Entscheidungsstichwort (Thema)
Als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG geltende Zinszahlungen an den Gesellschafter für von diesem der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellte Darlehen keine verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt. Die Qualifizierung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8a KStG in der im Jahr 1999 maßgeblichen Fassung führt nicht zur Annahme der Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1999. Für gemäß § 8a KStG 1999 umqualifizierte Zinsen entfällt deshalb auch die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2, § 8a Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Haftungsbescheides vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 29. November 2006 wird die Haftungsschuld um … EUR auf … EUR reduziert.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Haftungsbescheid vom 16. Dezember 2003 nahm der Beklagte die Klägerin für nicht abgeführte Steuern in Höhe von insgesamt … DM (… EUR) in Anspruch. Im Rahmen einer vorangegangenen Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt …, gewerbliche Großbetriebsprüfung, unter anderem folgenden Sachverhalt:
Der … ist alleiniger Gesellschafter der … GmbH (Klägerin) und gewährte dieser zur Errichtung einer … ein Darlehen in Höhe von … DM. Im abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 01. Juli 1998 war zunächst Unverzinslichkeit vereinbart. Erst mit Vertrag vom 24. September 1999 wurde rückwirkend zum 01. Januar 1999 eine 1%-Verzinsung vereinbart. Die Zinsen zahlte die Klägerin an …. Diese und andere gezahlte Zinsen (z.B. Bauzeitzinsen in schwankender Höhe ohne entsprechende Vereinbarung) aktivierte die Klägerin bei den verschiedenen Wirtschaftsgütern der Kläranlage. Die Zahlung der Zinsen für den Zeitraum 01. Januar bis 24. September 1999 (… DM) wertete die Betriebsprüfung daraufhin als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG), da keine klare und von vornherein getroffene Vereinbarung ersichtlich und mithin die Berechnung der Zinsen auf gesellschaftsrechtliche Veranlassung zurückzuführen sei. Für den restlichen Zeitraum des Jahres 1999 ermittelte die Betriebsprüfung Zinszahlungen in Höhe von … DM und wertete diese als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a Abs. 1 KStG.
Das Finanzamt … ermittelte Ausschüttungsbelastungen im Sinne von §§ 8 und 8a KStG und berechnete Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Soweit die rückwirkende Verzinsung betroffen war, ermittelte das Finanzamt … für den unter § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG fallenden Betrag von … DM Kapitalertragsteuer in Höhe von … DM zuzüglich … DM Solidaritätszuschlag und für den unter § 8a Abs. 1 KStG fallenden Betrag von DM Kapitalertragsteuer in Höhe von … DM (… EUR) zuzüglich … DM Solidaritätszuschlag (25 v.H. gem. § 43 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 Einkommensteuergesetz 1999 [EStG]). Kapitalertragsteuer war an das Finanzamt nicht abgeführt worden. Der Beklagte nahm die Klägerin als Schuldnerin für die Nichtabführung der Steuer nach § 44 Abs. 5 EStG in Haftung.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass mit der verdeckten Gewinnausschüttung eine Kapitalertragsteuer gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (1999) und ein entsprechender Solidaritätszuschlag zu entrichten sei.
Gegen den Haftungsbescheid richtete sich der am 22. Dezember 2003 erhobene Einspruch, der sich inhaltlich mit einem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, ausschließlich gegen die Feststellungen aus dem Prüfvermerk Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 KStG /… DM Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) richtete, soweit das Jahr 1999 betroffen war. Nach Ansicht der Klägerin werde die Einkommensteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a Abs. 1 KStG nicht durch den Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2005 reduzierte der Beklagte die festgesetzte Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a Abs. 1 KStG für das Kalenderjahr 1999 um die Hälfte auf … EUR und den Solidaritätszuschlag eben...