Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ermäßigung des Auffangstreitwertes im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung auf 10%
Leitsatz (redaktionell)
Muss in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung mangels geeigneter Schätzungsgrundlagen für die zu erwartenden Mehrsteuern der Regelstreitwert von 5.000,-- € zugrunde gelegt werden, so bleibt für die Kürzung dieses fiktiven Werts auf das mit 10% zu bemessende Zinsinteresse kein Raum.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
2004
Gründe
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der für die Gebührenberechnung maßgebende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Er ist nach der Rechtsprechung in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden müssen, anzusetzen.
Im Streitfall fehlen jedoch geeignete Schätzungsgrundlagen. Zwar weist das Finanzamt darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Mehrsteuer zu erwarten sei; eine auch nur halbwegs vertretbare Schätzung kann indessen auf ein derartiges Beteiligtenvorbringen nicht gestützt werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsanordnungen schon aus verwaltungsökonomischen Gründen in aller Regel nur dann ergehen, wenn aus der Sicht der Finanzverwaltung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Mehrsteuern besteht. Da im Streitfall zudem in der Prüfungsanordnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe, musste der Antragsteller schon vor diesem Erfahrungshintergrund mit unter Umständen erheblichen Mehrsteuern rechnen.
Deren auch nur ungefähre Höhe lässt sich jedoch nicht feststellen. Weder ergeben sich aus der Akte geeignete Schätzungsgrundlagen noch bietet der bisherige Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen. Daher ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist dieser Betrag nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, auf 10% des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes zu ermäßigen. Eine solche Kürzung - wie in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird - ist hier nicht zulässig. § 52 Abs. 2 GKG gebietet den Ansatz eines fiktiven Wertes ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, allerdings unbekannten Verhältnisse. Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebensowenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. zu allem den zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ergangenen BFH-Beschluss vom 10.4.1990, III E 2/89, BFH/NV 1991, 552, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.).
Fundstellen
Haufe-Index 1338683 |
EFG 2005, 1150 |