Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage des Miteigentümers für Modernisierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Investitionszulage 1999
Leitsatz (redaktionell)
Steht das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deren Aufwendungen für Modernisierungsarbeiten nach § 4 InvZulG 1999 nur soweit investitionszulagebegünstigt, als sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der Höchstbemessungsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn einer der Miteigentümer die Aufwendungen zu 100 % getragen hat und die Wohnung allein nutzt, aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer des ihm zivilrechtlich nicht gehörenden Miteigentumsanteils ist.
Normenkette
InvZulG 1999 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 1; FördG § 7
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der Miteigentümer eines im Jahre 1975 in L… errichteten Wohnhauses ist, stellte für im Jahre 1999 geleistete Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 15.601,– DM einen Antrag auf Investitionszulage nach § 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1999). Der Beklagte vertrat die Auffassung, es seien nur 50% der nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 5.000,– DM verbleibenden Aufwendungen berücksichtigungsfähig und setzte die Investitionszulage auf 795,07 DM fest.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, er habe die Aufwendungen selbst getragen. Die Miteigentümerin lebe seit dem Jahre 1999 nicht mehr in der Wohnung. Er könne deshalb für Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten in Höhe von maximal 20.000,– DM Investitionszulage beantragen.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, dass Aufwendungen auf Gebäudeteile, die im fremden Eigentum stünden, nicht begünstigt seien.
Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass der Förderhöchstbetrag wie auch der Selbstbehalt nicht aber die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Miteigentumsanteil zu kürzen sei. Dem Schreiben des BMF, BStBl. I 1999, 986 lasse sich die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung nicht entnehmen.
Der Kläger beantragt,
den Investitionszulagebescheid für 1999 vom 26.2.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19.7.2001 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage auf 1.965,– DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut des § 4 InvZulG 1999 ergebe, dass sowohl der Fördergrundbetrag wie auch die Selbstbehalt für eine Wohnung zu gewähren sei. Demzufolge sei bei Miteigentum die Aufteilung der Beträge erforderlich. Der Kläger sei nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Hauses.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 4 Abs. 1 InvZulG 1999 sind unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen, Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus begünstigt. Bemessungsgrundlage sind nach § 4 Abs. 2 InvZulG 1999 die nach dem 31.12.1998 auf die begünstigten Arbeiten geleisteten Zahlungen bis zu einer Höhe von 40.000,– DM, soweit sie den Betrag von 5.000,– DM übersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung sind die Aufwendungen, die den entsprechenden Anteil von 40.000,– DM übersteigen, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1999.
§ 4 InvZulG ist demzufolge ebenso wie die Vorgängervorschrift § 7 FördG objektbezogen. Förderung und Förderungshöchstbetrag beziehen sich auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 7 FördG sind bei einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Förderobjekt nur die Aufwendungen begünstigt, die dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Förderobjekt entsprechen (BFH, Beschluss vom 14.1.1998 X B 91/96, BFH/NV 1998, 954; BFH, Urteil vom 15.12.1999 X R 139/97, BFH/NV 2000, 708; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 13.3.1996 I 181/95, EFG 1996, 663). Dies gilt für § 4 InvZulG entsprechend. Trägt nämlich der Miteigentümer Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten allein, entfallen die Aufwendungen nur soweit sie seinem Miteigentumsanteil entsprechen auf die eigene Wohnung, während die Aufwendungen im Übrigen auf den Miteigentumsanteil der anderen Miteigentümer und folglich auf den fremden Teil der Wohnung entfallen. Die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 30.1.1995 (GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl. II 1995, 281 unter III.) entwickelten Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auf ein im fremden Eigentum stehendes Wirtschaftsgut rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Anerkennung der Aufwendungen auf fremde Wirtschaftsgüter beruht auf dem aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit abgeleiteten objektive...