Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittel aus dem Landesprogramm „QUATRO” als nicht steuerbarer Zuschuss oder als Engelt für eine steuerbare Leistung des „Zuschussnehmers”
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Unternehmer Mittel aus dem Programm des Landes Nordrhein-Westfalen „QUATRO”, das der Unterstützung der Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel und die Veränderung der Produktionssysteme dient und insbesondere für die Qualifizierung und Weiterbildung von von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitskräften in kleineren und mittleren Unternehmen bestimmt ist, für ein Projekt „BIWAK”, beteiligungsorietierte und innovative Wertschöpfung durch alternative Kernprozessorganisation in kleinen und mittleren Gießereien) erhalten, das vom Land als arbeitspolitische Maßnahme gedacht ist und das weitere Ansteigen der Arbeitslosigkeit in dem Land verhindern soll, so hat der Unternehmer für das Land Aufgaben aus dessen Kompetenzbereich um der erhaltenen Beträge willen übernommen, mit der Folge, dass die vom Land erhaltenen Mittel für den Unternehmer keinen nicht steuerbaren „Zuschuss”, sondern das Entgelt für eine steuerbarbare und steuerpflichtige Leistung darstellen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1, 3; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei vom Land … an die Klägerin im Rahmen des Landesprogramms „Qualifizierung, Arbeit, Technik, Reorganisation” – QUATRO – geleisteten Zahlungen um der Umsatzsteuer zu unterwerfende Entgelte handelt.
Mit dem Landesprogramm QUATRO wollte das Land … die Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel und die Veränderung der Produktionssysteme unterstützen. Schwerpunkte waren Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien, neuer Organisationskonzepte, neuer Produkte sowie neuer Umweltstandards. Zielgruppe waren die Beschäftigten, insbesondere von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte in kleinen und mittleren Unternehmen. Bezuschusst werden sollten – in der Regel mit Festbeträgen – Ausgaben für Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Die Unternehmen mussten sich angemessen an den Maßnahmekosten beteiligen. Anträge auf Zuschüsse waren an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zu richten.
Im Rahmen des QUATRO-Projektes führte die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Beratung über Konzeption und Durchführung von organisatorischen und personellen Entwicklungsmaßnahmen, Auswahl geeigneter technischer Unterstützungselemente, Projektmanagement, sowie Konzeption, Recherche und Erstellung von Medien ist, die Maßnahme „Beteiligungsorientierte und innovative Wertschöpfung durch alternative Kernprozessorganisation in kleinen und mittleren Gießereien in … (BIWAK) durch. Das Projekt war auf 130 teilnehmende Personen ausgelegt. Ausweislich des in den Akten des Beklagten befindlichen Zwischenberichts vom Februar 1999 war die Klägerin seit dem 01. August 1998 bei der Realisierung dieser Maßnahmen in mehreren Betrieben tätig geworden – das Projekt dauerte bis Mitte des Jahres 2000 an –. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Darstellung in diesem Bericht verwiesen. Einer Bescheinigung des Versorgungsamtes … nach (Bl. 10 der Einspruchsakte zum Einspruch gegen die Vorauszahlungsbescheide) kamen die Ergebnisse des Projektes BIWAK den einzelnen Beschäftigten zugute bzw. werden anderen Beschäftigten direkt oder indirekt über Bildungsträger durch Transfer der Projektergebnisse (Workshops oder Leitfäden) übermittelt.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes … vom 09. Juli 1998 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 12. Februar 1998 (in der Fassung vom 07. Juli 1998) für die Zeit vom 01. August 1998 bis 31. Juli 2000 (Bewilligungszeitraum) zur Durchführung des Projektes BIWAK eine Zuwendung in Höhe von 986.871,00 DM bewilligt (dies entspricht einem Anteil von 80 v.H. an den von der Klägerin kalkulierten Gesamtkosten (Personal- und Sachkosten) von 1.233.588,48 DM). Hiervon gelangte im Jahr 1998 ein Betrag von insgesamt 394.005,00 DM zur Auszahlung. Nach Punkt 7 (Nebenbestimmungen) Unterpunkt 2.1 des Zuwendungsbescheides sollte sich die bewilligte Zuwendung, soweit sie im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wurde – das war hier der Fall – im Falle der Verminderung der im Förderantrag ausgewiesenen Anzahl der Teilnehmer oder Qualifizierungsstunden anteilig pro Teilnehmer ermäßigen. Gleiches galt bei einer Verminderung der Anzahl der Qualifizierungsstunden pro Teilnehmer, der Anzahl beschäftigter Personen oder der Lehrgänge und deren Umfang. Die Klägerin war verpflichtet, für wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen der Evaluierung Informationen über die geförderten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, sofern datenschutzrecht...