rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung bei fehlender Leistungsbeschreibung und Bezugnahme auf nicht eindeutig bezeichnete Geschäftsunterlagen
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH, welche noch mit dem Voreigentümer eines Grundstücks vereinbarte Neu- und Modernisierungsleistungen erbracht hat, scheidet aus, wenn die Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der abgerechneten Leistungen enthält noch mit der undatierten Beschreibung „gemäß unserer Vereinbarung” eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug nimmt.
Normenkette
UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin, der früheren B. KG (B. KG), ein Vorsteuerabzugsrecht aus einer Rechnung der M. GmbH zusteht.
Im Jahre 1996 veräußerte die M.GmbH das Grundstück …straße …, H., mit teilweise aufstehendem Gebäude an die K. GmbH & Co. KG (K. KG). Zu einer Eigentumsübertragung kam es mangels Kaufpreiszahlung nicht. Gleichwohl erbrachte die M. GmbH auf Grund eines Generalunternehmervertrages mit der K. KG Neubau- und Sanierungsleistungen in den Jahren 1996 bis 1998 i.H.v. ca. 4,7 Mio. DEM. Mangels finanzieller Mittel beendete die M. GmbH die Baumaßnahmen und stellte im Mai 1998 eine Schlussrechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen (netto 4.500.000 DEM zzgl. 720.000 DEM Umsatzsteuer), die die K. KG nicht bezahlte. Im April 2000 trat die M. GmbH vom Kaufvertrag zurück und erteilte der K. KG im Dezember 2000 „… gemäß unserer Vereinbarung und bezogen auf den Rücktritt…” eine Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag.
Am 26. März 2001 übertrug die K. KG (mit notariellen Vertrag) ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung auf die B. KG (damals firmierend als B. Objekt Wohnanlagen … Straße L.GmbH & Co. KG). Der Übertragungsanspruch wurde im Grundbuch eingetragen; das Grundstück wurde später (im Jahr 2006) zwangsversteigert.
Nunmehr stellte die M. GmbH mit der streitbefangenen Rechnung 10001/02 vom 15. Januar 2002 die Bau- und Modernisierungskosten für das „Bauvorhaben …straße …” der B. KG wie folgt in Rechnung (Bl. 82 Finanzgerichtsakte):
„… gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das o. g. Objekt die Neubau- und Modernisierungskosten zu einen
Gesamtpreis von netto |
2.300.813,46 Euro |
zzgl. 16% MWSt |
368.130,15 Euro |
Gesamtpreis von brutto |
2.668.943,61 Euro” |
Das FA lehnte den durch die B. KG mit der Umsatzsteuererklärung 2002 geltend gemachten Vorsteuerabzug i.H.v. 368.130,15 EUR mit streitgegenständlichem Umsatzsteuerbescheid vom 23. August 2008 ab, weil die B. KG weder Leistungsempfängerin der Bauleistungen (sondern die K. KG) gewesen sei noch die B. KG durch den Übertragungsvertrag vom 26. März 2001 die erbrachten Bauleistungen übernommen habe.
Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren berief sich die Klägerin zuletzt auf eine zwischen der M. GmbH und der K. KG am 30. August 1996 getroffene Vereinbarung, wonach die M. GmbH die ihr entstandenen Baukosten (auch) an die B. KG weiterberechnen durfte. Nachdem der dabei für beide Gesellschaften handelnde Herr K. das bei einem Brand vernichtete Original der Vereinbarung vom 30. August 1996 dem damaligen FA … nicht zur Echtheitsprüfung vorlegen konnte, wies es mit Einspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende, noch von der B. KG erhobene Klage, mit der die Klägerin (nach mehreren Gesellschafterwechseln) unter Vertiefung des bisherigen Sachvortrags weiterhin den Vorsteuerabzug begehrt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2002 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 dahingehend zu ändern, dass der Beklagte der Klägerin Vorsteuer in Höhe von 368.130,15 EUR zu zahlen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Finanzamt (FA), welches während des Klageverfahrens am 1. Juni 2013 durch gesetzlichen Organisationsakt in die Beklagtenstellung eingetreten ist, vertieft seinen bisherigen Sachvortrag.
Nachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin u.a. auf die fehlende Leistungsbeschreibung in der streitbefangenen Rechnung hingewiesen hatte, verwies die Klägerin darauf, dass in der Rechnung auf eine Vereinbarung Bezug genommen werde. Dabei würde sich um eine Vereinbarung vom 14. März 2001 handeln (Bl. 80 Finanzgerichtsakte), wobei sich aus den Anlagen zu dieser Vereinbarung die im Einzelnen erbrachten Bauleistungen im Sinne eines Leistungsverzeichnisses (einschließlich eines Ordners mit sämtlichen Einzelrechnungen) detailliert ergeben würden. Des Weiteren werde in der Vereinbarung vom 14. März 2001 wiederum auf eine noch zu errichtende Urkunde des Notars Dr. Bischoff Bezug genommen. Dabei würde es sich um die notarielle Urkunde vom 16. März 2001 handeln, in der auch der Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen mit dem 26. ...