Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug: Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und privater Kapitalinvestition bei Erwerb und Verpachtung eines Blockheizkraftwerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse nicht verfolgt wird, sind keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne, sondern lediglich reine Kapitalinvestition. Derartige Leistungen begründen keine Unternehmereigenschaft und berechtigen den Investor nicht zum Vorsteuerabzug.
2. Der Erwerb und die Verpachtung eines Blockheizkraftwerks (BKHW) stellen keine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn der Erwerber/Verpächter nach den vertraglichen Vereinbarungen von einer Einflussnahme auf die Aufstellung und den Betrieb des BKHW ausgeschlossen sein sollte und nach den Gesamtumständen des Falles keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition auf privater Vermögensebene vorliegt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer … die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Erwerb und die Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) erfüllt.
Im Jahr 2010 zeigte der Kläger rückwirkend zum 01. Dezember 2009 die Eröffnung eines Gewerbebetriebes an. Er beabsichtigte ein BHKW zu erwerben und dieses an einen Dritten zu verpachten, damit dieser es zur Stromgewinnung und Einspeisung nutze.
Der Kläger legte eine Rechnung der XYZ-GMBH vom 31. Mai 2010 vor. Danach hatte der Kläger ein schlüsselfertiges Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von 40 kWh zu einem Gesamtpreis von 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer gekauft. Nach den Angaben in der Rechnung sollte der Kläger die genauen technischen Details der Einzelkomponenten nach Montage und den genauen Standort bei Auslieferung des BHKW erhalten. Die Rechnung enthält einen Stempel „BEZAHLT 16. Aug. 2010”. Der Kläger finanzierte die Kaufpreissumme über ein Vorausdarlehen bei der C-AG.
Nach der Auftragsbestätigung vom 31. Mai 2010 sollte der voraussichtliche Lieferzeitpunkt vierzehn Wochen nach Geldeingang sein. Der Stellplatz für den Container sollte nach der Montage durch die Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden, die Verfügbarkeit eines geeigneten Stellplatzes sei durch die Verwaltungsgesellschaft gewährleistet und garantiert, lediglich der Standort sei grundsätzlich freibleibend.
Am 22. September 2010 / 04. Oktober 2010 schlossen der Kläger und die XYZ einen Pachtvertrag, wonach der Kläger als Verpächter ein BHKW zur ausschließlichen Nutzung durch die XYZ als Pächterin verpachtete. Die Jahrespacht betrug 14.400 EUR netto (Monatspacht 1.200 EUR zzgl. 228 EUR Umsatzsteuer). Auf die Einzelheiten des in der Akte befindlichen Vertrages wird verwiesen.
Soweit der Kläger vorher andere Verträge – einen kombinierten Verwaltungsvertrag, Premium-Servicepaket, Vermietung eines Containers – geschlossen hatte, ist er von diesen ausweislich seines Schreibens vom 19. September 2010 mit sofortiger Wirkung zurück getreten.
Des Weiteren erwarb der Kläger vom Autohaus …, mit Rechnung vom 20. September 2010 einen VW Touran zu einem Kaufpreis von 22.394,96 EUR zzgl. 4.255,04 EUR Umsatzsteuer. Der Kauf wurde über die A-Bank finanziert.
Der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 mit einem Vorsteuerüberhang von 14,93 EUR stimmte der Beklagte zu. Den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate August (- 5.860,37 EUR) und September 2010 (- 4.293,22 EUR) stimmte der Beklagte nicht zu, den Voranmeldungen Oktober bis Dezember 2010 stimmte der Beklagte zunächst zu und zahlte geringe Vorsteuerbeträge aus.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte die Ansicht, dass der Kläger die Unternehmereigenschaft nicht erlangt habe, da er keine Leistungen gegen Entgelt erbracht habe. Zwar habe der Kläger in den Monaten Oktober und November 2010 von der Pächterin XYZ als Pacht bezeichnete Zahlungen erhalten, anhand der Vertragsgestaltung habe jedoch ein wirtschaftliches Interesse an dem tatsächlichen Betreiben des BHKW oder eine faktische Durchführung der Verträge nicht festgestellt werden können. Vielmehr stellte der Prüfer fest, dass der Pachtgegenstand letztlich nicht hergestellt und der Vertragsinhalt folglich nicht realisiert worden sei. Darüber hinaus war der Beklagte der Ansicht, dass selbst bei einer gegenseitigen Erfüllung der Verträge nicht von einer Verpachtung ausgegangen werden könne, sondern eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition getätigt worden sei, die jedoch keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne begründe. Infolgedessen erließ der Beklagte am 23. Februar 2011 Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung mit Festsetzungen in Höhe von 0,...