Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung eines selbstgenutzten Gebäudes nach § 7 Abs. 1 FördG. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Bei erstmaliger Errichtung eines selbstgenutzten Gebäudes sind Baumaßnahmen, die nach Beginn der Selbstnutzung und damit nach Beginn des Begünstigungszeitraums i.S. von § 10e Abs. 1 EStG ausgeführt werden, nach § 7 Abs. 1 FördG noch dem Herstellungsprozess zuzuordnen, wenn das Gebäude vor Beginn dieser Baumaßnahmen noch nicht seine erstmalige Baustruktur erlangt hat. Hier: Zuordnung einer in 1997 errichteten Garage zum Herstellungsprozess des in 1995 erstellten Wohnhauses.
Normenkette
FördG § 7 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Kläger sind Eheleute und wurden 1997 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahre 1994 hatten die Kläger einen Bauantrag zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garage gestellt, der genehmigt wurde. Aus finanziellen Gründen war zunächst nur das Wohnhaus fertiggestellt worden. Die Abnahme erfolgte im August 1995 durch das zuständige Bauordnungsamt.
In der Anlage FW zur Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger neben den bereits im Vorjahr anerkannten Aufwendungen gemäß § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– die Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 7 Fördergebietsgesetz –FördG– insgesamt in Höhe von 36.580,41 DM geltend. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Aufwendungen für den Bau einer Garage. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Kläger zur Einkommensteuererklärung verwiesen.
Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21.04.1998 nur Aufwendungen in Höhe von 3.309,00 DM gemäß § 7 FördG an. Zur Begründung führte er in den Erläuterungen zum Bescheid aus, die Aufwendungen für die Errichtung der Garage unterfielen nicht § 7 FördG, weil es sich nicht um Aufwendungen an einem Gebäude zu Wohnzwecken handele.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 08.07.1999 verwies der Beklagte darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Herstellungskosten im Sinne des § 10e Abs. 1 EStG handele, die sich jedoch steuerlich nicht auswirkten, da der in dieser Vorschrift enthaltene Höchstbetrag bereits ausgeschöpft sei. Entgegen der Auffassung der Kläger erfasse § 7 FördG nur Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude, dessen Herstellungsprozess bereits abgeschlossen sei. Das Bauvorhaben der Kläger sei jedoch nicht bereits mit der Herstellung des Wohngebäudes abgeschlossen gewesen. Der Anbau der Garage habe der Beendigung des Bauvorhabens gedient, denn die Garage sei bereits Bestandteil der Planung und des Bauantrags gewesen. Mithin sei der Herstellungsprozess erst mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten für die Garage abgeschlossen worden.
Mit der nunmehr vor dem Finanzgericht des Landes Brandenburg erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Bau der Garage zu den Herstellungskosten gemäß § 10e EStG gehöre und damit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 FördG nicht begünstigt sei, die Angaben im Bauantrag nicht entscheidend seien. Vielmehr sei Dasjenige zugrunde zu legen, was nach dem endgültigen Willen der Bauherren tatsächlich verwirklicht worden sei. Lediglich geplante und nicht realisierte Aufwendungen seien im Steuerrecht nicht abzugsfähig. Der Beklagte verkenne, dass die Herstellung des Gebäudes tatsächlich bereits in 1995 abgeschlossen gewesen sei. Das Haus sei funktionsfähig, bewohnt und vom Bauordnungsamt abgenommen gewesen. Mithin sei der tatsächliche Herstellungsprozess bereits vor Durchführung der (nachträglichen) Herstellungsarbeiten abgeschlossen gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.1999 – FA Kyritz: 052/483/01491 – den Differenzbetrag von 25.299,00 DM anzuerkennen und für 1997 den anteiligen Betrag von 10 % = 2.530,00 DM einkommensteuermindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Bauabnahme durch das Bauordnungsamt ankomme. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt des Abschlusses aller laut Baubeschreibung ausgewiesenen Baumaßnahmen, wozu auch die in der Bauzeichnung ausgewiesene Garage gehöre. Denn eine Abnahme durch das Bauordnungsamt könne bereits dann erfolgen, wenn Fenster und Heizung vorhanden seien, der Innenausbau jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Mithin sei die Frage der Bewohnbarkeit eines Gebäudes – als Tatbestandsmerkmal für den Beginn des Begünstigungszeitraumes nach § 10e EStG – für die hier zu entscheidende Frage nicht von Bedeutung. Der Beklagte verweist hierzu unter anderem auf das Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 17.09.1997 2 K 510/97 E, EFG 1998, 48.
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung verletzen die Kläger nicht...