Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein rückwirkender Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten bei nach dem 30. November gestellten Antrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine rückwirkende Änderung der auf den Lohnsteuerkarten von Eheleuten eingetragenen Steuerklassen auf einen nach dem 30.11. des Jahres gestellten Antrag kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn den Eintragungen ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und lediglich das Wahlrecht anderweitig ausgeübt werden soll.
2. Das berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer mit diesem Begehren nach dem 31.3. des Folgejahres erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage kann sich auch aus korrespondierenden günstigen Auswirkungen bei dem nicht klageführenden Ehegatten ergeben.
Normenkette
EStG § 38b S. 2 Nr. 3, § 39 Abs. 5 Sätze 3-4, § 42b Abs. 3 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Der Klägerin war ursprünglich für das Jahr 2001 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V, ihrem Ehemann mit der Steuerklasse III erteilt worden. Der Ehemann war vom 01.04. bis 30.11.2001 arbeitslos. Als die Klägerin einen Arbeitsplatz gefunden hatte, beantragte sie am 02.03.2001 die Änderung ihrer Steuerklasse in III. Die Änderung erfolgte ab 01.04.2001. Die Lohnsteuerkarte des Ehemannes wurde beim Arbeitsamt angefordert, um dessen Steuerklasse in V zu ändern. Nach Änderung schickte der Ehemann die Steuerkarte nicht an das Arbeitsamt zurück, sodass die Arbeitslosenhilfe ihm weiterhin nach Steuerklasse III ausbezahlt wurde. Den überzahlten Betrag von 6.822,24 DM forderte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 21.12.2001 zurück. Daraufhin beantragte die Klägerin im Januar 2002 die rückwirkende Änderung der Steuerklassen für das Jahr 2001 für sich in Klasse V und für ihren Ehemann in Klasse III. Dies lehnte die zuständige Gemeinde mit Bescheid vom 14.03.2002 ab, da die Frist des § 39 Abs. 5 EStG abgelaufen sei. Hiergegen legte die Klägerin am 26.03.2002 einen als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf ein, den die Gemeinde an den Beklagten weiterleitete. Zur Begründung trug sie vor, sie sei als geringfügig Beschäftigte tätig. Sie habe bei Erhalt der Lohnsteuerkarte um Beratung gebeten, welche Steuerklasse für sie günstig sei. Man habe ihr zu einem Steuerklassenwechsel von V in III geraten. Dieser Wechsel sei dann auch erfolgt, und daraufhin sei die Steuerklasse des Ehemannes in V geändert worden. Für sie habe sich dadurch nichts geändert, der Ehemann habe aber geringere Bezüge vom Arbeitsamt erhalten. Der Bruttoarbeitslohn der Klägerin betrug laut Lohnsteuerkarte 11.530 DM.
Der Beklagte legte den Rechtsbehelf als Einspruch aus und wies diesen am 29.05.2002 zurück. Er führte aus, Änderungen auf der Lohnsteuerkarte seien nach der Ausschlussfrist des § 39 Abs. 5 EStG nur bis zum 30.11. des Jahres, für das die Steuerkarte gelte, möglich.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe eine Lohnsteuerkarte beantragt, nachdem sie eine Beschäftigung als Aushilfe gefunden gehabt habe. Ihr sei bei der Stadt geraten worden, die Steuerklasse zu wechseln, da der Ehemann arbeitslos sei und sie dann weniger Steuern zahlen müsse. Dies habe sie auch getan mit der Folge, dass bei dem Ehemann statt vorher Steuerklasse III Klasse V eingetragen worden sei. Nachdem sich herausgestellt habe, dass dies zu einer Rückforderung durch das Arbeitsamt beim Ehemann führte, habe sie die Änderung der Steuerklasse im Januar 2002 beantragt. Nach § 39 Abs. 5 EStG gelte die Frist bis 30.11. nur für Änderungen, die für den Steuerpflichtigen günstig seien. Hier sei die Steuerklasse aber für die Klägerin ohne Auswirkung. Zudem sei die Klägerin durch die Gemeinde falsch beraten worden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 14.03. und 29.05.2002 aufzuheben und
die Lohnsteuerkarte ab 01.04.2001 antragsgemäß auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Die Klägerin sei nicht geringfügig beschäftigt gewesen, sodass die Beibehaltung der Steuerklasse V sich für sie negativ ausgewirkt hätte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig. Denn der Rechtsbehelf der Klägerin vom 26.03.2002 hat sich zu dem Zeitpunkt erledigt, ab dem eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte wegen Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalten konnte. Das war hier spätestens der Zeitpunkt, ab dem kein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber mehr erfolgen konnte (31.03.2002, § 42 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Insoweit kommt nur ein Antrag auf Feststellung in Betracht, dass die Ablehnung der Eintragung der begehrten Änderung rechtswidrig war (BFH vom 14.Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137,456, BSTBL II 1983, 315; BFH vom 7. Juni 1989 X R 12/84 BFHE 157,370, BStBl II 1989, 976; Frotscher § 39 EStG Tz. 29).
Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung zu. Zwar war die Eintragung für die Klägerin selbst nur relevant für den Lohnsteuerabzug des laufenden Jahre...