Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer. Einheitliches Vertragswerk
Leitsatz (redaktionell)
1. Verpflichtet sich der Käufer im Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, innerhalb einer bestimmten Frist von dem Veräußerer einen Fertighausbausatz zu erwerben und auf dem Grundstück zu errichten, so liegt ein einheitliches Vertragswerk vor.
2. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist wegen des objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstücksübereignungsvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag das mit einem Fertighaus bebaute Grundstück. Dies gilt selbst dann, wenn zur Fertigstellung des Gebäudes Eigenleistungen des Erwerbers sowie Leistungen von Drittfirmen in erheblichem Umfang erforderlich gewesen sind.
Normenkette
GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 20.06.1995 kauften die Kläger von der X. GmbH einen Blockhausbausatz, Typ E. 146, zum Preis von 169.500,– DM. Als Liefermonat wurde Mai 1996 vereinbart, als Baustelle und Lieferort wurde das Baugebiet L.-str. in M., Parzelle Nr. 8, benannt. In Nr. 13 des Vertrages wurden zwei Möglichkeiten für den Aufbau des Hauses offeriert, entweder Montageausführung durch die Verkäuferin oder die sogenannte Richtmeistermontage, bei der die Verkäuferin den Käufern einen Instrukteur für die Eigenbaumontage zur Verfügung stellen würde. Dieser Richtmeister war mit 32 Stunden Arbeitszeit bereits obligatorisch im Kaufvertrag enthalten. Die Kläger entschieden sich für die Richtmeistermontage. Außer Lieferung des Hausbausatzes und Vermittlung eines Richtmeisters umfasste die Leistung der Verkäuferin auch die Erbringung von Planungsleistungen für die Baueingabe, statische Berechnungen, Wärmeschutznachweisung, Werk-/Ausführungspläne und die Aufbauanleitung.
Am 21.06.1995 kauften die Kläger mit notariellem Vertrag (UR-Nr. 172/95 des Notars A. in N.) ein noch zu vermessendes Trennstück Nr. 8 von 513 qm Größe aus dem Grundstück L.-str., eingetragen im Grundbuch von M. des Amtsgerichts O., Blatt 1965, Flur, Flurstück 264. Verkäufer war die Y. Immobilien- und Bauträgergesellschaft mbH in Gründung mit Sitz in M. In Abt. III des Grundbuchs war eine Grundschuld zugunsten der X. GmbH eingetragen. Der Kaufpreis für das Grundstück sollte 112.860,– DM betragen.
Dieser Kaufvertrag kam aufgrund von finanziellen Problemen des Verkäufers nicht zur Durchführung. Vielmehr fand am 19.11.1998 die Zwangsversteigerung über das genannte Gesamtgrundstück statt. Dabei erhielt die X. GmbH den Zuschlag.
Mit Kaufvertrag vom 05.07.1999 (UR-Nr. 739/99 der Notarin B. in P.) erwarben die Kläger schließlich dasselbe Grundstück wie im ersten Kaufvertrag, nunmehr zum Preis von 87.210,– DM von der X. GmbH. Unter § 6 des Vertrages verpflichteten sich die Kläger, innerhalb von zwei Jahren auf dem erworbenen Grundstück ein Fertigteilhaus der X. GmbH zu errichten. Ansonsten sollte der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht vom Grundstückskaufvertrag zustehen.
Am 15.09.1999 erteilte der Beklagte an jeden der beiden Kläger einen Grunderwerbsteuerbescheid über 4.492,– DM. Als Bemessungsgrundlage wurden der Grundstückskaufpreis sowie der Kaufpreis für den Hausbausatz berücksichtigt.
Dagegen erhoben die Kläger Einspruch und machten geltend, dass sie bereits mit dem damaligen Vorhabenträger, der Y., einen Kaufvertrag über das fragliche Grundstück abgeschlossen hätten. Da die Fördermittel von der Investitionsbank des Landes Brandenburg an dieses Grundstück gebunden gewesen seien, hätten sie zwangsläufig mit jedem möglichen Erwerber des Gesamtgrundstücks aus der Zwangsversteigerung einen erneuten Kaufvertrag über ihr Grundstück abschließen müssen. Letztendlich sei es Zufall gewesen, dass gerade die X. GmbH, mit der sie bereits vier Jahre zuvor den Kaufvertrag über den Hausbausatz abgeschlossen hätten, nun auch in die Rolle des Grundstücksverkäufers geraten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass, falls ein anderer Bieter das Gesamtgrundstück ersteigert hätte, sie – die Kläger – eine geringere Grunderwerbsteuer zu zahlen hätten. Überdies liege die lange Zeitspanne von vier Jahren zwischen Haus- und Grundstückskauf, so dass man schwerlich von einem einheitlichen Vertragswerk sprechen könne, zumal in ihrem Fall auch das Grundstücksgeschäft dem Hauskauf nachgefolgt sei, was eine unübliche Reihenfolge für ein einheitliches Vertragswerk sei.
Mit Entscheidung vom 15.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass nach dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung im vorliegenden Fall von einem einheitlichen Vertragswerk auszugehen sei. Die Kläger hätten sich unstrittig lange vor dem Grundstückskaufvertrag hinsichtlich des zu bauenden Hauses gebunden. Eben daraus resultiere ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen. Die Kläger seien damit zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs entg...