Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft mit ausländischer Untergesellschaft. Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel mit allocated Gold, unallocated Gold und Metallkontengold. Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA GBR
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der ausländischen Untergesellschaft ausgeschlossen, wenn an ihr zwar eine inländische Obergesellschaft mit mehreren im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern beteiligt ist, daneben aber keine weiteren im Inland steuerpflichtigen Personen. In diesem Fall sind die die ausländische Untergesellschaft betreffenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Obergesellschaft festzustellen.
2. Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 DBA GBR setzen voraus, dass die Personengesellschaft selbst ein „originär” gewerbliches Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG betreibt, was wiederum zu bejahen ist, wenn deren Gesellschafter in ihrer Verbundenheit entsprechende Einkünfte erzielen.
3. Die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung im Falle des Wertpapierhandels können nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen werden.
4. Beim An- und Verkauf von physischem Gold ist der Anzahl der Geschäfte und den zeitlichen Abständen zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit beizumessen.
5. Der Einsatz von Fremdkapital deutet nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin, wenn nicht feststellbar ist, dass der Investor davon ausgeht, die anfallenden Zinsen mittels der erwarteten höheren Gewinnmarge abdecken zu können, mithin eine Hebelwirkung beabsichtigte.
6. Das für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung maßgebliche Gesamtbild der Verhältnisse erfordert nicht nur eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf die jeweiligen Transaktionen, sondern auch in Bezug auf die einzelnen Abgrenzungskriterien.
7. Die zum Handel mit allocated Gold, bei dem Alleineigentum übertragen wird, entwickelten Abgrenzungskriterien sind auf den Handel mit unallocated Gold, bei dem nur Miteigentum an einem bestimmten Bestand übertragen wird, nicht uneingeschränkt anwendbar.
8. Beim Goldhandel über Metallkonten kann zumindest dort auf die zum Handel mit allocated Gold entwickelten Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden, wo der Handel mit Metallkontengold vergleichbaren art- und branchenspezifischen Besonderheiten unterliegt.
9. Ausführungen zum Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 DBA GBR in Großbritannien im Streitfall.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 5; DBA GBR Art. 5, 7
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Am 30. November 2011 wurde nach englischem Recht die D in der Rechtsform einer ordinary partnership (im Folgenden Partnership) gegründet. Geschäftsführende Gesellschafterin ohne eigene Anteile ist die in Großbritannien ansässige E (im Folgenden Limited), deren Geschäftsführung wiederum F und B (im Folgenden der Beigeladene zu 1)) übertragen wurde. Alleinige in Deutschland ansässige Gesellschafterin der Partnership ist die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den ebenfalls in Deutschland wohnenden Gesellschaftern, dem Beigeladenen zu 1) und C (im Folgenden die Beigeladene zu 2)), deren Geschäftsführer wiederum der Beigeladene zu 1) ist. Beide Gesellschafter der Klägerin finanzierten ihre Einlagen aus dem Verkauf ihrer Anteile an der G mbH (im Folgenden G). Der Verkauf führte beim Beigeladenen zu 1) zu einem zu versteuernden Einkommen von ursprünglich EUR und bei der Beigeladenen zu 2) von ursprünglich EUR.
Im Gesellschaftsvertrag der Partnership wurde als Gründungssitz Z angegeben, was der Wohnanschrift von Herrn F entsprach. Der dortige Büroraum war mit Herrn F gehörenden Büromöbeln, Telefon und Computer ausgestattet und wurde sowohl für Zwecke der Limited als auch für sieben weitere Goldhandelsgesellschaften genutzt. Am 6. Januar 2012 wurde die Vereinbarung über die Anmietung eines Büros durch die Limited in X (im Folgenden X) schriftlich fixiert. Die Mietzahlungen wurden im Jahr 2012 aufgenommen. Das von der Limited angemietete Büro verfügte von Beginn an über Anschlüsse für Telefon und Internet, wurde jedoch durch die Limited erst ab dem Jahr 2012 mit Büromöbeln, technischer Büroeinrichtung – wie PC, Drucker, Scanner, Telefon – sowie Büroschildern ausgestattet.
Als Gesellschaftszweck der Klägerin und der Partnership wird u.a. jeweils der Handel mit Rohstoffen, insbesondere Metallen, angegeben. Für den Erwerb von Edel...