rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. eidesstattlicher Versicherung
Leitsatz (redaktionell)
Das Angebot des Steuerpflichtigen, eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 Abs. 1 AO abzulegen, macht die Vorladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO nicht ermessensfehlerhaft.
Normenkette
AO § 284 Abs. 3, § 95 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war Mitgesellschafter/Mitgeschäftsführer der L und L GmbH, über deren Vermögen am 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Dok; Lesezeichen VollstrA Bd. 1), sowie Mitgesellschafter der L und L Besitzgesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
Durch getrennte Haftungsbescheide vom 5. Juni und 19. September 2002 wurden die beiden Gesellschafter der GbR wegen Umsatzsteuerschulden dieser Gesellschaft für November 2001 bis Februar 2002 sowie von März bis Mai 2002 nebst jeweiligen Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 67.586,03 bzw. 74.101,93 EUR in gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung genommen (HaftA). Während der an den Kläger gerichtete Haftungsbescheid vom 5. Juni 2002 nicht angefochten wurde, ist über den Einspruch des Klägers gegen den nicht in der Vollziehung ausgesetzten Haftungsbescheid vom 19. September 2002 noch nicht entschieden (Vorhefter in VollstrA Bd. 2).
Nachdem Vollstreckungsversuche wegen der den Haftungsforderungen zugrunde liegenden Umsatzsteuerschulden bei der GbR (VollstrA Bd. 1; Bl. 9 FG) sowie wegen der bestandskräftigen Haftungsforderung des Haftungsbescheides vom 5. Juni 2002 beim Kläger erfolglos geblieben waren, forderte ihn der Beklagte wegen ungetilgter Haftungsschulden für Gesellschaftsumsatzsteuer und Umsatzsteuernebenforderungen 2001 über insgesamt 33.945,44 EUR am 27. November 2002 auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen inhaltliche Richtigkeit an Finanzamtsstelle eidesstattlich zu versichern. Den Einspruch des Klägers, in welchem dieser seine Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nicht grundsätzlich in Abrede stellte, sofern sich der Beklagte mit einer nicht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führenden eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO begnüge (alles VollstrA Bd. 2 und dortiger Vorhefter), wies der Beklagte durch am 20. Januar zugestellte Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2003 als unbegründet zurück (Bl. 8 ff., 13).
Mit am 20. Februar 2003 erhobener Klage beantragt der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, jedoch nicht erschienene Kläger sinngemäß (Bl. 1),
die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 27. November 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2003 aufzuheben.
Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8. Mai 2003 (Bl. 20) ist der Kläger mit Ausschlussfrist bis 10. Juni 2003 und gleichzeitiger Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung dieser Frist nach § 79b Abs. 1 FGO aufgefordert worden, diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der beigezogenen Steuerakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung ist rechtmäßig.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage bleibt als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zulässig, obwohl der in der Verfügung vom 27. November 2002 für den 13. Januar 2003 vorgesehene Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ohne dass dieser Termin in der Einspruchsentscheidung förmlich aufgehoben wurde und auch nicht förmlich aufgehoben werden musste (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 29. Januar 2001 9 K 9392/00, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 612). Ob die Vorladung dem Grunde nach Bestand behalten kann oder aber aufzuheben ist, ist Klagegegenstand des finanzgerichtlichen (Anfechtungs-)Verfahrens.
II. Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 27. November 2002
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 251 Abs. 1 AO können Steuerverwaltungsakte vollstreckt werden, soweit ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist. Unter dieser Voraussetzung sind mithin auch Steuerverwaltungsakte vollstreckbar, die noch nicht bestandskräftig sind.
Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, dass eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Ve...