Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendiger Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Protokoll über eine mündliche Verhandlung braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH v. 22.9.1992, VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543).
2. Eine Protokollberichtigung oder -ergänzung kommt nicht in Betracht, wenn das Protokoll alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung und alle Sachanträge wiedergibt.
3. Die Bestimmung, was in diesem Sinne wesentlich ist, trifft der Vorsitzende im Rahmen eines weiten Ermessens.
Normenkette
FGO § 94; ZPO §§ 160, 164 Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschluss ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Am 22. April 2009 fand im Streitfall die mündliche Verhandlung statt. Über die Verhandlung wurde ein Protokoll erstellt. Mit Urteil vom 22. April 2009 hat der Senat die Klage abgewiesen.
Am 16. Juni 2009 hat die Klägerin einen „Antrag auf Protokollberichtigung” sowie einen „Antrag auf Protokollergänzung” gestellt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 zu berichtigen und zu ergänzen.
Die Klägerin trägt in der 76-seitigen Antragsschrift nicht vor, inwieweit das Protokoll unrichtig oder unvollständig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den 76-seitigen Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juni 2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag vom 16. Juni 2009 war zurückzuweisen.
1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden.
Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in Abs. 3 dieser Vorschrift benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. „Wesentlich” i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann (BFH vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181). Die Bestimmung, was wesentlich ist, trifft der Vorsitzende im Rahmen eines weiten Ermessens (OLG Köln vom 22. Juni 1998 14 WF 69/98, FamRZ 1998, 1444). Im Übrigen kann aus anderen Entscheidungen, etwa einem Beweisbeschluss, hervorgehen, was in der mündlichen Verhandlung geschehen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 67. Aufl., 2009, § 160, Rz. 7).
2. Anwendung im Streitfall
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben lässt sich keine Unrichtigkeit des Protokolls feststellen. Das Protokoll enthält sämtliche nach § 94 FGO i.V. mit § 160 ZPO erforderlichen Angaben. Es gibt alle Anträge i.S.d. § 94 FGO i.V. mit § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, worunter nur Sachanträge zu verstehen sind (vgl. BFH vom 18. Juni 1993 VI R 67/90, BStBl II 1994, 182; vom 26. Februar 1972 II R 120/73, BStBl II 1975, 489), ordnungsgemäß wieder. Eine Protokollberichtigung oder -ergänzung kommt nicht in Betracht.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich unstatthaft (BFH vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2001, 43). Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 94 FGO i.V. mit § 164 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen