rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit bei Betrieb eines Krematoriums. Erfordernis der „Selbstlosigkeit”. Beschwer trotz Steuerfestsetzung auf 0 DM bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Körperschaftsteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Pflege und Unterstützung von Feuerbestattungen kann ein gemeinnütziger Zweck sein. Betreibt ein eingetragener Verein daneben auch ein Krematorium und tritt er hierdurch in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten anderen vergleichbaren privaten Betrieben, so stellt das Krematorium einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aber keinen Zweckbetrieb dar.
2. Eine Körperschaft ist insgesamt nicht gemeinnützig, wenn der gemeinnützige Zweck (hier: Pflege der Feuerbestattung) vom finanziellen Umfang her gegenüber dem wirtschaftlichen (nicht gemeinnützigen) Geschäftsbetrieb (hier: Einäscherungen) völlig untergeordnet ist; hier: Millionenumsätze mit dem Krematorium, Kleinbeträge im Bereich des gemeinnützigen Zwecks.
3. Zum Begriff der „Selbstlosigkeit”, insbesondere zum Erfordernis, dass nicht „in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt” werden dürfen.
4. Ein Körperschaftsteuerbescheid über 0 DM Steuer beschwert die Körperschaft, wenn darin die beantragte Gemeinnützigkeit nicht anerkannt wird, so dass eine Klage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO §§ 14, 52 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 S. 1, §§ 59-60, 65 Nr. 3; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gemeinnützig ist.
Der Kläger wurde am 28. August 1990 von sieben natürlichen Personen gegründet. Nach § 2 der Gründungssatzung vom 28. August 1990 ist sein Zweck die Pflege und Unterstützung von Feuerbestattungen sowie die Unterhaltung und der Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung vom 28. August 1990 Bezug genommen. Der Kläger wurde am 14. September 1990 unter der laufenden Nummer 436 in das Vereinigungsregister des Kreisgerichts der Stadt eingetragen.
Am 21. Februar 1991 schloss der Kläger mit dem Magistrat der Stadt … einen Pachtvertrag über das städtische Krematorium. Gegenstand des Pachtvertrages war bis zu einem betriebsfähigen Neubau das schon vorhandene, im Eigentum der Stadt befindliche städtische Krematorium … mit den dazugehörigen Kühlhallen, der kleinen und großen Feierhalle sowie allen Nebenräumen. In § 1a des Pachtvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass neben dem alten Krematorium, das nicht mehr modernen Anforderungen genüge, ein neues der Stadt … gehörendes Krematorium durch die Stadt errichtet werde. Die Stadt … beauftragte den Kläger mit der Planung und Errichtung der Baulichkeiten. Die Stadt verpflichtete sich, dem Verein die für den Neubau erforderlichen Finanzmittel durch Kreditaufnahme zu beschaffen, wobei die Auszahlung der Mittel unmittelbar an den Verein erfolgen sollte. Zinszahlung und Tilgung des Kredits sollte der Kläger übernehmen. Mit Fertigstellung und Betriebsbereitschaft sollte das neue Krematorium alleiniger Pachtgegenstand sein, sofern nicht aufgrund entsprechender Absprache zwischen den Vertragsparteien das alte Krematorium auch weiterhin Pachtgegenstand sein solle. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 20 Jahren, beginnend am 01. Januar 1991 geschlossen. Als Entgelt für die Verpachtung des Krematorium verpflichtete sich der Kläger, die öffentliche Aufgabe der Feuerbestattung für die Stadt zu übernehmen. Das Krematorium sollte durch den Kläger nach außen in der Art einer öffentlichen Einrichtung zu führen sein. Der Kläger sollte aus dem Betrieb des Krematoriums keinen Gewinn erzielen. Er sollte berechtigt sein, als von der Stadt beliehener Unternehmer von den Benutzern Gebühren zu verlangen. Die Gebührenfestsetzung unterlag der Genehmigung der Stadt … Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Akten des Beklagten in Kopie befindlichen Pachtvertrag Bezug genommen.
Im Jahr 1992 wurde eine neue Anlage mit zwei „Einäscherungslinien” errichtet. In der Folgezeit wurde ein dritter Ofen gebaut.
In einer Mitgliederversammlung am 28. April 1993 beschlossen die zwölf Mitglieder, die der Kläger inzwischen hatte, eine Änderung von § 3 der Satzung: Die Zahl der Mitglieder wurde auf zwölf beschränkt. In dieser Versammlung schlug der Vorstand u.a. auch vor, dass nicht nur eine dritte sondern auch eine vierte Einäscherungsanlage angeschafft werde.
Am 28. Juni 1995 wurde eine Änderung der Satzung dahingehend beschlossen, dass der Kläger die Feuerbestattung und die Friedhofskultur fördere, um die Feuerbestattung in der Allgemeinheit zu fördern. Weiterhin will der Verein den Umweltschutz im Bereich der Feuerbestattung fördern. § 3 der Satzung wurde durch folgenden Absatz 3 ergänzt: „Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwe...