Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenfassung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in der Buchführung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) – Gewerbesteuermessbescheid 2000
Leitsatz (redaktionell)
Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für die geplante Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter können durch eine Sammelbuchung bzw. eine zusammengefasste Buchung gebildet werden, wenn Bildung und Auflösung jeder einzelnen Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann. Daran fehlt es, wenn nicht eindeutig ersichtlich ist, wie sich der Gesamtbetrag der gebildeten Rücklagen auf die Rücklagen für jedes einzelne Wirtschaftsgut verteilt, weil die Summe der voraussichtlichen Anschaffungskosten den Maximalbetrag von (im Streitjahr) 600.000 DM übersteigt.
Normenkette
EStG 1997 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer AG ein Leasingunternehmen. In ihrer am 01.11.2001 aufgestellten Bilanz zum 31.12.2000 wies die Antragstellerin (wie im Vorjahr) einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von DM 300.000,00 aus. Aus den Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses ergibt sich, dass per 31.12.2000 zum einen die Auflösung einer vorher gemäß § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-gebildeten Rücklage in Höhe von 300.000 DM für 5 MAN-Lastwagen Typ 19.403 mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von DM 792.000 (= DM 158.400,00 pro Stück) erfolgte, zum anderen die erneute Zuführung einer Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG wiederum in Höhe von DM 300.000,00. Ferner heißt es dort:
„Soweit die Rücklage nicht auf die Investitionen übertragen wurde, wird die Auflösung außerhalb der Bilanz in Höhe von DM 300.000,00 × 12 % = DM 36.000 dem Gewinn hinzugerechnet. Trotz der Auflösung war die erneute Zuführung notwendig, da die Investitionen nach wie vor getätigt werden müssen.”
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens legte die Antragstellerin im November 2001 auf Anforderung des Antragsgegners eine Bestellung vom 26.09.2001 (s. Körperschaftsteuerakte) über sieben MAN Lastkraftwagen Typ 18.413 FLS mit einem Auftragswert in Höhe von DM 931.000,00 (= DM 133.000,00 pro Stück) und voraussichtlichem Liefertermin im November 2002 vor. Daraufhin setzte der Antragsgegner den Gewerbesteuermessbetrag 2000 mit Bescheid vom 23.01.2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- erklärungsgemäß fest.
Im Jahr 2003 führte der Antragsgegner für die Jahre 1999 bis 2001 eine Betriebsprüfung durch. Nach den dort getroffenen Feststellungen in Tz. 15 des Berichts vom 08.09.2003 ist die für das Streitjahr 2000 gebildete Rücklage zu versagen, weil ausweislich der in Bd. 1 der Betriebsprüfungshandakten abgelegten Konten keine Einzelverbuchung erfolgt ist. Hierzu verweist die Betriebsprüferin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.12.2001 (XI R 13/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 385). Der Antragsgegner schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ am 22.09.2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid, mit dem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 14.262,49 EUR festsetzte.
Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein, den sie wie folgt begründete: Weder aus dem Gesetzestext noch aus dem zitierten Urteil des BFH gehe hervor, dass eine Einzelverbuchung erforderlich sei. Vielmehr sei nur die Verfolgung der Rücklage in der Buchführung notwendig, die durch den Rücklagenspiegel erfolgt sei. Auch hätte die Verwaltung in ihren Erlassen klarstellen müssen, dass sie eine Einzelverbuchung für notwendig erachte. Da dies unterblieben sei, liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2003 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Das Gesetz spreche in § 7 g Abs. 3 bis 8 EStG von einer Rücklage für ein Wirtschaftsgut. Daraus ergebe sich, dass für jede einzelne Investition jeweils eine Rücklage zu bilden sei. So werde sichergestellt, dass auch nach einiger Zeit noch problemlos festgestellt werden könne, warum welche Rücklage in welcher Höhe gebildet worden sei. Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Rücklagen auf mehrere Jahre verteilt in Anspruch genommen würden, sei die getrennte Dokumentation zur späteren Überprüfbarkeit zwingend erforderlich. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im o.g. Sinne einzeln gebildete Rücklagen auf einem Sammelkonto „Rücklagen nach § 7 g Einkommensteuergesetz” zusammenfassend verbucht würden. Im Streitfall sei aber neben der Sammelbuchung nicht erkennbar, dass für die 5 Lastkraftwagen zunächst jeweils eine Rücklage gebildet worden wäre. Gemäß § 7 g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EStG müsse die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Die einzeln...