Entscheidungsstichwort (Thema)
Sitzverlegung ins Ausland und Beteiligtenwechsel. Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 29. August 2002 bzgl. der Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 2000
Leitsatz (redaktionell)
Die Verlegung des Sitzes einer GmbH ins Ausland (Frankreich) und der dadurch begründete Zuständigkeitswechsel nach §§ 20 a, 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung hat keinen Einfluss auf ein laufendes finanzgerichtliches Verfahren.
Normenkette
FGO § 63
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 29. August 2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Am 12. August 2002 wandte sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 2000 von der Vollziehung auszusetzen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2002 wies der Senat den Antrag zurück (Gz. 1 V 345/02). Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin eine außerordentliche Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof verwarf mit Beschluss vom 29. Januar 2003, 1 B 174/02, die Beschwerde als unzulässig.
Am 18. März 2003 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht die Fortführung des Verfahrens entsprechend § 321 a ZPO (Gz. 1 V 74/03). Diesen Antrag wies der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Am 3. März 2004 wandte sich die Antragstellerin erneut an das Finanzgericht. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1),
der Senat möge den Beschluss vom 13. Juni 2002 wegen veränderter Umstände dahingehend abändern, dass die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 2000 von der Vollziehung ausgesetzt werden.
Die Antragstellerin macht geltend, zwischenzeitlich hätten sowohl die Steuerfahndung wie auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie die Staatsanwaltschaft Saarbrücken festgestellt, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin nicht im Inland befunden habe. Zudem sei ein Beteiligtenwechsel geboten; zuständig sei infolge der Änderung der §§ 20 a, 21 AO (Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe vom 30. August 2001, BGBl. I 2001, 2267) das Finanzamt Kehl.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 244),
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Nach Meinung des Antragsgegners ist nicht erkennbar, dass wegen veränderter Umstände eine Änderung des Beschlusses vom 29. August 2002 in Betracht komme. Die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bezögen sich, was den Ort der Geschäftsleitung beträfe, auf die aktuelle Situation. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin im Jahr 2002 ihren Firmensitz nach Frankreich verlegt habe. In den Streitjahren 1994 bis 2000 hätten andere Verhältnisse vorgelegen. Ein Zuständigkeits- bzw. Beteiligtenwechsel habe nicht stattgefunden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Abänderung des Beschluss vom 9. August 2002 ist unzulässig.
1. Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann die Änderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden. Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535). Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen jedoch neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation nicht den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen (BFH, Beschluss vom 19. November 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516).
2. Veränderte Umstände im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind im Streitfall nicht erkennbar.
2.1. Neue Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden
Die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden beziehen sich lediglich auf die aktuellen Umstände. Von der bisherigen Verwaltungsauffassung betreffend die Streitjahre 1994 bis 2000 abweichende Feststellungen werden nicht getroffen. Unstreitig hat die Antragstellerin am 22. November 2002 ihren Sitz nach Frankreich verlegt. Diese Sitzverlegung hat steuerliche Konsequenzen für das Jahr 2002, nicht aber für die Besteuerung der Streitjahre 1994 bis 2000.
2.2. Zuständigkeits- bzw. Beteiligtenwechsel
Für die Besteuerung von Körperschaften nach dem...