Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens durch die Übertragung des beweglichen Anlagevermögens
Leitsatz (redaktionell)
- Wird dem Besitzunternehmen von einer Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück zur Weitervermietung an die in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende Betriebsgesellschaft (GmbH) überlassen, der er das bewegliche Anlagevermögen seines Einzelunternehmens (Autohaus) verpachtet, ist dieses Grundstück in Höhe des Miteigentumsanteils des Besitzunternehmers als Betriebsvermögen auszuweisen.
- Eine Betriebsaufspaltung wird durch die Weitervermietung des Grundstücksanteils des Besitzunternehmers nicht eigenständig begründet.
- Durch die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die Betriebsgesellschaft wird daher die Betriebsaufspaltung infolge der sachlichen Entflechtung mit der Folge beendet, dass der Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück sowie die GmbH-Anteile im Rahmen einer Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens aus dem Betriebs- in das Privatvermögen übergehen und die stillen Reserven aufzudecken sind.
- Eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder ein ruhender Betrieb liegen nicht vor, da mit dem beweglichen Anlagevermögen eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht mehr mitverpachtet wird, sondern veräußert worden ist.
- Bei der Unternehmensbewertung zur Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen kommt der Ansatz des reinen Ertragswertes nicht in Betracht, da § 11 Abs. 2 BewG auch die Einbeziehung des Substanzwerts vorsieht (Wertfindung im Wege des modifizierten Stuttgarter Verfahrens).
- Zur Bewertung der GmbH-Anteile bedarf es nicht zwingend der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Normenkette
EStG §§ 15, 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind jeweils zu 50% Miteigentümer des Grundstücks"A"-Stadt, Str. . Dieses Grundstück wurde zunächst ab 1970 als Geschäftsgrundstück für das Einzelunternehmen des Klägers genutzt, der dort eine Kfz-Werkstatt betrieb. Mit Pachtvertrag vom 15.1.1970 hatte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am Grundstück für einen Betrag von 200 DM pro Monat an den Kläger verpachtet. Nachdem der Kläger auf dem Grundstück im Jahr 1970 aus betrieblichen Mitteln ein Werkstattgebäude hatte errichten lassen, wurde der Vertrag am 14.1.1971 dahingehend angepasst, dass die Pacht auf 1.200 DM erhöht wurde. Unterhalt und Reparaturkosten am verpachteten Gebäudeteil waren von der Klägerin zu tragen, denn lt. Ziffer 3 des Vertrages stand ihr gem. § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum am Gebäude zur Hälfte zu.
In den Jahren 1973 bis 1975 wurde das Grundstück mit einem Büro- und Ausstellungsbau sowie mit Wohnräumen erweitert.
Zum 1.1.1978 erklärte der Kläger eine Betriebsaufspaltung seines bisherigen Einzelunternehmens. Das Umlaufvermögen wurde auf die von ihm zusammen mit der Klägerin neu gegründete „"B” GmbH” (künftig GmbH) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen. An der GmbH waren der Kläger mit 149.000 DM (= 99,33%) und die Klägerin mit 1.000 DM (0,67%) beteiligt. Mit Datum vom 7.1.1978 schloss der Kläger mit der GmbH folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - „Pachtvertrag”:
1.) (...) Die Hälfte von Grundstück und Gebäude gehören zum Anlagevermögen der Einzelfirma „C”.
2.) Die Einzelfirma verpachtet diesen Anteil nebst Maschinen und Einrichtungen ab 1.1.1978 an die Firma „B” GmbH.
3.) Als monatliche Pacht wird ein Betrag von DM 4.000 vereinbart. Die Pacht berechnet sich wie folgt:
Pacht für Grund und Boden mtl. |
200 DM |
Pacht für Werkstattgebäude |
1.200 DM |
Pacht für Büro- und Ausstellungsraum |
800 DM |
Pacht für Abschreibung der Maschinen und Einrichtungen |
1.400 DM |
6% Zinsen auf Maschinen und Einrichtungen |
400 DM |
6.) Bei Pachtende sind Gebäude und Betrieb gleichwertig zurückzugeben. Die Erhaltungs- und Erneuerungsverpflichtung obliegt dem Verpächter, Reparaturen übernimmt die Pächterin. (...).
Die mitverpachteten Gegenstände ergaben sich aus der „Buchwerte/Teilwerte-Aufstellung” zum 31.12.1977. Zugleich schloss die GmbH mit der Klägerin eine dahingehende Vereinbarung, dass diese in den zwischen der Klägerin und dem Kläger geschlossenen Pachtvertrag betreffend den Miteigentumsanteil am Grundstück eintrat.
Im Jahr 1987 übertrug die Klägerin per Notarvertrag vom 23.12.1987 ihren Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 1.000 DM mit Gewinnbezugsrecht vom 1.1.1988 auf den Kläger und schied damit aus der Gesellschaft aus. In dem Vertrag heißt es:
„Frau „D” (...) erklärte weiter, dass die damalige Übernahme des Geschäftsanteils von 1.000 DM an der „"B” GmbH” nur deswegen erfolgte, weil zum Gründungszeitpunkt der GmbH eine GmbH-Gründung durch eine einzelne GmbH - eine sog. Ein-Mann-GmbH - nicht möglich war (...). Hinsichtlich des Geschäftsanteils hatte Frau „D” niemals die Absicht, hieraus irgendwelche Ansprüche, sei es rechtlicher oder wir...