rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Leistungsinhalt einer Rechnung muss aus Sicht der Umsatzsteuer für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Leistung, die der Rechnungsaussteller als „Werbemaßnahmen im Businesspool” bezeichnet, liegt dann keine unrichtige Leistungsbezeichnung gem. § 14 Abs. 3 UStG 1980 vor, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand (Business-Cards in Gold, Silber und/oder Bronze) zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt.
Normenkette
UStG 1980 § 14 Abs. 3
Tenor
1. Die Umsatzsteuer 2002 und 2003 wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 um 44.005,50 EUR für 2002 und um 27.990,87 EUR für 2003 herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Sportverein. Für den Bereich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist der Kläger Unternehmer und unterliegt mit seinen diesbezüglichen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer.
Von September 2004 bis März 2005 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung u.a. für 2002 und 2003 durchgeführt. Die Prüfer beanstandeten u.a. die Rechnungen über den Verkauf von „Business-Cards”.
Der Kläger hatte aus dem Verkauf der „Business-Cards” 285.688 EUR (2002) und 198.640 EUR (2003) erklärt und mit 16% umsatzversteuert.
Die „Business-Cards” beinhalten folgende Leistungen:
Business-Card Bronze (1.250 EUR):
- • eine Jahreskarte Haupttribüne Seite
- • ein Parkausweis
- • Zugang zu allen Business-Bereichen mit Ausnahme zu …
- • Gastronomische Versorgung vor, während und nach den Heimspielen
- • Vorkaufsrecht für das eigene Ticket bei Pokalspielen
- • Fahrt- und Hotelservice bei Auswärtsspielen
- • Teilnahme an der Saisonabschlussfeier mit Präsidium und Team
- • Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins
- • eine Jahresmitgliedschaft (auch übertragbar)
- • Live-Übertragung der Pressekonferenz in alle Business-Bereiche
Business-Card Silber (2.500 EUR):
- • eine Jahreskarte Business-Tribüne
- • ein Parkausweis
- • Zugang zu allen Business-Bereichen…
- • Gastronomische Versorgung vor, während und nach den Heimspielen
- • Vorkaufsrecht für das eigene Ticket bei Pokalspielen
- • Winter – Package
- • Fahrt- und Hotelservice bei Auswärtsspielen
- • Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins
- • Teilnahme an der Saisonabschlussfeier mit Präsidium und Team
- • eine Jahresmitgliedschaft (auch übertragbar)
- • Live-Übertragung der Pressekonferenz in alle Business-Bereiche
Business-Card Gold (5.000 EUR)
- • eine Jahreskarte Business-Tribüne ein Parkausweis
- • ein Parkausweis
- • Zugang zu allen Business-Bereichen …
- • Gastronomische Versorgung vor, während und nach den Heimspielen
- • Vorkaufsrecht für das eigene Ticket bei Pokalspielen
- • Winter-Package
- • Fahrt- und Hotelservice bei Auswärtsspielen
- • Teilnahme an den Business-Meetings des Vereins
- • Teilnahme an der Saisonabschlussfeier mit Präsidium und Team
- • eine Jahresmitgliedschaft (auch übertragbar)
- • Live-Übertragung der Pressekonferenz in alle Business-Bereiche
- • eine Unternehmensrepräsentation im Business-Bereich des Vereins Unternehmensdarstellung (Logo) auf einem Sponsorboard in der Business-Lounge
- • Werbliche Nutzung des Titels „Förderer des Sportvereins XX”.
- • Gemeinschaftliche Darstellung der „Förderer des Sportvereins XX” In jeder Ausgabe des Stadionmagazins
- • 4 VIP-Tageskarten (der gleichen Kategorie pro Saison)
Die Rechnungen über den Verkauf von „Business-Cards” – gleich welcher Kategorie und Anzahl der Karten – hatten folgendes Aussehen:
„Für Werbemaßnahmen im Business-Pool … e.V. berechnen wir Ihnen für die Saison 2002/03 wie folgt:
Nettobetrag |
EUR |
… |
16% USt |
EUR |
… |
Rechnungsbetrag brutto |
EUR |
…” |
Die Rechnungsempfänger waren (fast) ausschließlich Unternehmen.
Die Prüfer sahen darin eine falsche Leistungsbezeichnung und unterwarfen die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen – neben der bereits erfolgten Besteuerung der tatsächlich ausgeführten Leistungen – zusätzlich der Umsatzbesteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) wegen falsch ausgestellter Rechnungen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüfer an und erließ am 5. Januar 2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide, die 45.710 EUR (2002) und 31.782 EUR (2003) als in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer erfassten, § 14 Abs. 3 UStG.
Hiergegen hat der Kläger Einsprüche eingelegt, die zu einer Teilstattgabe führten, da bei einigen gebuchten Beträgen auch Leistungen enthalten waren, für die eine Leistungsbeschreibung in der Rechnung als zutreffend anerkannt wurde. Die nunmehr i...