rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einkunftserzielungsabsicht für eine vorrangig zum Verkauf bestimmte, nur zeitweise vermietete und überwiegend leer stehende Wohnung. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Soll eine Wohnung vorrangig verkauft werden und wird sie nur mangels Erzielbarkeit eines angemessenen Verkaufspreises aufgrund schlechter Marktlage vorübergehend zur kurzfristigen Vermietung bestimmt, so liegt keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Eigentümers vor, mit der Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen ist.
2. Steht die Wohnung in diesem Fall überwiegend leer und ist nach der Art der Durchführung der kurzfristigen Vermietung eine durchgehende Vermietung und damit ein Totalüberschuss nicht zu erwarten, so sind die Vermietungsverluste mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen (im Streitjahr: Vermietung nur an 74 Tagen).
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM im Veranlagungszeitraum 2001.
Der Kläger zu 1) erwarb mit dem notariellen Kaufvertrag vom 1993 die Eigentumswohnung Nr. in der F-Str. (Zweizimmerwohnung, … qm Wohnfläche) in B. Mit Mietvertrag vom …1993 vermietete er die Wohnung an seine Tochter.
Nach dem Auszug seiner Tochter entschloss sich der Kläger zu 1), die Wohnung zu verkaufen. Zu diesem Zweck schaltete der Kläger zu 1) im Jahre 1996 und 1997 Verkaufsanzeigen in Tageszeitungen, die jedoch nicht zum Erfolg führten. Da die Marktlage einen Verkauf zu einem für den Kläger zu 1) angemessenen Kaufpreis nicht zuließ, entschloss sich der Kläger zu 1) die Wohnung für kurzfristige Vermietungen bereitzuhalten. Da die Veräußerung des Wohnungseigentums für den Kläger zu 1) weiterhin im Vordergrund stand, hätte eine dauerhafte Vermietung der Wohnung u. U. einer Veräußerung entgegengestanden, da nach Ansicht des Klägers zu 1) der gesetzliche Kündigungsschutz des Mieters einen Verkauf faktisch unmöglich gemacht hätte.
Der Kläger zu 1) machte seine Absicht der Vermietung der Wohnung in der F-Str. dadurch bekannt, dass er Aushänge an den jeweiligen schwarzen Brettern der Universitäten und einigen Hochschulen in B tätigte. Darüber hinaus teilte der Kläger zu 1) den Inhabern von in der F-Str. ansässigen Geschäften mit, dass er die Wohnung vermieten wollte.
Im Jahre 1999 war die Wohnung wegen eines Bruchs der Wasserleitung in der Wand der Küche zeitweise unbenutzbar. Infolge eines Herzinfarktes des Klägers konnten im Jahre 1999 zeitweise Vermietungsbemühungen nicht durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom … 2003 wandte sich der Kläger zu 1) an die Tourismusmarketing Gesellschaft und bot die Wohnung tage-, wochen- und monatsweise zur Vermietung an.
Auf der Homepage „…” ist vermerkt:
„(leider nehmen wir zur Zeit KEINE Zimmer auf, die ausschließlich auf Zeit, d. h. NUR Monatsweise oder WG-Zimmer vermietet werden…
bitte kontaktieren sie eine der zahlreichen Mitwohnzentralen)”
Vermietungsanzeigen in Zeitungen schaltete der Kläger zu 1) nicht.
Im Streitjahr hielten sich die Kläger zweimal in der Wohnung auf, nämlich vom 27.7. bis 28.7. als Zwischenstation auf einer Reise nach … und vom 5.10. bis 12.10., um Renovierungen, insbesondere Malerarbeiten, vorzunehmen und die Beseitigung von technischen Defekten in der Wohnung zu veranlassen. Darüber hinaus wurde die Wohnung von keiner anderen Personen genutzt.
In den Jahren 1997 bis 2001 erfolgte lediglich im Jahr 2001 eine Vermietung der Wohnung an 74 Tagen (Einnahmen: ca. 2.500 DM).
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom … 2002 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung der geltendgemachten Verluste in Höhe von … DM ab.
Am … 2003 legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung legten sie Unterlagen aus dem Jahre 2003 vor, die die Absicht der Kläger und ihr ständiges Bemühungen zur Vermietung der Wohnung erweisen sollten. Für die in Rede stehende Eigentumswohnung könne nur eine „Vermietung auf Zeit” in Betracht kommen, da andernfalls der gesetzliche Kündigungsschutz des Mieters entstünde, der seinerseits die Veräußerung des Wohnungseigentums, die für die Kläger unverändert im Vordergrund stünde, faktisch unmöglich machen würde. Denn die Wohnung eigne sich nicht zur Kapitalanlage, sondern wäre für einen Käufer allenfalls zur Selbstnutzung von Interesse. Zusätzlich trugen sie vor, dass sie die Absicht verfolgten, die Wohnung zu vermieten, solange sie nicht ihrem Wert entsprechend verkauft werden könnte. Hätten sie gewusst, dass der Beklagte ihren Bemühungen, mit Aushängen Nutzer für die Wohnung zu finden, für nicht ausreichend erachten würde, hätten sie – die Kläger – auch solche Anstrengungen unternommen und den entsprechenden...