Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen V R 28/98)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 6. Februar 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger trat im Juli 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Rundfunkgebührenbeauftragter beim … an.

Zur Vorbereitung auf die künftige Tätigkeit nahm er im Juli 1989 an Schulungsmaßnahmen seines Auftraggebers teil.

Am 8. August 1989 wurde er vom … auf das Datengeheimnis verpflichtet und ihm hiernach ein eigenes Tätigkeitsgebiet zugewiesen, das er seither selbständig betreut.

In der am 26. Februar 1992 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 gab der Kläger den Vorjahresumsatz für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember mit 9.000 DM, den des Jahres 1990 mit 113.291 DM an und nahm die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch.

Der Beklagte überprüfte die Angaben des Klägers zum Umsatz des Jahres 1989 durch Einholung einer Auskunft beim … … im September 1995, erhöhte hiernach den vom 1. August bis 31. Dezember 1989 erzielten Umsatz auf 11.706 DM und korrigierte den Jahresumsatz 1990 auf 110.585,44 DM.

Unter Zugrundelegung des erhöhten Umsatzes für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1989 ermittelte der Beklagte einen Jahresgesamtumsatz über 25.000 DM und lehnte daher im Umsatzsteuerbescheid vom 6. Februar 1996 die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer ab. Zugleich setzte er die für 1990 zu zahlende Umsatzsteuer auf 12.180 DM fest.

Der gegen die Steuerfestsetzung erhobene Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Hiergegen wendet er sich mit der nunmehr erhobenen Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des Jahres 1989 sei die Zeit der Vorbereitungshandlungen zu berücksichtigen.

Die unternehmerische Tätigkeit des Klägers habe bereits mit den Schulungsmaßnahmen im Juli 1989 begonnen.

Der erzielte Umsatz sei daher auf 6 Monate umzurechnen.

Hiernach ergebe sich ein Jahresgesamtumsatz i.H.v. 23.412 DM, so daß der Kläger die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG nicht überschreite und die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer im Jahre 1990 in Anspruch nehmen könne.

Er beantragt daher,

den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 6. Februar 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei der Umrechnung des tatsächlich erzielten Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz seien nur diejenigen Kalendermonate der Umrechnung zugrundezulegen, in denen bereits Umsätze getätigt wurden.

Kalendermonate, in denen lediglich Vorbereitungshandlungen erfolgt seien, seien nicht zu berücksichtigen.

Der Umrechnung seien daher nur die Monate August bis September 1989 zugrundezulegen. Der hiernach zu ermittelnde Jahresgesamtumsatz belaufe sich indes auf 28.094 DM, so daß der Kläger die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer wegen Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG nicht in Anspruch nehmen könne.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 3. November 1996 (Beklagter, Bl. 19) und vom 16. November 1996 (Kläger, Bl. 23) mit einer Rechtsstreitentscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Die vom Kläger geschuldete Umsatzsteuer für im Besteuerungszeitraum 1990 getätigte Umsätze ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zu erheben. Der Kläger nimmt zu Recht die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch, weil der Jahresgesamtumsatz des Jahres 1989 die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 25.000 DM nicht übersteigt.

Der vom Kläger im Jahre 1989 erzielte Gesamtumsatz ist zur Ermittlung des Jahresgesamtumsatzes auf 6 Monate umzurechnen.

Auch solche Monate, in denen der Kläger lediglich Vorbereitungshandlungen getätigt hat, sind bei der Ermittlung des Jahresgesamtumsatzes nach § 19 Abs. 4 Satz 3 UStG zu berücksichtigen, sofern der Kläger in dem maßgeblichen Besteuerungszeitraum jedenfalls auch Umsätze ausgeführt hat.

Beginnt der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres, so sind die in diesem Zeitraum erzielten Umsätze nach § 19 Abs. 4 Satz 3 UStG auf das Kalenderjahr hochzurechnen, um den maßgeblichen Jahresbetrag der Umsätze zu ermitteln und festzustellen, ob die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG eingehalten sind. Die in § 19 UStG benannten Umsatzgrenzen beziehen sich jeweils auf das Kalenderjahr a...

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