rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten für die Anschaffung von Kleinmöbeln und eines Radios für die Zweitwohnung einer doppelten Haushaltsführung können notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sein.
2. Umzugsbedingte Werbungskosten sind nur solche Aufwendungen, die sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Umzuges verbrauchen. Dazu gehören nicht Vorhänge und Gardinen für die neue Wohnung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5 S. 1, § 12 Nr. 1
Beteiligte
Finanzamt Sulzbach, Beklagten, vertreten durch den Vorsteher |
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 8. März 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1996 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1993 unter Zugrundelegung weiterer Werbungskosten in Höhe von 722 DM neu zu berechnen.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 6/10 und dem Beklagten zu 4/10 auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der ledige Kläger trat am 5. Oktober 1992 bei der Xbrauerei in Z. eine neue Arbeitsstelle an und zog alsdann im Juni des Streitjahres 1993 von E. nach D. um (Bl. 29). Bis dahin unterhielt er in Z. eine möblierte Zweitwohnung (Bl. 1, 29, 35). Hierwegen machte er als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Bl. 3 ESt) u. a. Aufwendungen für einen Staubsauger (213,50 DM), einen kleinen Tisch (110 DM) und ein Radio (399 DM) sowie – als Teil seiner Umzugskosten in die neue D'er Wohnung – die Neuanschaffung von Gardinen und Vorhängen im Werte von 1.100 DM geltend (Bl. 1 FG; 8 ESt).
Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen weder im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. März 1996 noch in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1996 an (ESt a.E; Bl. 28 ff.).
Mit seiner am 7. Juni 1996 erhobenen Klage beantragt der Kläger (sinngemäß Bl. 2),
unter Änderung der vorgenannten Verwaltungsentscheidungen die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.822 DM festzusetzen.
Hierzu führt er aus: Für seine vorübergehende Z'er Zweitwohnung habe er einschließlich sämtlicher Nebenkosten lediglich eine Monatsmiete in Höhe von 525 DM aufwenden müssen. Deshalb sei die Wohnung auch nur spärlich möbliert gewesen, so dass er sich für einen großen Fernseher einen stabilen, aber dennoch preisgünstigen Fernsehtisch habe kaufen müssen (Bl. 35). Hätte er sich eine besser ausgestattete Zweitwohnung genommen, so wären die dann wesentlich teueren Wohnungskosten vom Beklagten anerkannt worden (Bl. 35).
Ein Radio, über das er in E. nur in einer Stereoanlage verfügt habe, gehöre zu den elementaren Gegenständen einer geordneten Haushaltsführung (Bl. 36).
Einen Staubsauger ständig zwischen E. und Z. „hin und herschleppen” zu müssen, sei „absolut unzumutbar” gewesen. (Bl. 35 f.).
Hinsichtlich der Gardinen habe er seine neue D'er Wohnung in den gleichen Zustand wie seine frühere E'er Wohnung versetzen dürfen (Bl. 3). Insoweit könne sich der Beklagte nicht widersprüchlich einerseits auf und andererseits wieder nicht auf das Bundesumzugskostengesetz – BUKG – berufen (Bl. 34).
Der Beklagte beantragt (Bl. 25),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er nimmt zunächst auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor: Das BUKG könne im Steuerrecht nicht angewandt werden, soweit es vom beamtenrechtlichen Fürsorgegedanken getragen sei; dieser sei nämlich dem Werbungskostenbegriff fremd (Bl. 26). Deshalb gelte für die Vorhangskosten das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil Gardinen eine Angelegenheit der privaten Lebensführung seien (Bl. 26).
Seine möblierte Z'er Wohnung hätte der Kläger mit entsprechenden Möbelstücken aus seiner damaligen Hauptwohnung komplettieren können, so dass die streitbefangenen Anschaffungen nicht notwendig gewesen seien (Bl. 26 f.). Überdies sei die Anschaffung eines Radiogerätes nach der Rechtsprechung stets privat veranlasst (Bl. 27).
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die vom Kläger für seine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen sind abzugsfähige Werbungskosten.
1. Kosten der doppelten Haushaltsführung
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch „notwendige Mehraufwendungen”, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Die Mehraufwendungen umfassen die Kosten für ...