Entscheidungsstichwort (Thema)
Niederländische und finnische Quellensteuern ohne Besteuerung der zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte auch nicht erstattungsfähig. Einkommensteuer 2002
Leitsatz (redaktionell)
Können ausländische, grundsätzlich anrechenbare Quellensteuern aus Staaten, mit denen ein DBA besteht, im Inland nicht angerechnet werden, weil sich nach der Anwendung des Sparer-Freibetrags keine steuerpflichtigen Kapitalerträge ergeben, kommt auch eine Erstattung dieser ausländischen Quellensteuern nicht in Betracht (hier: betreffend Dividenden aus Finnland bzw. den Niederlanden).
Normenkette
EStG § 34c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 20 Abs. 4; DBA NLD Art. 20 Abs. 2 S. 3, Art. 13; DBA FIN Art. 10, 23 Abs. 5 Buchst. B
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Bekl. die Erstattung von im Ausland im Jahr 2002 erhobener Quellensteuer auf Dividenden.
Der Kl. hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in Bremen und bezog als Rentner eine Rente in Höhe von DM 9.566,–, bei der der Ertragsanteil 32 v.H. betrug.
Außerdem war der Kl. Inhaber niederländischer und finnischer Aktien (Aktien der Firma Europ. Aeron. Def. + Space Co. EADS sowie Aktien der Firma Nokia) und bezog daraus Dividenden.
Auf der Rückseite der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2002 heißt es in Zeile 35 [= Dividenden] handschriftlich „siehe AUS” und „Euro 254,50”. In der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kl. hinsichtlich der niederländischen Aktien in der Zeile 6 [= 50 % der Einnahmen aus Zeile 35 und 44 der Anlage KAP (getrennt nach Staaten)] die Angabe „Euro 113,75”, in der Zeile 9 [= 50 % der Werbungskosten in der Zeile 6 (ohne ausländische Steuern lt. Zeile 11)] die Angabe „Euro 0,60” und in der Zeile 11 [= Abzuziehende ausl. Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 zu den Zeilen 5 und 6] die Angabe „Euro 56,88”. Hinsichtlich der finnischen Aktien machte er in derselben Anlage AUS in der Zeile 6 die Angabe „Euro 13,50” und in der Zeile 9 die Angabe „Euro 0,60” sowie in der Zeile 11 die Angabe „Euro 4,05”.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 09.05.2003 errechnete der Bekl. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von Euro 0,–, indem er von den angesetzten Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von Euro 170,– (= ½ der ausländischen Dividenden in Höhe von Euro 254,50 = Euro 127,25 zuzüglich Einnahmen aus einem Reparaturfonds für eine Wohnanlage in Höhe von Euro 43,64) Werbungskosten in Höhe von Euro 60,– und den Sparerfreibetrag in Höhe von Euro 110,– abzog. Aus dem desweiteren im Einkommensteuerbescheid angesetzten Ertragsanteil der Rente in Höhe von Euro 3.061,– errechnete der Bekl. durch Abzug des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von Euro 102,–, des Sonderausgabenpauschbetrags in Höhe von Euro 36,– und der Summe der Versicherungsbeiträge in Höhe von Euro 725,– ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro 2.198,– und eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von Euro 0,–. Außerdem wurde gezahlte Zinsabschlagsteuer in Höhe von Euro 13,– im Einkommensteuerbescheid als zu erstattendes Guthaben ausgewiesen. Es handelte sich hierbei um Abschlagsteuer auf Zinseinnahmen des Kl. aus einem Reparaturfonds für eine Wohnanlage.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2003 legte der Kl. mit Schreiben vom 10.05.2003 Einspruch ein und teilte dem Bekl. außerdem mit, dass er Erstattung der einbehaltenen ausländischen Quellensteuer verlange. Zur Begründung seines geltend gemachten Erstattungsanspruchs führte er folgendes aus: Auch wenn die Quellensteuer nicht einer deutschen Finanzbehörde zugute gekommen sei, habe er dennoch einen Anspruch auf Auskehrung der einbehaltenen Quellensteuer. Zum Ausgleich der Erstattung ausländischer Quellensteuer an Deutsche, die ausländische Wertpapiere besäßen, flösse den deutschen Finanzbehörden nämlich Steuer auf Wertpapiere deutscher Firmen zu, die Ausländer besäßen. Es handele sich also um ein Kreislaufgeschäft: Deutsche zahlten im Ausland Quellensteuer, und Ausländer zahlten dafür in Deutschland Quellensteuer.
Mit Schreiben vom 06.06.2003 teilte der Bekl. dem Kl. wörtlich mit: „Ich bedaure, Ihnen keinen positiven Bescheid erlasen zu können.” Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Hinsichtlich des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2003 teilte der Bekl. dem Kl. in demselben Schreiben mit, dass eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer nur erfolgen könne, soweit auf die Einnahmen, auf die Quellensteuer erhoben worden sei, anteilig deutsche Einkommensteuer entfalle. Da jedoch aufgrund des Abzugs des sog. Sparerfreibetrags und der Werbungskosten keine steuerpflichtigen Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen gegeben seien, könne eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer nicht erfolgen.
Am 14.06.2003 erläuterte der Kl. in einem weiteren Schreiben, warum er seiner Ansicht nach einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen ausländischen Quellensteuer habe: Die ausländische Q...