Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Unterstützungskasse, wenn Freiberufler der einzige maßgebende Leistungsanwärter ist
Leitsatz (redaktionell)
Ist bei einer Gruppenunterstützungskasse der einzige über 55 Jahre alte Leistungsanwärter, dessen Ansprüche für die Berechnung der Höhe der abzugsfähigen Zuwendungen ausschlaggebend sind, keine einem Arbeitnehmer gleichgestellte Person, sondern ein Freiberufler, so muss der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen der Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse nach dem Rechtsgedanken des § 4d Abs. 3 EStG versagt werden. Denn dem Grunde nach nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Versorgungsbezüge des Freiberuflers) können keine taugliche Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs darstellen.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, Abs. 3, § 12 Nr. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1990
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von dem Kläger an eine Gruppenunterstützungskasse geleisteten Zuwendungen in 1990 und 1991 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger ist selbstständig als Steuerberater tätig. In den Streitjahren war er Trägerunternehmen der Gruppenunterstützungskasse „...” in…. In 1990 versicherte er neun Arbeitnehmer im Alter von 21 Jahren bis 40 Jahren und im Streitjahr 1991 zwölf Arbeitnehmer im Alter von 19 bis 42 Jahren. Nach den Versicherungsverträgen der Unterstützungskasse können die Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) nach Erreichen des 65. Lebensjahres zwischen einer monatlichen Rente und einer einmaligen Kapitalzahlung wählen. Die Rente beträgt für acht Arbeitnehmer 100,- DM monatlich, für zwei Arbeitnehmer 150,- DM monatlich und für zwei Arbeitnehmer 200,- DM monatlich. Der Kläger wendete der Unterstützungskasse in 1990 30.000,- DM und in 1991 99.000,- DM zu. Diese Beträge erhielt der Kläger als Darlehen von der Unterstützungskasse.
In den Streitjahren zahlte die Unterstützungskasse keine Versorgungsleistungen aus. In der Unterstützungskasse war ein Freiberufler versichert, der über 55 Jahre alt war und dem nach Erreichen des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 3.000,- DM zugesagt worden war.
Der Beklagte erkannte die Zuwendungen zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Nach der Durchführung einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte mit Gewinnfeststellungsbescheiden vom 30.12.1997 den Betriebsausgabenabzug.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 26.03.1998 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung wies der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.12.1994 (6 K 50/93, nicht veröffentlicht) hin. Der Betriebsausgabenabzug könne nicht gewährt werden, da bei der betroffenen Unterstützungskasse lediglich ein Leistungsanwärter, der über 55 Jahre sei, versichert sei. Die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben errechne sich gemäß § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Satz 2 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG) aus dem durchschnittlichen Höchstbetrag der jährlichen Leistungen, die die Leistungsanwärter, die am Schluss des Wirtschaftsjahres über 60 Jahre alt, hilfsweise über 55 Jahre alt seien, erhalten könnten. Da eine Durchschnittsberechnung eine Mehrheit von entsprechenden Leistungsanwärtern voraussetze, könne nur ein Leistungsanwärter nicht als Leitrentner anerkannt werden.
Bei diesem Leistungsanwärter handele es sich außerdem nicht um einen Arbeitnehmer, sondern um einen Freiberufler. Eine Anerkennung als Leitrentner komme somit nach § 4 d Abs. 3 EStG nicht in Betracht. Denn die Leistungen der Unterstützungskasse an einen Freiberufler seien bei keinem der Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie direkt von dem einzelnen Trägerunternehmen geleistet würden. Die diesem Anwärter zugesagten Leistungen könnten somit auch nicht zur Ermittlung des Höchstbetrages beim Betriebsausgabenabzug herangezogen werden.
Dem stehe auch nicht der Hinweis des Klägers auf die Körperschaftsteuerrichtlinien zu § 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entgegen. Denn § 5 KStG betreffe allein die Frage, ob Unternehmer als Leistungsempfänger die Anerkennung der Unterstützungskasse als soziale Einrichtung ausschließen würden.
Der Kläger erhob am 30.03.1998 Klage.
Zur Begründung trägt er vor, dass nach dem Wortlaut des § 4 d Abs. 1 Satz 3 EStG Leistungsanwärter jede Person sei, die von einer Unterstützungskasse Leistungen erhalten könne. Erst mit dem Steueränderungsgesetz 1992 sei der Begriff „Person” durch den Begriff „Arbeitnehmer” ersetzt worden. Für die Streitjahre 1990 und 1991 sei somit auch ein Freiberufler als Leitrentner anzuerkennen. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzgebers zum Steueränderungsgesetz 1992 und den Körperschaftsteuerrichtlinien zu § 5 KStG. In den Körperschaftsteuerrichtlinien werde bei der Beschreibung der Leistungsanwärter ausdrückli...