vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager
Leitsatz (redaktionell)
- Kann der Inhaber eines offenen Branntweinlagers im Inland nicht nachweisen, dass der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren an einen Steuerlagerinhaber in Schweden versandte Alkohol am Bestimmungsort angelangt ist, weil die Unterzeichner der Empfangsbestätigungen nicht zur Vertretung dieses lediglich vorgetäuschten Bestellers befugt waren, wird der Alkohol aus dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
- Die Branntweinsteuer ist im Abgangsmitgliedstaat von dem Versender zu erheben, wenn der tatsächliche Ort der Entnahmehandlung nicht festgestellt werden kann.
- Für die Steuerschuldnerschaft kommt es nicht darauf an, ob der Versender erkannt hat oder erkennen konnte, dass der Branntwein nicht in das Steuerlager des vorgetäuschten Empfängers geliefert werden sollte.
- Der Umstand, dass Auskünfte der schwedischen Finanzverwaltung lediglich in elektronischer Form erteilt worden sind, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.
Normenkette
BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 S. 1 Nr. 1; RL 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3; VO (EG) Nr. 2073/2004 Art. 28
Nachgehend
Tatbestand
Das beklagte Hauptzollamt erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2007 die Erlaubnis zum Betrieb eines offenen Branntweinlagers. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 setzte das beklagte Hauptzollamt die hierfür zu leistende Sicherheit auf 3.500 EUR fest. Ferner setzte es die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu leistende Sicherheit auf 36.500 EUR fest. Die B-Bank übernahm zugunsten des Klägers eine Bürgschaft über 3.500 EUR als Sicherheitsleistung unter anderem für aus dem Steuerlager entnommene verbrauchsteuerpflichtige Waren und für den Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten.
Der Kläger versandte am 3. Juli 2007 mit einem begleitenden Verwaltungsdokument aus seinem Steuerlager entnommene 12.552 Flaschen Whisky (3.514,5 Liter Alkohol) zu der in Z-Stadt/Schweden ansässigen Firma C AB. Der C AB war in Z-Stadt ein Steuerlager bewilligt worden. Als Ort der Lieferung wurde in dem begleitenden Verwaltungsdokument eine Anschrift in Y-Stadt/Schweden angegeben. Ausweislich des ausgestellten Frachtbriefs sollte der Whisky von der Spedition D nach Y-Stadt befördert. Das begleitende Verwaltungsdokument wurde unter dem 4. Juli 2007 mit einer von E im Namen der C AB unterzeichneten Empfangsbescheinigung versehen.
Auf ein in elektronischer Form versandtes und an die schwedische Finanzverwaltung gerichtetes Auskunftsersuchen vom 9. August 2007 erhielt das beklagte Hauptzollamt am 14. August 2007 eine Antwort in elektronischer Form, nach welcher die C AB den Empfang des am 3. Juli 2007 versandten Alkohols nicht bestätigt habe. Sie habe die Warensendung weder bestellt noch erhalten.
Der Kläger versandte am 5. Oktober 2007 mit einem begleitenden Verwaltungsdokument aus seinem Steuerlager entnommene 12.600 Flaschen Wodka (3.528 Liter Alkohol) zu der C AB. Als Ort der Lieferung wurde in dem begleitenden Verwaltungsdokument die Anschrift der C AB in Z-Stadt angegeben. Das begleitende Verwaltungsdokument wurde unter dem 6. Oktober 2007 mit einer von F im Namen der C AB unterzeichneten Empfangsbescheinigung versehen.
Auf ein in elektronischer Form versandtes und an die schwedische Finanzverwaltung gerichtetes Auskunftsersuchen vom 6. Dezember 2007 erhielt das beklagte Hauptzollamt eine Antwort in elektronischer Form, nach welcher die C AB den Empfang des am 5. Oktober 2007 versandten Alkohols nicht bestätigt habe. Sie habe die Warensendung weder bestellt noch erhalten.
Der Kläger versandte am 7. November 2007 mit einem begleitenden Verwaltungsdokument aus seinem Steuerlager entnommene 16.800 Flaschen Wodka (4.704 Liter Alkohol) zu der C AB. Als Ort der Lieferung wurde in dem begleitenden Verwaltungsdokument die Anschrift der C AB in Z-Stadt angegeben. Ausweislich des ausgestellten Frachtbriefs sollte der Whisky von der Spedition D nach Y-Stadt befördert. Das begleitende Verwaltungsdokument wurde unter dem 7. November 2007 mit einer von F im Namen der C AB unterzeichneten Empfangsbescheinigung versehen.
Am 8. November 2007 wurde dem Kläger vom beklagten Hauptzollamt an Amtsstelle mitgeteilt, dass die C AB den von ihm am 3. Juli 2007 versandten Branntwein nicht empfangen habe.
Das beklagte Hauptzollamt stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass der Kläger das Steuerversandverfahren nicht wirksam eröffnet habe, weil er die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht habe. Deshalb setzte es gegen den Kläger für die Lieferung vom 3. Juli 2007 mit Bescheid vom 8. November 2007 45.793,94 EUR Branntweinsteuer fest. Für die Lieferung vom 5. Oktober 2007 setzte das beklagt...