Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Kapitalerträgen – Abgrenzung zur Kapitalrückzahlung – Tilgungsbestimmung, Einlage als „Shareholder” bei US-Aktiengesellschaft als stille Beteiligung – Novation einer Gutschrift bei Schneeballsystem
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Abgrenzung zwischen der teilweisen Rückzahlung eines verzinslich gewährten Darlehens und dem Zufluss von Kapitalerträgen durch Zinsauszahlung ist einkommensteuerrechtlich allein an die Tilgungsbestimmung des Schuldners anzuknüpfen.
- Die Zeichnung einer Einlage als „Shareholder” bei einer Kapitalanlagen vertreibenden US-Aktiengesellschaft ist als Begründung einer typisch stillen Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und nicht als Erwerb einer Aktienbeteiligung zu werten, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er tatsächlich Gesellschafter der Aktiengesellschaft geworden ist.
- Die jährliche Mitteilung über die Erhöhung dieser Beteiligung führt auch bei einem Schneeballsystem zum Zufluss von Kapitalerträgen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem noch leistungsbereiten und -fähigen Schuldner der Kapitalerträge auf die Möglichkeit der Kündigung bis zum Jahresende verzichtet und damit die Einlage im Wege der Novation weiter zur Renditeerzielung anlegt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7; AO § 90 Abs. 2 S. 1; BGB § 367 Abs. 1-2; HGB § 230
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern aus zwei unterschiedlich ausgestalteten Kapitalüberlassungen an die „A” (...) steuerpflichtige Erträge zugeflossen sind.
Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Die A wurde am 19. Februar 2002 als Aktiengesellschaft (Corporation) nach dem Recht des US-Bundesstaates () gegründet. Deren Kapitalanlagen wurden über ein strukturiertes Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Durch einen Berater wurde potentiellen Anlegern das wirtschaftliche Konzept der A vorgestellt und Erträge von bis zu 15,5 % pro Jahr in Aussicht gestellt, welche zwar nicht garantiert wurden, tatsächlich jedoch, sofern gewünscht, ausgezahlt bzw. anderweitig gutgeschrieben werden sollten. Der Geschäftszweck der A im Bereich alternativer Energien wurde dabei in Details unterschiedlich vorgetragen. Allerdings sollten sämtliche Gelder in Märkte einfließen, über die beispielsweise Banken Sicherheitskapital, im Anleihengeschäft, Geschäfte mit Schuldverschreibungen oder im Kreditgeschäft zur Verfügung gestellt werden sollte. Die diesbezüglichen Märkte sollten außergewöhnliche Gewinnmargen ermöglichen, da sie für private Anleger nicht zugänglich seien.
Die Klägerin unterzeichnete am 24. November 2008 eine „Beitrittserklärung” zur A, mit der sie diese beauftragte, sie als „Shareholder” mit einer Einlage i.H.v. 5.000 € aufzunehmen. Die im Anhang auszugsweise abgedruckten Klauseln des Gesellschaftsvertrages der A „bot die Klägerin dieser zum Abschluss an”. Die in englischer Sprache abgedruckten Klauseln der A bezeichneten diese als in den USA registrierte Gesellschaft. Die Gesellschaft sollte über Vorzugsaktien im Nennwert von 10 Millionen $ verfügen und die einzelnen Vorzugsaktien einen Nennwert von 100 $ haben. Die Beteiligung der Klägerin sollte auf mindestens ein Jahr abgeschlossen werden und war mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar. Die Verlustbeteiligung der Klägerin sollte auf den Betrag ihrer anfänglichen Beteiligung begrenzt sein. An ausgezahlten Gewinnausschüttungen sollte die Klägerin quotal teilnehmen.
Die Klägerin erhielt zu Beginn jedes Jahres eine Mitteilung, nach der sich ihre Beteiligung an A um zwölf Monate verlängerte. Überdies teilte A ihr die voraussichtliche Wertsteigerung ihrer Beteiligung mit. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie bei abweichender Wertentwicklung separat benachrichtigt werde.
Darüber hinaus stellte der Kläger der A…mit Datum vom 25. März 2010 einen Betrag von 200.000 € als „Private Placement” darlehensweise zur Verfügung. Der Kläger sollte hierfür einen monatlich nachschüssig zu zahlenden Zinsertrag von 1,5-3 % seiner Darlehenssumme beginnend ab Mai 2010 erhalten. Der Kläger vereinnahmte ab Ende Juli bis Dezember 2010 sechs Zahlungen in Höhe von 3.000 € (1,5% der Darlehenssumme), also insgesamt 18.000 € auf dieses Darlehen.
In ihrer Ende 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 berücksichtigte die Klägerin für die Wertsteigerung ihrer Beteiligung an A einen Betrag von 973 € in ihrer Einkommensteuererklärung, während der Kläger die vereinnahmten Zinsen i.H.v. 18.000 € ansetzte. Der Beklagte erließ daraufhin antragsgemäß unter dem 10. Januar 2012 einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid für 2010. Ungefähr zu dieser Zeit tauchten Berichte auf, dass es sich bei A um ein professionelles Schneeballsystem handelte.
Durch Schreiben vom 30. Januar 2012, beim Beklagten am 31. Januar 2012 eingegangen, legten ...