer als Schuldposten und vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 5. April 1995 die Auffassung, daß die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem im Beitrittsgebiet belegenen Grundstück stehe wie der Nettokaufpreis.
Hiergegen wendet sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der OHG mit der vorliegenden Klage, mit der sie wiederum geltend macht, dem als Besitzposten ausgewiesenen Vorsteuererstattungsanspruch sei die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer als Schuldposten gegenüber zu stellen.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch Verzicht der Verkäuferin des streitbefangenen Grundstücks auf die Umsatzsteuerbefreiung und die damit verbundene Berechtigung der OHG, die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend – zu machen, bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem im Beitrittsgebiet belegenen Grundstück nicht mehr. Die zusammen mit dem Kaufpreis geschuldete Umsatzsteuer falle somit nicht unter das Abzugsverbot des § 118 Abs. 2 BewG. Gegeben sei lediglich ein zivilrechtlicher Zusammenhang, der aber von dem wirtschaftlichen Zusammenhang zu unterscheiden sei. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Kaufpreisverbindlichkeit mit dem Grundstück könne nur insoweit bestehen, als sich die Verbindlichkeit auf die zu aktivierenden Anschaffungskosten des Grundstücks beziehe. Da im vorliegenden Fall wegen der Ausübung der umsatzsteuerlichen Option der Vorsteuererstattungsanspruch nicht zu den Anschaffungskosten des Grundstücks gehöre, sondern gesondert zu aktivieren sei, sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang der dementsprechenden Kaufpreisverbindlichkeit nicht zu dem Grundstück, sondern zu dem Vorsteuererstattungsanspruch bzw. zu dem an seine Stelle getretenen Vermögensposten gegeben. Dieser Anspruch gehöre aber als Besitzposten zum bewertungsrechtlichen Vermögen der OHG. Damit sei die Schuld in Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebes abzugsfähig. Denn die Vorschrift des § 118 Abs. 2 BewG versage Schuldposten nur insoweit die bewertungsrechtliche Abzugsfähigkeit, als diese sich auf Wirtschaftsgüter bezögen, die nicht zum Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören.
Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Beklagten führe zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ermi...