Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel durch Verkauf von 25 Objekten innerhalb von 9 Jahren. Anwendbarkeit des § 127 AO auf Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine aus Ehegatten bestehende Grundstücksgemeinschaft in einer Zeitspanne von 9 Jahren seit der Anschaffung insgesamt 25 Objekte veräußert, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann anzunehmen, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums nur ein Objekt veräußert worden ist, alle Verkäufe jedoch Ergebnis eines einheitlichen Entschlusses sind, die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung/Scheidung durch Veräußerung der Objekte zu bewirken.
2. Bei Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt ist § 127 AO anwendbar.
Normenkette
EStG § 15; AO 1977 §§ 127, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Feststellung von Gewinnen aus gewerblichem Grundstückshandel.
Die Klägerin und der Beigeladene waren verheiratet. Die Klägerin ist Lehrerin. Der Beigeladene war in verschiedenen Gewerben selbständig tätig. Sie hatten Ende der 80er Jahre zwei vermietete Mehrfamilienhäuser in erworben, 1987 das Objekt, 1988 das Objekt. Diese vermieteten sie auch weiterhin.
1991 trennten sie sich. 1995 wurden sie geschieden. Sie veräußerten die beiden Objekte. Das Objekt verkauften sie im Ganzen im Jahre 1992. Das Objekt ließen sie am 09. Juli 1993 in 24 Eigentumswohnungen aufteilen und veräußerten diese in dem Zeitraum 1993 bis 1996. Für die Veräußerungsgeschäfte hatten die Klägerin und der Beigeladene sich gegenseitig am 01. September 1993 eine Vollmacht erteilt. Tatsächlich kümmerte sich der Beigeladene allein um die Grundstücksangelegenheiten. Insgesamt erzielten sie aus den Veräußerungsvorgängen Gewinne.
Der Beigeladene hatte ferner Anfang der 90er Jahre in und um gewerbliche Tätigkeiten aufgenommen. Er betrieb unter anderem in ein „Weinatelier”, eine Gaststätte. Wo er jeweils wohnte, ist nicht vollständig aktenkundig. Er wohnte zunächst noch wie die Klägerin in, später in (Finanzamts-Bezirk), sodann wieder in und weiteren Orten in.
1997 begann der Beklagte Betriebsprüfungen bei dem Beigeladenen wegen dessen unternehmerischer Tätigkeit. Ausgehend von den Einkünften der vormaligen Ehegatten aus Vermietung und Verpachtung prüfte der Beklagte auch deren Grundstücksgeschäfte. In einem auf die nunmehr auch steuerlich erfasste Grundstücksgemeinschaft bezogenen Zwischenbericht vom 12. Oktober 1998 kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, es liege aufgrund der Anzahl der veräußerten Objekte und der vergleichsweise kurzen Verweildauer der Immobilien im Eigentum der Eheleute gewerblicher Grundstückshandel vor. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und stellte mit Bescheiden vom 19. November 1998, alle unter Nachprüfungsvorbehalt, Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Gewerbebetrieb, die er jedem Beteiligten zu Hälfte zurechnete, wie folgt fest:
1992 |
DM |
367.040,00 |
1993 |
DM |
1.133.936,00 |
1994 |
DM |
199.340,00 |
1995 |
DM |
382.680,00 |
1996 |
DM |
./.5.000,00 |
Gegen die Bescheide legten sowohl der Beigeladene am 28. November 1998 als auch die Klägerin am 01. Dezember 1998 Einsprüche ein. Der abschließende Betriebsprüfungsbericht vom 10. März 1999 enthielt keine Änderungen. Mit Bescheiden vom 29. März 1999 hob der Beklagte die Nachprüfungsvorbehalte auf. Mit Bescheiden vom 14. September 1999 wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die am 14. Oktober 1999 eingegangene Klage der Klägerin.
Im Februar, März und April 2000 stellte die Klägerin dem Beklagten insgesamt acht Ordner mit Belegen zu den Grundstücksgeschäften zur Verfügung. Der Beklagte hat auf dieser Grundlage die seines Erachtens festzustellenden Gewinne auf
1992 |
DM |
406.441,86 |
1993 |
DM |
790.084,95 |
1994 |
DM |
506.824,21 |
1995 |
DM |
355.917,28 |
1996 |
DM |
49.789,79 |
errechnet und mit Schriftsatz vom 31. August 2000, auf den für die Einzelheiten der Berechnung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 130–139 d.A.), eine entsprechende Änderung angeboten.
Die Klägerin rügt die Zuständigkeit des Beklagten, die Verwertung der Betriebsprüfungsergebnisse, die Annahme gewerblichen Grundstückshandels als solchen sowie hilfsweise die Höhe der festgestellten Gewinne.
Sie meint, für die Zuständigkeit sei kein Anknüpfungspunkt in erkennbar. Sie habe stets ihren Wohnsitz in im Finanzamtsbezirk gehabt. Der Beigeladene möge zu seinen Wohnsitzen gehört werden. Für Feststellungen in Bezug auf die in belegenen Objekte sei allenfalls zuständig.
Die Betriebsprüfung sei trotz Einsprüchen gegen die Prüfungsanordnungen durchgeführt worden. Außerdem seien Strafverfahren während der Betriebsprüfung eröffnet, jedoch nicht bekannt gegeben worden.
Aber auch in der Sache liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Hierzu trägt die Klägerin vor, der...