Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindliche Bestellung als Voraussetzung für Ansparrücklage nach § 7g EStG bei Betriebseröffnung. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001
Leitsatz (redaktionell)
Die Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für einen Betrieb, dessen Eröffnung noch nicht abgeschlossen ist, setzt deren verbindliche Bestellung voraus. Das gilt ebenso für die Gewährung einer Ansparrücklage für Existenzgründer.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 7, 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Kl. gebildete Ansparrücklage nach § 7g EStG anzuerkennen ist.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2001 wurde die Kl. als Kommanditgesellschaft gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin der Kl. ist die Firma J. GmbH (Komplementär-GmbH) und einziger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 310.000,– EUR Herr J. Einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH mit einer Stammeinlage von 25.000,– EUR sowie alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist ebenfalls J.
J. war viele Jahre angestellter Geschäftsführer der M. Verbrauchermarkt GmbH & Co.KG mit mehr als 20 Betriebsstätten und über 2.000 Mitarbeitern.
In seinen persönlichen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 erklärte er unter anderem geringfügige gewerbliche Verluste aus einer Beteiligung an der Golfplatz Betriebs GmbH & Co KG. Diese Verluste wurden bei einer Betriebsprüfung bei der Golfplatz Betriebs GmbH & Co KG nicht anerkannt, woraufhin gegen die entsprechend ergangenen Steuerbescheide ein – zurzeit noch nicht abgeschlossenes – Rechtsbehelfsverfahren angestrengt wurde.
Zum Gegenstand des Unternehmens der Kl. heißt es unter § 2 Ziffer 1. des Gesellschaftsvertrags vom 21. Dezember 2001 wörtlich: „Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes, dessen Gegenstand gerichtet ist auf: [Absatz] Planung, Konzeption und Betrieb von Einkaufszentren”.
Zum Beginn der Kl. ist unter § 2 Ziffer 1. desselben Gesellschaftsvertrags geregelt, dass sie „mit ihrer Eintragung im Handelsregister” beginnt, „im Innenverhältnis jedoch bereits sofort”.
Am 12. März 2002 wurde die Kl. ins Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen.
Der Bilanz der Kl. zum 31. Dezember 2001 ist zu entnehmen, dass sie einerseits über ein Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 309.999,03 EUR verfügte, welches aus der von J. bar eingezahlten Kommanditeinlage in Höhe von 310.000,– EUR resultierte, und andererseits Rückstellungen für Gründungskosten von 1.250,– EUR und für ein Beratungshonorar von 2.500,– EUR sowie eine Ansparschreibung nach § 7g EStG als Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 305.000,– EUR gebildet hatte. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich außerdem, dass Zinsen für Bankkredite in Höhe von 0,97 EUR aufgewendet wurden, so dass sich zusammen mit den Aufwendungen aufgrund der Gründungs- und Beratungskosten sowie der Zuführung zur Rücklage Ansparabschreibung ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 308.750,97 EUR ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vom 04. Juli 2002 datierenden Bericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 der Kl. verwiesen.
Am 08. Juli 2002 ging beim Bekl. die Erklärung der Kl. zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 2001 ein, in der ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 604.445,– DM (= 603.865,– DM + 580,– DM) erklärt wurde.
Auf die Bitte des Bekl. um Übersendung einer „Aufstellung über die beabsichtigten Anschaffungen i.H.v. 762.500,– Euro (7g-Ansparrücklage i.H.v. 305.000,– Euro)” teilte die Kl. am 16. Juli 2002 folgendes mit:
„ zu Ihrer obigen Anfrage teilen wir mit, daß die Ansparrücklage im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung und dem Betrieb eines Verbrauchermarktes für die nachstehend aufgeführten neuen beweglichen Wirtschaftsgüter gebildet worden ist:
Kühlanlage/-tresen |
: |
350.000 DM |
/ |
179.000 EURO |
Regale |
: |
792.100 DM |
/ |
404.500 EURO |
Kassensysteme/EDV |
: |
100.000 DM |
/ |
51.000 EURO |
Fleischereieinrichtung |
: |
250.000 DM |
/ |
128.000 EURO |
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––––––– |
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––––––– |
gesamt |
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1.492.100 DM |
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762.500 EURO |
davon 40 v.H. |
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305.000 EURO „ |
Eine verbindliche Bestellung dieser Wirtschaftsgüter lag bis zum 31. Dezember 2001, dem Abschlussstichtag, nicht vor.
Den von der Kl. erklärten Verlust kürzte der Bekl. um die Ansparrücklagen nach § 7g EStG in Höhe von 305.000,– EUR und erläuterte dies in dem Bescheid vom 05. Juni 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 und die Eigenheimzulage 2001 wie folgt: „Eine Rücklage gem. § 7g EStG wurde nicht berü...