Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Rechtswissenschaften studierenden Sohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anstellungsverhältnis eines Jurastudenten in der Anwaltskanzlei seines Vaters ist nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart, wenn der Sohn neben einem monatlichen Festgehalt sein Studium finanziert und ein Fahrzeug der Luxusklasse für die Fahrten zur Hochschule zur Verfügung gestellt bekommt, und im Gegenzug lediglich verpflichtet ist, sein Studium zu betreiben und in den Semesterferien ohne eigenen Aufgabenbereich oder feste Arbeitszeiten in der Kanzlei mitzuarbeiten.
2. Dem Vertrag ist auch dann nicht unter dem Aspekt des internen Betriebsvergleichs steuerlich anzukennen, wenn der Vater mit einem weiteren, familienfremden Studenten eine vergleichbare Vereinbarung getroffen hatte, die jedoch bereits nach wenigen Monaten einvernehmlich wieder gelöst wurde.
Normenkette
EStG 1997 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten hat der Beklagte 13 % zu tragen, die übrigen Kosten tragen die Kläger bis zur Verbindung wegen Einkommensteuer als Gesamtschuldner und wegen Umsatzsteuer der Kläger allein und anschließend die Kläger als Gesamtschuldner. Die nach der teilweisen Erledigung entstandenen Kosten tragen nur die Kläger als Gesamtschuldner.
Der Streitwert beträgt bis zur Verbindung bei der Klage wegen Einkommensteuer 7.350 DM bzw. bei der wegen Umsatzsteuer 633 DM, danach 7.983 DM und seit der Erledigung 6.408 DM.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten sind ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der mit seiner Frau zusammenveranlagte Kläger ist Hochschulprofessor und betreibt eine auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, sein Sohn studiert seit 1993 in Rechtswissenschaften. Nachdem der Beklagte einen vorangegangenen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn anerkannt hatte, in dem sich letzterer ohne feste Arbeitszeit zur Mitarbeit bei der Tatsachenrecherche vor Ort nach Anleitung und auf Weisung anderer einschließlich der dabei notwendigen Mandanten- und Behördenkontakte verpflichtet hatte, schlossen der Kläger und sein Sohn am 1. Januar 1998 einen neuen Vertrag bis zum Abschluss der juristischen Ausbildung, längstens jedoch für 5 Jahre. Darin verpflichtete sich der Sohn im Wesentlichen an der Universität zu studieren, in den Semesterferien ohne feste Arbeitszeiten oder festen Aufgabenbereich in der Kanzlei mitzuarbeiten (soweit er nicht Urlaub angemeldet habe) und dort auch nach Abschluss seines Studiums mindestens 5 Jahre zu arbeiten oder andernfalls eine Vertragsstrafe von 30.000 DM zahlen. Hierfür sollte der Kläger einen monatlichen Bruttolohn von 1.150 DM sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Studium anfallenden Kosten zahlen und für die Fahrten zur Universität einen Mercedes 500 SEC stellen. Für den Fall, dass der Sohn den Vertrag vorzeitig kündige, war er zur Rückzahlung von 70 % der Ausbildungskosten einschließlich der Ausbildungsvergütung verpflichtet (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 34 ff. der Klageakte verwiesen). Ein entsprechendes Arbeitsverhältnis hatte der Kläger auch noch mit einem anderen Jurastudenten im gleichen Studiensemester geschlossen, welches aber schon nach 8 Monaten im beiderseitigen Einvernehmen wieder gelöst wurde.
Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Sohn steuerlich nicht an und erhöhte mit Einkommensteuerbescheid vom 31. September 2001 den Gewinn aus selbständiger Arbeit des Klägers um den Bruttolohn von 13.800 DM, die sonstigen Studienkosten von 1.885 DM und den nach der 1 % Regelung ermittelten Privatanteil für die KfZ-Nutzung durch den Sohn bzw. erhöhte mit Umsatzsteuerbescheid gleichen Datums aus dem letztgenannten Grund auch die Umsatzsteuer um 633 DM. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte – nachdem er den Einkommensteuerbescheid aufgrund eines Feststellungsbescheides am 31. Januar 2002 nochmals geändert hat – jeweils mit Bescheid vom 17. April 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richten sich die Klagen der Eheleute wegen Einkommensteuer und des Klägers allein wegen Umsatzsteuer vom 21. Mai 2002, welche das Gericht nach deren Übertragung auf den Einzelrichter auf Antrag der Beteiligten zur gemeinsamen Entscheidung unter den vorliegenden Aktenzeichen verbunden hat.
Die Kläger meinen, der Vertrag sei steuerlich anzuerkennen. Er sei auch ohne schriftliche Fixierung der Aufgabenbereiche (den Anforderungen des BFH, NJW 1991, 1631 entsprechend) klar und eindeutig und entspreche in Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen, weil ...