Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschmelzung gem. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995: Eigenes Anfechtungsrecht der aufnehmenden Gesellschaft; Aktivierung eines selbst geschaffenen Firmenwerts in Steuerbilanz
Leitsatz (redaktionell)
- Einer KG, die als aufnehmende Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz einer GmbH als übertragender Körperschaft enthaltenen Wert zu bilanzieren hat, steht ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber der GmbH ergangenen Steuerfestsetzungen zu.
- Die auf die KG verschmolzene GmbH kann nach § 3 Satz 1 UmwStG 1995 in ihrer steuerlichen Schlussbilanz einen selbst geschaffenen Firmenwert aktivieren, da die Vorschrift den Ansatz von Wirtschaftsgütern nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter beschränkt.
- Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gemäß § 3 Satz 1 UmwStG 1995 wird nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt.
- Im Rahmen des Wahlrechts des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 gilt nicht das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden.
Normenkette
UmwStG 1995 § 3 S. 1, § 4 Abs. 1, § 14; EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob § 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 1995 die Aktivierung eines originären Firmenwerts in der Übertragungsschlussbilanz bei der Umwandlung einer GmbH in eine KG ermöglicht.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der „H-KG” (im Folgenden KG), die ihrerseits wiederum alleinige Anteilseignerin der „F-GmbH” (im Folgenden: GmbH) war. Wirtschaftsjahr der KG und der GmbH waren das Kalenderjahr.
Mit notariellem Vertrag vom 29.08.2001 wurde die GmbH im Rahmen einer Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) ohne Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten auf die KG verschmolzen. Ausweislich des Verschmelzungsvertrages übernahm die KG das Vermögen der GmbH im Innenverhältnis mit Wirkung vom 01.01.2001 0:00 Uhr, allerdings sollte der Verschmelzung die Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 zugrunde liegen. Die Verschmelzung sollte handelsrechtlich unter Fortführung der Buchwerte der GmbH erfolgen.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2000 erklärte die GmbH eine Korrektur nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgebenden Werteinsätze i. H. von 2.082.711,00 DM. Damit erfasste die GmbH den Ansatz eines Geschäfts- und Firmenwertes zum Zwischenwert. Eine entsprechende steuerliche Schlussbilanz wurde erstellt (vgl. Bl. 61 der FG-Akte). Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2000 und Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 25.11.2002 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf null Euro fest und stellte das Einkommen gemäß § 47 Abs. 2 KStG auf 1.908.225,00 DM fest. Durch Bescheid auf den 31.12.2000 vom 25.11.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftssteuer wurde der Verlust auf 450.051,00 DM festgesetzt, dabei wurde ein Verlustabzug in 2000 i. H. von ./. 1.908.225,00 DM berücksichtigt.
Bei der KG als Rechtsnachfolgerin der GmbH wurde für das Jahr 2000 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Diese Betriebsprüfung kam u. a. zu dem Ergebnis, dass die GmbH in 2001 noch für eine juristische Sekunde existiert habe und deshalb der Übertragungsgewinn/-verlust im Veranlagungszeitraum 2001 zu erfassen sei. Außerdem sei der Ansatz des selbst geschaffenen Wirtschaftsgutes „Firmenwert” i. H. von 2.082.711,00 DM gemäß § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Betriebsprüfungsberichtes wird auf Bl. 25 der FG-Akte Bezug genommen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 26.9.2006 einen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG, mit dem die Körperschaftsteuer auf null Euro und das Einkommen gemäß 47 Abs. 2 KStG auf ./. 174.486,00 DM festgestellt wurde. Durch Bescheid auf den 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 26.09.2006 wurde der verbleibende Verlust auf 2.532.762,00 DM festgestellt. Die dagegen nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhobene Klage wurde durch Urteil des Senats vom 09.03.2010 (Az.: 6 K 3322/07 F) als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beklagte eine Rückwirkung der Verschmelzung auf den 31.12.2000 zu Recht abgelehnt habe.
Die Klägerin beantragte dann im Oktober 2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2001 und einen Bescheid auf den 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteu...