Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Steuerbescheiden durch Finanzbehörden der neuen Bundesländer nach Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD
Leitsatz (redaktionell)
1. Es gibt sowohl völkerrechtlich als auch staatsrechtlich kein geregeltes Verfahren, durch welches die Betätigung der verfassungsgebenden Gewalt gebunden wäre. Die verfassungsgebende Gewalt in Deutschland konnte eine Verfassung – das GG – beschließen und damit die BRD gründen, ohne zuvor ausdrücklich zu beschließen oder zu bestimmen, dass das Deutsche Reich nicht mehr existiert bzw. die BRD an dessen Stelle tritt. Entsprechendes gilt für den Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD.
2. In der Präambel des GG wird auch festgestellt, dass damit die Deutschen in den dort namentlich bezeichneten Bundesländern – u.a. Sachsen-Anhalt – gemeint sind. Der Geltungsbereich des GG erstreckt sich daher erkennbar auf das Hoheitsgebiet (nur) dieser Bundesländer.
3. Die (einfachgesetzliche) Rechtsordnung der BRD und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt ist wirksam. Die Finanzbehörden in Sachsen-Anhalt sind zur Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen und zum Erlass von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden legitimiert.
Normenkette
GG Art. 23, 20; BewG § 22 Abs. 1; GrStG § 17 Abs. 1; Einigungsvertrag
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01. Januar 2007.
Die Klägerin wurde im Dezember 2005 im Wege der Erbfolge Eigentümerin des Grundstückes M.-Straße in X.-Dorf. Mit Einheitswertbescheid vom 07. August 2006 stellte der Beklagte im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 01. Januar 2006 fest, dass das Grundstück der Klägerin zuzurechnen sei und teilte nachrichtlich den zuletzt festgestellten Einheitswert (4.857,00 Euro) mit. Mit Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 2006 auf 29,14 Euro fest und stellte fest, dass die Klägerin Steuerschuldnerin sei. Im Hinblick auf eine der Klägerin erteilte Baugenehmigung forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Feststellungserklärung zum Einheitswert auf. Hierzu teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte nicht legitimiert sei, eine solche Erklärung zu verlangen. X.-Dorf liege nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte nicht durch das Grundgesetz legitimiert sei, hoheitlich gegenüber ihr – der Klägerin – tätig zu werden. Es sei deshalb im Ergebnis davon auszugehen, dass seit dem 25. September 1990 wieder in vollem Umfang Besatzungsrecht gelte, der Beklagte gegen das mithin geltende US-Recht verstoße und eine Steuerpflicht nicht bestehe.
Da eine Feststellungserklärung nicht vorgelegt wurde, ermittelte der Beklagte im Wege der Schätzung einen Einheitswert von 15.923,00 DM – gerundet 15.900,00 DM (8.129,00 Euro) – und stellte diesen mit Einheitswertbescheid vom 14. August 2006 auf den 01. Januar 2007 fest. Dementsprechend änderte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag mit Bescheid vom gleichen Tage auf 48,77 Euro. Im Rahmen der Begründung wies er die Klägerin darauf hin, dass das Grundgesetz nach seiner Präambel für das gesamte deutsche Volk gelte, mithin auch für die Klägerin.
Im Rahmen ihres dagegen gerichteten Einspruchs führte die Klägerin an, die Präambel des Grundgesetzes enthalte lediglich eine politische Wertung. Denn die Aussage, dass das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gelte, könne nicht als Aussage über den territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes verstanden werden, da diese Aussage ansonsten bedeuten würde, dass das Grundgesetz hoheitliche Ansprüche auf alle Gebiete des Erdballs erhebe. Entscheidend sei die Regelung des Art. 23 des Grundgesetzes (in seiner bis 1990 geltenden Fassung), die den Beitritt der Gebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik habe ermöglichen sollen. Da diese Regelung aber schon zum 29. September 1990 aufgehoben worden sei, habe der Beitritt am 03. Oktober 1990 nicht mehr rechtswirksam erfolgen können. Hinzu komme, dass die beitrittswilligen Länder gemäß dem Ländereinführungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik erst am 14. Oktober 1990 – mithin erst nach ihrem vermeintlichen Beitritt – gegründet werden sollten. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 07. November 2006 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 06. Dezember 2006 Klage erhoben.
Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren an, dass der Unterzeichner der Einspruchsentscheidung kein zu einer solchen Entscheidung befugter Amtsträger sei; eine entsprechende Vollmacht habe der Einspruchsentscheidung nicht beigelegen. Das Deutsche Reich sei nicht untergegangen und bestehe in den Grenzen des Jahres 1937 fort. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sei nicht völkerrechtlich legitimiert. Das Grundgesetz sei vielmehr „reines Besatzungsrecht”, weshalb für alle Deutschen di...