Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG – Haftungsinanspruchnahme für Vorauszahlungen nach Festsetzung der Jahressteuerschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG für fällige Umsatzsteuervorauszahlungen steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Jahressteuerschuld bereits festgesetzt war.
  2. Die Kenntnis des Abtretungsempfängers von dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietungsleistungen ist keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Haftung nach § 13c UStG.
  3. Die die in § 13c UStG angeordnete verschuldensunabhängige Haftung widerspricht nicht den unionsrechtsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 a, §§ 9, 13c, 18 Abs. 4, § 27 Abs. 7 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.03.2014; Aktenzeichen V B 47/13)

BFH (Beschluss vom 13.03.2014; Aktenzeichen V B 47/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, wendet sich mit ihrer Klage gegen zwei an sie gerichtete Haftungsbescheide durch die sie als Abtretungsempfängerin gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG für Umsatzsteuerschulden der „G” (Steuerschuldnerin) in Anspruch genommen wurde.

Die „G”, bestehend aus „S” und „H”, erwarb im Kalenderjahr 2000 ein unbebautes Grundstück in „X-Stadt” („B-Straße 1”, 3.545 qm) und errichtete dort eine Gewerbehalle mit Büroräumen (Fertigstellung 30.06.2003). Die Grundstücksgemeinschaft vermietete Büro- und Hallenflächen ab dem 01.07.2003 an die „N-GmbH” („N-GmbH”) für ursprünglich 4.395,20 EUR zuzgl. Umsatzsteuer (vgl. Blatt 86 der GA) und ab dem 01.08.2003 weitere Büro- und Hallenflächen an die „G-GmbH” („G-GmbH”) für ursprünglich 1.855,00 EUR zuzgl. Umsatzsteuer (vgl. Blatt 85 der GA). Die „N-GmbH” hatte die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten.

Die Klägerin gewährte seinerzeit der Grundstücksgemeinschaft ein Baufinanzierungsdarlehen. Für die Klägerin war seit dem 15.01.2003 zu Lasten des Grundstücks der Grundstücksgemeinschaft eine Grundschuld (brieflos) über 551.000 EUR im Grundbuch (Grundbuch von „P-Gemeinde” Amtsgericht „X-Stadt” Blatt „...” Abteilung III) eingetragen. Am 19.03.2003 beauftragten „S” und „H” die Klägerin schriftlich (vgl. Blatt 64 der GA), Kreditverbindlichkeiten bei der „W-Bank” über 84.363,16 EUR (165.000 DM) abzulösen.

Darüber hinaus schlossen die Grundstücksgemeinschaft als Sicherungsgeber/ Kreditnehmer und die Klägerin (Bank) einen schriftlichen Abtretungsvertrag für Mietzinsforderungen (vgl. Blatt 41 ff der GA) ab. In Tz. 1 des Vertrages heißt es:

1. Gegenstand der Abtretung

Der Sicherungsgeber tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen gegen die jeweiligen Mieter – nachstehend auch „Drittschuldner” genannt – des Objektes „B-Straße 1” , „X-Stadt” an die Bank ab. Zurzeit sind dies die in den beigefügten Kopien der Mietverträge genannten Mieter.”

Ausweislich Tz. 7 des Abtretungsvertrages war die Klägerin berechtigt, die Abtretung auch im Namen der Grundstücksgemeinschaft gegenüber den jeweiligen Mietern offenzulegen und die Mietzinsforderungen einzuziehen, wenn der Kreditnehmer (Grundstücksgemeinschaft) mit fälligen Zahlungen auf die gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen.

Der Abtretungsvertrag wurde von der Klägerin am 13.06.2003 und von „S” und „H” am 10. 11 .2003 unterschrieben.

Die Grundstücksgemeinschaft reichte für ihr Unternehmen – Vermietung des Grundstücks „B-Straße 1” in „X-Stadt” - für die Jahre 2003 bis 2008 jeweils Umsatzsteuererklärungen ein. Sämtliche Mietumsätze behandelte sie als umsatzsteuerpflichtig. Die Vorsteuer (2003: 69.120 EUR, 2004: 7.807 EUR) aus den an die Grundstücksgemeinschaft erbrachten Bauleistungen (Herstellungskosten des Gebäudes) zog die Grundstücksgemeinschaft zu 100% von ihrer Umsatzsteuerschuld ab. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wurde vom Beklagten (rückwirkend) genehmigt (vgl. Prüfungsbericht vom 13.04.2004 USt-Sonderprüfung).

Für die – hier streitigen - Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2006 und August 2007 und September 2007 setzte der Beklagte folgende Umsatzsteuervorauszahlungen fest (vgl. Einspruchshefter):

Bescheid

festgesetzter Betrag

Fälligkeit

Oktober 2006

18.12.2006

1.152,00 EUR

28.12.2006

November 2006

18.01.2007

1.152,00 EUR

29.01.2007

Dezember 2006

21.02.2007

1.168,00 EUR

05.03.2007

August 2007

15.10.2007

1.406,00 EUR

25.10.2007

September 2007

14.11.2007

1.444,00 EUR

26.11.2007

Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt, weil die Grundstücksgemeinschaft keine Voranmeldungen beim Finanzamt abgegeben hatte. Die Grundstücksgemeinschaft zahlte die oben genannten festge...

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