Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen als Organgesellschaft; Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Andere Ausschüttung; Buchwertaufstockung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Vermögensmehrung aufgrund Buchwertaufstockung ist in der Eigenkapitalgliederung der Organgesellschaft als EK 02 zu erfassen, weil sie nicht dem Organträger zuzurechnen ist.
- Wird diese Vermögensmehrung bei einem vormals steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der dem Veranlagungszeitraum 1990 nachfolgenden Anfangsbilanz realisiert und ab diesem Zeitpunkt eine Organschaft begründet, so handelt es sich nicht um einen vororganschaftlichen Gewinn. Selbst wenn aber von der Aufdeckung der stillen Reserven im letzten organschaftsfreien Wirtschaftsjahr auszugehen wäre, widerspräche die Herstellung der Ausschüttungsbelastung wegen der mit den steuerlichen Mehrabschreibungen verbundenen handelsrechtlichen Mehrabführungen den Intentionen des Gesetzgebers.
Normenkette
KStG § 13 Abs. 2-3, §§ 14, 27 Abs. 1, 3 S. 2, § 30 Abs. 2 Nrn. 2, 4, §§ 36, 37 Abs. 2 S. 1, § 54 Abs. 4; KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 4 S. 3
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand der Bau, der Erwerb und die Bewirtschaftung von Wohnungen und sonstigen Bauten für eigene und für fremde Rechnung ist. Gesellschafter der nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Oktober bis 30. September bilanzierenden Klägerin waren zum 30. September 1993 die “A-AG” mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 99% und die “B-KG” mit einem Geschäftsanteil von 1%. Seit dem 23. Januar 1932 war die Klägerin als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt, weshalb sie - unter Berücksichtigung ihres Antrages nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) - bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1990 von der Körperschaftsteuer befreit war.
Durch Vereinbarung vom 25. Januar 1991 wurde zwischen der Klägerin und der “A-AG” ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung vom 01. Oktober 1990 geschlossen. Dieser Vertrag wurde am 07. August 1991 in das Handelsregister in “C” (HRB 34) eingetragen.
In der nach § 13 Abs. 2 KStG aufzustellenden steuerlichen Anfangsbilanz zum 01. Oktober 1990 stockte die Klägerin die vorhandenen Buchwerte um einen Betrag in Höhe von 62.639.630 DM auf die steuerlichen Teilwerte auf. Infolge der vorgenommenen Aufstockung der Buchwerte wies die Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 im Vergleich zur Steuerbilanz höhere handelsrechtliche Jahresüberschüsse aus, weshalb es zu Mehrabführungen kam.
Auf Grund der entsprechenden Erklärung der Klägerin, mit der diese das Mehrvermögen in Höhe von 62.639.630,-- DM dem Eigenkapital gem. § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuordnete, stellte der Beklagte das verwendbare Eigenkapital auf den 30. September 1991 durch Bescheid vom 21. Januar 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 wurde dieser Feststellungsbescheid durch Bescheid vom 10. Dezember 1996 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert. Der Beklagte erfasste nunmehr das Mehrvermögen infolge der Teilwertaufstockung als Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 (EK 02). Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 13. August 1998 einen weiteren Bescheid, mit dem die Feststellungen des verwendbaren Eigenkapitals erneut geändert wurden. Das Eigenkapital wurde nunmehr - unter Berücksichtigung der Änderungen der Betriebsprüfung - wie folgt festgestellt:
EK 50: |
12.660 DM |
EK 02: |
66.320.518 DM |
EK 03: |
5.767.740 DM |
EK 04: |
98.366 DM |
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Summe: |
72.199.284 DM |
Hierbei wurde die für den Veranlagungszeitraum 1991 infolge der Buchwertaufstockung ausgewiesene handelsrechtliche Mehrabführung in Höhe von 6.061.650,-- DM nicht bereits zum 30. September 1991 mit dem zu gliedernden Eigenkapital verrechnet, sondern lediglich im nachrichtlichen Teil des Bescheides darauf hingewiesen, dass in der angegebenen Höhe eine Verrechnung mit dem zum 30. September 1991 festgestellten Eigenkapital stattzufinden habe.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2000 als unbegründet zurück.
Nachdem der Beklagte die Veranlagungen zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 bestandskräftig durchgeführt hatte, kam es im Streitjahr 1993 bei der Klägerin zu einem Handelsbilanzüberschuss in Höhe von 280.202,-- DM. Infolge der Aufstockung der Buchwerte auf die Teilwerte der Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz zum 01. Oktober 1990 waren bei der steuerlichen Gewinnermittlung weitere Abschreibungsbeträge in Höhe von 684.141,-- DM zu berücksichtigen. Die Klägerin zog aus diesem Sachverhalt keinerlei besondere Konsequenzen, sondern behandelte auch die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Mehrerträge als Gewinnabführungen während der Geltung eines Gewinnabführungsvertrages. Die Organträgerin nahm dagegen...