rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzung des FG bei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Kostengrundentscheidung des Berichterstatters im „vorbereitenden Verfahren”. Anwendung des Mindeststreitwerts bei einem von der Organgesellschaft wegen einer Prüfungsanordnung geführten Klageverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens” i. S. d. § 79a FGO ist weit auszulegen.
2. Das Kostenfestsetzungsverfahren bildet ein von der Kostenlastentscheidung im Hauptsacheverfahren abhängiges Nebenverfahren. Daher entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den – vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten – Kostenfestsetzungsbeschluss in derjenigen Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist; ist die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren z. B. durch den Berichterstatter ergangen, so hat der Vorsitzende bzw. Berichterstatter auch über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zu entscheiden.
3. Wird über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gestritten, so sind regelmäßig 50 v.H. der zu erwartenden Mehrsteuern als Streitwert anzusetzen. Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, so beträgt unabhängig von deren künftigem Bestand der Streitwert im Verfahren wegen der Prüfungsanordnung die Hälfte dieser Mehrsteuern.
4. Geht das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung gegen die Klägerin bereits davon aus, dass die Klägerin Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organgeschaft ist, so sind umsatzsteuerlich infolge der Organschaft gegenüber der Organgesellschaft keine Mehrsteuern zu erwarten; als Streitwert eines von der Organgesellschaft wegen der Umsatzsteuer gegen die Prüfungsanordnung geführten Klageverfahrens ist daher der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1000 Euro anzusetzen.
Normenkette
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1, 4; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten stritten im Verfahren 3 K 345/09 über die Rechtmäßigkeit einer gegen die Erinnerungsführerin gerichteten Prüfungsanordnung vom 09. Mai 2008, die ausschließlich die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2004, 2005 und 2006 zum Gegenstand hatte.
Bereits im Jahre 2007 hatte der Erinnerungsgegner gegenüber der Erinnerungsführerin Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 und 2003 erlassen, die zu Steuererstattungen von mehr als 260.000,– EUR geführt hatten. Die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 hatte ebenfalls bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung aufgehoben.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 setzte der Erinnerungsgegner die Umsatzsteuer für 2006 auf 0,– EUR fest.
Bereits im Einspruchsverfahren wurde die Erinnerungsführerin ebenso wie im anschließenden Klageverfahren von ihrem jetzigen Bevollmächtigten, einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand vertreten.
In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ging der Erinnerungsgegner von einer umsatzsteuerlichen Organschaft, in deren Rahmen die Erinnerungsführerin die Organgesellschaft bilde, aus.
Der Berichterstatter wies, ohne dass die Erinnerungsführerin ihre Klage bis dahin begründet hätte, darauf hin, dass der Erinnerungsgegner bereits im Rahmen der Vorprüfung eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen, die Erinnerungsführerin als Organgesellschaft behandelt und im Prüfungsbericht über die Vorprüfung ausgeführt habe, ab dem 01. Juli 2002 seien sämtliche Umsätze durch eine im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft bildende GbR zu versteuern. Nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Erinnerungsgegners könne ein Prüfungsbedarf ausgeschlossen sein, jedenfalls eine erforderliche Begründung der Prüfungsanordnung fehlen. Der Erinnerungsgegner sei womöglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünden. Der Umsatzsteuerbescheid für 2006 sei nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Erinnerungsgegners aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Organträger seine Mitwirkungspflichten auch hinsichtlich der Organgesellschaft zu erfüllen, ohne dass ihr gegenüber eine Prüfungsanordnung ergangen sein müsse.
Der Erinnerungsgegner hob die Prüfungsanordnung hinsichtlich der Umsatzsteuer auf.
Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2006 hob er gleichfalls der Erinnerungsführerin gegenüber auf.
Der seinerzeitige Berichterstatter erlegte die Kosten des Verfahrens nach beidseitiger Erledigungserklärung ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache dem Erinnerungsführer auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
Soweit sich die Klage gegen die Prüfungsanordnung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer richtete, verfolgte die Erinnerungsführerin si...